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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 45.

Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, diese Verhand-
lungen vorläufig durchzusehn, was in denselben mangelhaft befunden
wird, zu vervollständigen, insbesondere die schriftlichen Arbeiten vor-
läufig zu prüfen, sodann aber, sobald sämmtliche Verhandlungen der
Gymnasien eingegangen sind, solche der betreffenden Königl. wissen-
schaftlichen Prüfungs-Commission vorzulegen.

§. 46. Beurtheilung derselben durch die Königl. wissen-
schaftlichen Prüfungs-Commissionen
.

Die Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen veranstalten
sodann eine Revision dieser Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr
Urtheil in einem Gutachten nieder, welches sie unter Beifügung der
Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien senden.
Die Obliegenheit der letztern ist, dieses Gutachten, wenn sie demselben
völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali-
täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commissarius an die be-
treffende Prüfungs-Commission zur Kenntnißnahme und Nachachtung
gelangen zu lassen.

§. 47.

Damit sich das Urtheil der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-
Commission immer dann schon in den Händen der Abiturienten-Prü-
fungs-Commission bei den Gymnasien befinde, wenn diese zu einer
neuen Prüfung schreitet, wird festgesetzt, daß die Verhandlungen über
die Abiturienten-Prüfungen resp. in der Mitte April und October an
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien gesandt, von diesen spätestens
in der Mitte resp. des Mai und November den Königl. wissenschaft-
lichen Prüfungs-Commissionen übermacht, und von den letztern nach
zwei Monaten, also in der Mitte resp. des Julius und Januar an
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgesandt werden sollen.
Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die
Urtheile der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen mit
den beizulegenden schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis resp. zum 1. Aug.
und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commission
gelangen.

§. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul-
Collegien über die Abiturienten Prüfungen
.

Am Schlusse eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-

§. 45.

Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, dieſe Verhand-
lungen vorläufig durchzuſehn, was in denſelben mangelhaft befunden
wird, zu vervollſtändigen, insbeſondere die ſchriftlichen Arbeiten vor-
läufig zu prüfen, ſodann aber, ſobald ſämmtliche Verhandlungen der
Gymnaſien eingegangen ſind, ſolche der betreffenden Königl. wiſſen-
ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion vorzulegen.

§. 46. Beurtheilung derſelben durch die Königl. wiſſen-
ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen
.

Die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen veranſtalten
ſodann eine Reviſion dieſer Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr
Urtheil in einem Gutachten nieder, welches ſie unter Beifügung der
Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien ſenden.
Die Obliegenheit der letztern iſt, dieſes Gutachten, wenn ſie demſelben
völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali-
täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commiſſarius an die be-
treffende Prüfungs-Commiſſion zur Kenntnißnahme und Nachachtung
gelangen zu laſſen.

§. 47.

Damit ſich das Urtheil der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-
Commiſſion immer dann ſchon in den Händen der Abiturienten-Prü-
fungs-Commiſſion bei den Gymnaſien befinde, wenn dieſe zu einer
neuen Prüfung ſchreitet, wird feſtgeſetzt, daß die Verhandlungen über
die Abiturienten-Prüfungen reſp. in der Mitte April und October an
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien geſandt, von dieſen ſpäteſtens
in der Mitte reſp. des Mai und November den Königl. wiſſenſchaft-
lichen Prüfungs-Commiſſionen übermacht, und von den letztern nach
zwei Monaten, alſo in der Mitte reſp. des Julius und Januar an
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgeſandt werden ſollen.
Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die
Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen mit
den beizulegenden ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis reſp. zum 1. Aug.
und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commiſſion
gelangen.

§. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul-
Collegien über die Abiturienten Prüfungen
.

Am Schluſſe eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-

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[541/0555] §. 45. Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, dieſe Verhand- lungen vorläufig durchzuſehn, was in denſelben mangelhaft befunden wird, zu vervollſtändigen, insbeſondere die ſchriftlichen Arbeiten vor- läufig zu prüfen, ſodann aber, ſobald ſämmtliche Verhandlungen der Gymnaſien eingegangen ſind, ſolche der betreffenden Königl. wiſſen- ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion vorzulegen. §. 46. Beurtheilung derſelben durch die Königl. wiſſen- ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen. Die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen veranſtalten ſodann eine Reviſion dieſer Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr Urtheil in einem Gutachten nieder, welches ſie unter Beifügung der Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien ſenden. Die Obliegenheit der letztern iſt, dieſes Gutachten, wenn ſie demſelben völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali- täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commiſſarius an die be- treffende Prüfungs-Commiſſion zur Kenntnißnahme und Nachachtung gelangen zu laſſen. §. 47. Damit ſich das Urtheil der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs- Commiſſion immer dann ſchon in den Händen der Abiturienten-Prü- fungs-Commiſſion bei den Gymnaſien befinde, wenn dieſe zu einer neuen Prüfung ſchreitet, wird feſtgeſetzt, daß die Verhandlungen über die Abiturienten-Prüfungen reſp. in der Mitte April und October an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien geſandt, von dieſen ſpäteſtens in der Mitte reſp. des Mai und November den Königl. wiſſenſchaft- lichen Prüfungs-Commiſſionen übermacht, und von den letztern nach zwei Monaten, alſo in der Mitte reſp. des Julius und Januar an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgeſandt werden ſollen. Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen mit den beizulegenden ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis reſp. zum 1. Aug. und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commiſſion gelangen. §. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul- Collegien über die Abiturienten Prüfungen. Am Schluſſe eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/555>, abgerufen am 23.11.2024.