Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, diese Verhand- lungen vorläufig durchzusehn, was in denselben mangelhaft befunden wird, zu vervollständigen, insbesondere die schriftlichen Arbeiten vor- läufig zu prüfen, sodann aber, sobald sämmtliche Verhandlungen der Gymnasien eingegangen sind, solche der betreffenden Königl. wissen- schaftlichen Prüfungs-Commission vorzulegen.
§. 46. Beurtheilung derselben durch die Königl. wissen- schaftlichen Prüfungs-Commissionen.
Die Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen veranstalten sodann eine Revision dieser Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr Urtheil in einem Gutachten nieder, welches sie unter Beifügung der Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien senden. Die Obliegenheit der letztern ist, dieses Gutachten, wenn sie demselben völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali- täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commissarius an die be- treffende Prüfungs-Commission zur Kenntnißnahme und Nachachtung gelangen zu lassen.
§. 47.
Damit sich das Urtheil der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs- Commission immer dann schon in den Händen der Abiturienten-Prü- fungs-Commission bei den Gymnasien befinde, wenn diese zu einer neuen Prüfung schreitet, wird festgesetzt, daß die Verhandlungen über die Abiturienten-Prüfungen resp. in der Mitte April und October an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien gesandt, von diesen spätestens in der Mitte resp. des Mai und November den Königl. wissenschaft- lichen Prüfungs-Commissionen übermacht, und von den letztern nach zwei Monaten, also in der Mitte resp. des Julius und Januar an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgesandt werden sollen. Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die Urtheile der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen mit den beizulegenden schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis resp. zum 1. Aug. und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commission gelangen.
§. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul- Collegien über die Abiturienten Prüfungen.
Am Schlusse eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-
§. 45.
Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, dieſe Verhand- lungen vorläufig durchzuſehn, was in denſelben mangelhaft befunden wird, zu vervollſtändigen, insbeſondere die ſchriftlichen Arbeiten vor- läufig zu prüfen, ſodann aber, ſobald ſämmtliche Verhandlungen der Gymnaſien eingegangen ſind, ſolche der betreffenden Königl. wiſſen- ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion vorzulegen.
§. 46. Beurtheilung derſelben durch die Königl. wiſſen- ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen.
Die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen veranſtalten ſodann eine Reviſion dieſer Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr Urtheil in einem Gutachten nieder, welches ſie unter Beifügung der Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien ſenden. Die Obliegenheit der letztern iſt, dieſes Gutachten, wenn ſie demſelben völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali- täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commiſſarius an die be- treffende Prüfungs-Commiſſion zur Kenntnißnahme und Nachachtung gelangen zu laſſen.
§. 47.
Damit ſich das Urtheil der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs- Commiſſion immer dann ſchon in den Händen der Abiturienten-Prü- fungs-Commiſſion bei den Gymnaſien befinde, wenn dieſe zu einer neuen Prüfung ſchreitet, wird feſtgeſetzt, daß die Verhandlungen über die Abiturienten-Prüfungen reſp. in der Mitte April und October an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien geſandt, von dieſen ſpäteſtens in der Mitte reſp. des Mai und November den Königl. wiſſenſchaft- lichen Prüfungs-Commiſſionen übermacht, und von den letztern nach zwei Monaten, alſo in der Mitte reſp. des Julius und Januar an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgeſandt werden ſollen. Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen mit den beizulegenden ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis reſp. zum 1. Aug. und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commiſſion gelangen.
§. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul- Collegien über die Abiturienten Prüfungen.
Am Schluſſe eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0555"n="541"/><divn="3"><head>§. 45.</head><lb/><p>Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, dieſe Verhand-<lb/>
lungen vorläufig durchzuſehn, was in denſelben mangelhaft befunden<lb/>
wird, zu vervollſtändigen, insbeſondere die ſchriftlichen Arbeiten vor-<lb/>
läufig zu prüfen, ſodann aber, ſobald ſämmtliche Verhandlungen der<lb/>
Gymnaſien eingegangen ſind, ſolche der betreffenden Königl. wiſſen-<lb/>ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion vorzulegen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 46. <hirendition="#g">Beurtheilung derſelben durch die Königl. wiſſen-<lb/>ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen</hi>.</head><lb/><p>Die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen veranſtalten<lb/>ſodann eine Reviſion dieſer Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr<lb/>
Urtheil in einem Gutachten nieder, welches ſie unter Beifügung der<lb/>
Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien ſenden.<lb/>
Die Obliegenheit der letztern iſt, dieſes Gutachten, wenn ſie demſelben<lb/>
völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali-<lb/>
täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commiſſarius an die be-<lb/>
treffende Prüfungs-Commiſſion zur Kenntnißnahme und Nachachtung<lb/>
gelangen zu laſſen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 47.</head><lb/><p>Damit ſich das Urtheil der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-<lb/>
Commiſſion immer dann ſchon in den Händen der Abiturienten-Prü-<lb/>
fungs-Commiſſion bei den Gymnaſien befinde, wenn dieſe zu einer<lb/>
neuen Prüfung ſchreitet, wird feſtgeſetzt, daß die Verhandlungen über<lb/>
die Abiturienten-Prüfungen reſp. in der Mitte April und October an<lb/>
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien geſandt, von dieſen ſpäteſtens<lb/>
in der Mitte reſp. des Mai und November den Königl. wiſſenſchaft-<lb/>
lichen Prüfungs-Commiſſionen übermacht, und von den letztern nach<lb/>
zwei Monaten, alſo in der Mitte reſp. des Julius und Januar an<lb/>
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgeſandt werden ſollen.<lb/>
Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die<lb/>
Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen mit<lb/>
den beizulegenden ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis reſp. zum 1. Aug.<lb/>
und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commiſſion<lb/>
gelangen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 48. <hirendition="#g">Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul-<lb/>
Collegien über die Abiturienten Prüfungen</hi>.</head><lb/><p>Am Schluſſe eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[541/0555]
§. 45.
Den Königl. Provinzial-Schul-Collegien liegt ob, dieſe Verhand-
lungen vorläufig durchzuſehn, was in denſelben mangelhaft befunden
wird, zu vervollſtändigen, insbeſondere die ſchriftlichen Arbeiten vor-
läufig zu prüfen, ſodann aber, ſobald ſämmtliche Verhandlungen der
Gymnaſien eingegangen ſind, ſolche der betreffenden Königl. wiſſen-
ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion vorzulegen.
§. 46. Beurtheilung derſelben durch die Königl. wiſſen-
ſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen.
Die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen veranſtalten
ſodann eine Reviſion dieſer Prüfungs-Verhandlungen, und legen ihr
Urtheil in einem Gutachten nieder, welches ſie unter Beifügung der
Verhandlungen an die Königl. Provinzial-Schul-Collegien ſenden.
Die Obliegenheit der letztern iſt, dieſes Gutachten, wenn ſie demſelben
völlig beitreten, unverändert und mit den nöthig befundenen Modali-
täten unter Couvert des Königl. Prüfungs-Commiſſarius an die be-
treffende Prüfungs-Commiſſion zur Kenntnißnahme und Nachachtung
gelangen zu laſſen.
§. 47.
Damit ſich das Urtheil der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-
Commiſſion immer dann ſchon in den Händen der Abiturienten-Prü-
fungs-Commiſſion bei den Gymnaſien befinde, wenn dieſe zu einer
neuen Prüfung ſchreitet, wird feſtgeſetzt, daß die Verhandlungen über
die Abiturienten-Prüfungen reſp. in der Mitte April und October an
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien geſandt, von dieſen ſpäteſtens
in der Mitte reſp. des Mai und November den Königl. wiſſenſchaft-
lichen Prüfungs-Commiſſionen übermacht, und von den letztern nach
zwei Monaten, alſo in der Mitte reſp. des Julius und Januar an
die Königl. Provinzial-Schul-Collegien zurückgeſandt werden ſollen.
Die ebengedachten Behörden haben dann darauf zu halten, daß die
Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen mit
den beizulegenden ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten bis reſp. zum 1. Aug.
und 1. Februar an die betreffende Abiturienten-Prüfungs-Commiſſion
gelangen.
§. 48. Jahresbericht der Königl. Provinzial-Schul-
Collegien über die Abiturienten Prüfungen.
Am Schluſſe eines jeden Jahres haben die Königl. Provinzial-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/555>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.