auf den Grund einer nochmaligen Maturitäts-Prüfung ertheilt worden, einzuhändigen ist. Das von ihnen abzuhaltende gesetzliche Triennium und resp. Quadriennium wird aber, wenn sie nicht eine desfallsige Dispensation des betreffenden Königl. Ministeriums beibringen können, in der Regel erst von dem Zeitpunkte ab gerechnet, wo sie das Zeugniß der Reife erhalten haben.
§. 40. Vorschrift in Bezug auf die Abgangszeugnisse der Universitäten.
Den Universitäten, und namentlich deren Rectoren oder Prorec- toren und Decanen, wird zur Pflicht gemacht, die Immatriculanden nicht nur unter Angabe des Prüfungs-Zeugnisses, welches sie von der Schul-Prüfungs-Commission erhalten haben, in das Album einzutragen, sondern jedesmal auch in der Matrikel, sowie in den Zeugnissen, welche die Studirenden bei ihrem Abgange von der Universität erhalten, obige Angabe des Abiturienten-Zeugnisses, mit welchem sie auf die Universität gekommen sind, oder des Maturitäts-Zeugnisses, welches sie sich vielleicht nachträglich während der Universitäts-Jahre (§. 39.) erworben haben, zu resumiren.
§. 41. Anweisung zur Prüfung für die durch Privat- Unterricht oder auf ausländischen Gymnasien Gebildeten.
Diejenigen, welche ein ausländisches Gymnasium besucht haben, oder aus Privat-Unterricht, und nicht unmittelbar von einem Gym- nasium zur Universität übergehen, haben die Prüfung ihrer Kenntniß- reife unter Einreichung der Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre Studien und ihre sittliche Führung bei der Prüfungs-Commission eines inländischen Gymnasiums, dessen Wahl den Eltern oder Vor- mündern überlassen bleibt, schriftlich auf die in §. 6. bestimmte Art nachzusuchen, und sich den Anordnungen dieses Reglements zu unter- werfen. Jedoch ist die Prüfung derer, welche bis dahin nur Privat- Unterricht genossen haben, nicht mit dem Examen der zur Universität abgehenden Schüler der Gymnasien zu verbinden, sondern abgesondert anzustellen, und bei der Berathung über den Ausfall einer solchen Prüfung ist auf den Umstand, daß die Examinanden kein Gymnasium besucht haben, und nicht von ihren bisherigen Lehrern geprüft worden, billige Rücksicht zu nehmen. Die im §. 7. enthaltene Bestimmung leidet auf diejenigen, welche nur Privat-Unterricht erhalten haben,
auf den Grund einer nochmaligen Maturitäts-Prüfung ertheilt worden, einzuhändigen iſt. Das von ihnen abzuhaltende geſetzliche Triennium und reſp. Quadriennium wird aber, wenn ſie nicht eine desfallſige Dispenſation des betreffenden Königl. Miniſteriums beibringen können, in der Regel erſt von dem Zeitpunkte ab gerechnet, wo ſie das Zeugniß der Reife erhalten haben.
§. 40. Vorſchrift in Bezug auf die Abgangszeugniſſe der Univerſitäten.
Den Univerſitäten, und namentlich deren Rectoren oder Prorec- toren und Decanen, wird zur Pflicht gemacht, die Immatriculanden nicht nur unter Angabe des Prüfungs-Zeugniſſes, welches ſie von der Schul-Prüfungs-Commiſſion erhalten haben, in das Album einzutragen, ſondern jedesmal auch in der Matrikel, ſowie in den Zeugniſſen, welche die Studirenden bei ihrem Abgange von der Univerſität erhalten, obige Angabe des Abiturienten-Zeugniſſes, mit welchem ſie auf die Univerſität gekommen ſind, oder des Maturitäts-Zeugniſſes, welches ſie ſich vielleicht nachträglich während der Univerſitäts-Jahre (§. 39.) erworben haben, zu reſumiren.
§. 41. Anweiſung zur Prüfung für die durch Privat- Unterricht oder auf ausländiſchen Gymnaſien Gebildeten.
Diejenigen, welche ein ausländiſches Gymnaſium beſucht haben, oder aus Privat-Unterricht, und nicht unmittelbar von einem Gym- naſium zur Univerſität übergehen, haben die Prüfung ihrer Kenntniß- reife unter Einreichung der Zeugniſſe ihrer bisherigen Lehrer über ihre Studien und ihre ſittliche Führung bei der Prüfungs-Commiſſion eines inländiſchen Gymnaſiums, deſſen Wahl den Eltern oder Vor- mündern überlaſſen bleibt, ſchriftlich auf die in §. 6. beſtimmte Art nachzuſuchen, und ſich den Anordnungen dieſes Reglements zu unter- werfen. Jedoch iſt die Prüfung derer, welche bis dahin nur Privat- Unterricht genoſſen haben, nicht mit dem Examen der zur Univerſität abgehenden Schüler der Gymnaſien zu verbinden, ſondern abgeſondert anzuſtellen, und bei der Berathung über den Ausfall einer ſolchen Prüfung iſt auf den Umſtand, daß die Examinanden kein Gymnaſium beſucht haben, und nicht von ihren bisherigen Lehrern geprüft worden, billige Rückſicht zu nehmen. Die im §. 7. enthaltene Beſtimmung leidet auf diejenigen, welche nur Privat-Unterricht erhalten haben,
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[539/0553]
auf den Grund einer nochmaligen Maturitäts-Prüfung ertheilt worden,
einzuhändigen iſt. Das von ihnen abzuhaltende geſetzliche Triennium
und reſp. Quadriennium wird aber, wenn ſie nicht eine desfallſige
Dispenſation des betreffenden Königl. Miniſteriums beibringen können,
in der Regel erſt von dem Zeitpunkte ab gerechnet, wo ſie das Zeugniß
der Reife erhalten haben.
§. 40. Vorſchrift in Bezug auf die Abgangszeugniſſe der
Univerſitäten.
Den Univerſitäten, und namentlich deren Rectoren oder Prorec-
toren und Decanen, wird zur Pflicht gemacht, die Immatriculanden
nicht nur unter Angabe des Prüfungs-Zeugniſſes, welches ſie von der
Schul-Prüfungs-Commiſſion erhalten haben, in das Album einzutragen,
ſondern jedesmal auch in der Matrikel, ſowie in den Zeugniſſen,
welche die Studirenden bei ihrem Abgange von der Univerſität erhalten,
obige Angabe des Abiturienten-Zeugniſſes, mit welchem ſie auf die
Univerſität gekommen ſind, oder des Maturitäts-Zeugniſſes, welches
ſie ſich vielleicht nachträglich während der Univerſitäts-Jahre (§. 39.)
erworben haben, zu reſumiren.
§. 41. Anweiſung zur Prüfung für die durch Privat-
Unterricht oder auf ausländiſchen Gymnaſien
Gebildeten.
Diejenigen, welche ein ausländiſches Gymnaſium beſucht haben,
oder aus Privat-Unterricht, und nicht unmittelbar von einem Gym-
naſium zur Univerſität übergehen, haben die Prüfung ihrer Kenntniß-
reife unter Einreichung der Zeugniſſe ihrer bisherigen Lehrer über
ihre Studien und ihre ſittliche Führung bei der Prüfungs-Commiſſion
eines inländiſchen Gymnaſiums, deſſen Wahl den Eltern oder Vor-
mündern überlaſſen bleibt, ſchriftlich auf die in §. 6. beſtimmte Art
nachzuſuchen, und ſich den Anordnungen dieſes Reglements zu unter-
werfen. Jedoch iſt die Prüfung derer, welche bis dahin nur Privat-
Unterricht genoſſen haben, nicht mit dem Examen der zur Univerſität
abgehenden Schüler der Gymnaſien zu verbinden, ſondern abgeſondert
anzuſtellen, und bei der Berathung über den Ausfall einer ſolchen
Prüfung iſt auf den Umſtand, daß die Examinanden kein Gymnaſium
beſucht haben, und nicht von ihren bisherigen Lehrern geprüft worden,
billige Rückſicht zu nehmen. Die im §. 7. enthaltene Beſtimmung
leidet auf diejenigen, welche nur Privat-Unterricht erhalten haben,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/553>, abgerufen am 22.12.2024.
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