lassenden Schüler genannt, mit Ueberreichung der ihnen ausgefertigten Zeugnisse. Diese Feierlichkeit zweckmäßig einzurichten, so daß sie auf die abgehenden und zurückbleibenden Schüler, sowie auf das Publikum, die beabsichtigte Wirkung äußere, und die Entlassung der Schüler selbst nach der Individualität eines jeden und nach dem Inhalte seines Zeugnisses zu modificiren, wird der einsichtigen Beurtheilung der Directoren überlassen. In den jährlichen Schulprogrammen sind Na- men und Geburtsort der Geprüften und für reif Erklärten nebst An- gabe der Zeit ihres Aufenthalts in Prima, des ihnen ertheilten Zeug- nisses, des gewählten Facultäts-Studiums und der Universität, welche sie zu besuchen gedenken, aber ohne weiteren Zusatz aufzuführen.
§. 33. Wirkungen des Zeugnisses der Reife in Bezug auf das Universitäts-Studium und auf Zulassung zu den Facultäts- und Staats-Prüfungen.
Nur die mit dem Zeugnisse der Reife Versehenen sollen:
1) auf inländischen Universitäten als Studirende der Theologie, Jurisprudenz und Cameral-Wissenschaften, der Medicin und Chi- rurgie und der Philologie angenommen, und als solche bei den betreffenden Facultäten inscribirt;
2) zu den Prüfungen Behufs der Erlangung einer academischen Würde bei einer inländischen Facultät;
3) sowie späterhin zu den angeordneten Prüfungen Behufs der An- stellung in solchen Staats- und Kirchen-Aemtern, zu welchen ein drei- oder vierjähriges Universitäts-Studium nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, zugelassen werden.
§. 34. Desgleichen in Bezug auf öffentliche Stipendien.
Auch sollen die öffentlichen Beneficien für Studirende, worin immer sie bestehen mögen, und ohne Unterschied, ob sie Königlich sind, oder von Communen oder andern Corporationen abhangen, nur an Studirende conferirt werden, welche das Zeugniß der Reife besitzen. Privat- oder Familien-Stiftungen können hierdurch nicht beschränkt werden. Die Königl. Provinzial-Schulcollegien und die Königl. Re- gierungen, sowie alle den Gymnasien vorgesetzte Behörden, haben mit Strenge dahin zu sehen, daß die Königl. oder anderweitige öffentliche Stipendien und Beneficien Keinem ertheilt werden, bevor er das vor- schriftsmäßige Examen abgelegt, und sich das Zeugniß der Reife er- worben hat. Auch werden sämmtliche Collatoren öffentlicher Sti-
laſſenden Schüler genannt, mit Ueberreichung der ihnen ausgefertigten Zeugniſſe. Dieſe Feierlichkeit zweckmäßig einzurichten, ſo daß ſie auf die abgehenden und zurückbleibenden Schüler, ſowie auf das Publikum, die beabſichtigte Wirkung äußere, und die Entlaſſung der Schüler ſelbſt nach der Individualität eines jeden und nach dem Inhalte ſeines Zeugniſſes zu modificiren, wird der einſichtigen Beurtheilung der Directoren überlaſſen. In den jährlichen Schulprogrammen ſind Na- men und Geburtsort der Geprüften und für reif Erklärten nebſt An- gabe der Zeit ihres Aufenthalts in Prima, des ihnen ertheilten Zeug- niſſes, des gewählten Facultäts-Studiums und der Univerſität, welche ſie zu beſuchen gedenken, aber ohne weiteren Zuſatz aufzuführen.
§. 33. Wirkungen des Zeugniſſes der Reife in Bezug auf das Univerſitäts-Studium und auf Zulaſſung zu den Facultäts- und Staats-Prüfungen.
Nur die mit dem Zeugniſſe der Reife Verſehenen ſollen:
1) auf inländiſchen Univerſitäten als Studirende der Theologie, Jurisprudenz und Cameral-Wiſſenſchaften, der Medicin und Chi- rurgie und der Philologie angenommen, und als ſolche bei den betreffenden Facultäten inſcribirt;
2) zu den Prüfungen Behufs der Erlangung einer academiſchen Würde bei einer inländiſchen Facultät;
3) ſowie ſpäterhin zu den angeordneten Prüfungen Behufs der An- ſtellung in ſolchen Staats- und Kirchen-Aemtern, zu welchen ein drei- oder vierjähriges Univerſitäts-Studium nach den beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften erforderlich iſt, zugelaſſen werden.
§. 34. Desgleichen in Bezug auf öffentliche Stipendien.
Auch ſollen die öffentlichen Beneficien für Studirende, worin immer ſie beſtehen mögen, und ohne Unterſchied, ob ſie Königlich ſind, oder von Communen oder andern Corporationen abhangen, nur an Studirende conferirt werden, welche das Zeugniß der Reife beſitzen. Privat- oder Familien-Stiftungen können hierdurch nicht beſchränkt werden. Die Königl. Provinzial-Schulcollegien und die Königl. Re- gierungen, ſowie alle den Gymnaſien vorgeſetzte Behörden, haben mit Strenge dahin zu ſehen, daß die Königl. oder anderweitige öffentliche Stipendien und Beneficien Keinem ertheilt werden, bevor er das vor- ſchriftsmäßige Examen abgelegt, und ſich das Zeugniß der Reife er- worben hat. Auch werden ſämmtliche Collatoren öffentlicher Sti-
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laſſenden Schüler genannt, mit Ueberreichung der ihnen ausgefertigten
Zeugniſſe. Dieſe Feierlichkeit zweckmäßig einzurichten, ſo daß ſie auf
die abgehenden und zurückbleibenden Schüler, ſowie auf das Publikum,
die beabſichtigte Wirkung äußere, und die Entlaſſung der Schüler
ſelbſt nach der Individualität eines jeden und nach dem Inhalte ſeines
Zeugniſſes zu modificiren, wird der einſichtigen Beurtheilung der
Directoren überlaſſen. In den jährlichen Schulprogrammen ſind Na-
men und Geburtsort der Geprüften und für reif Erklärten nebſt An-
gabe der Zeit ihres Aufenthalts in Prima, des ihnen ertheilten Zeug-
niſſes, des gewählten Facultäts-Studiums und der Univerſität, welche
ſie zu beſuchen gedenken, aber ohne weiteren Zuſatz aufzuführen.
§. 33. Wirkungen des Zeugniſſes der Reife in Bezug
auf das Univerſitäts-Studium und auf Zulaſſung zu
den Facultäts- und Staats-Prüfungen.
Nur die mit dem Zeugniſſe der Reife Verſehenen ſollen:
1) auf inländiſchen Univerſitäten als Studirende der Theologie,
Jurisprudenz und Cameral-Wiſſenſchaften, der Medicin und Chi-
rurgie und der Philologie angenommen, und als ſolche bei den
betreffenden Facultäten inſcribirt;
2) zu den Prüfungen Behufs der Erlangung einer academiſchen
Würde bei einer inländiſchen Facultät;
3) ſowie ſpäterhin zu den angeordneten Prüfungen Behufs der An-
ſtellung in ſolchen Staats- und Kirchen-Aemtern, zu welchen ein
drei- oder vierjähriges Univerſitäts-Studium nach den beſtehenden
geſetzlichen Vorſchriften erforderlich iſt, zugelaſſen werden.
§. 34. Desgleichen in Bezug auf öffentliche Stipendien.
Auch ſollen die öffentlichen Beneficien für Studirende, worin
immer ſie beſtehen mögen, und ohne Unterſchied, ob ſie Königlich ſind,
oder von Communen oder andern Corporationen abhangen, nur an
Studirende conferirt werden, welche das Zeugniß der Reife beſitzen.
Privat- oder Familien-Stiftungen können hierdurch nicht beſchränkt
werden. Die Königl. Provinzial-Schulcollegien und die Königl. Re-
gierungen, ſowie alle den Gymnaſien vorgeſetzte Behörden, haben mit
Strenge dahin zu ſehen, daß die Königl. oder anderweitige öffentliche
Stipendien und Beneficien Keinem ertheilt werden, bevor er das vor-
ſchriftsmäßige Examen abgelegt, und ſich das Zeugniß der Reife er-
worben hat. Auch werden ſämmtliche Collatoren öffentlicher Sti-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/550>, abgerufen am 23.11.2024.
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