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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 8. Verfahren bei der Meldung von Untüchtigen.

Sollten sich Schüler melden, bei welchen der Director im Ein-
verständnisse mit ihren Lehrern, in Hinsicht der wissenschaftlichen und
sittlichen Bildung noch nicht die erforderliche Reife voraussetzen darf,
so hat er sie allen Ernstes mit Vorbehaltung der Nachtheile eines zu
frühzeitigen Hineilens zur Universität von der Ausführung ihres Vor-
satzes abzumahnen, auch ihren Eltern oder Vormündern die nöthigen
Vorstellungen zu machen. Indessen kann dem, welcher schon drei
Semester hindurch Mitglied der ersten Classe gewesen ist, und sich
im vierten Semester zur Prüfung meldet, die Zulassung, wenn er
der Warnung des Directors ungeachtet darauf besteht, nicht verwei-
gert werden.

§. 9. Einleitung der Prüfung.

Der Director ist verpflichtet, dem Königl. Commissarius und den
übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commission von der geschehenen
Meldung der Abiturienten zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und
in Uebereinstimmung mit dem Königl. Commissarius das Nöthige für
die Prüfung einzuleiten.

§. 10. Gegenstände der Prüfung.

Die Abiturienten werden in folgenden Sprachen und Wissen-
schaften geprüft:

1. In Sprachen:

In der deutschen, lateinischen, griechischen und französischen Sprache;
für die Abiturienten der Gymnasien des Großherzogthums Posen tritt
noch die Prüfung in der polnischen Sprache hinzu.

2. In den Wissenschaften:

In der Religions-Kenntniß, in der Geschichte verbunden mit Geo-
graphie, in der Mathematik, Physik und Naturbeschreibung, und in
der philosophischen Propädeutik.

§. 11. Maaßstab und Grundsätze für die Prüfung.

Bei dem ganzen Prüfungs-Geschäft ist jede Ostentation, so wie
alles zu vermeiden, was den regelmäßigen Gang des Schul-Cursus
stören, und die Schüler zu dem Wahne verleiten könnte, als sei ihrer
Seits bloß zum Bestehen der Prüfung, während des letzten Semesters
ihres Schulbesuchs, eine besondere, mit außerordentlicher Anstrengung
verbundene Vorbereitung nöthig und erforderlich. Der Maaßstab für
die Prüfung kann und soll derselbe sein, welcher dem Unterricht in

§. 8. Verfahren bei der Meldung von Untüchtigen.

Sollten ſich Schüler melden, bei welchen der Director im Ein-
verſtändniſſe mit ihren Lehrern, in Hinſicht der wiſſenſchaftlichen und
ſittlichen Bildung noch nicht die erforderliche Reife vorausſetzen darf,
ſo hat er ſie allen Ernſtes mit Vorbehaltung der Nachtheile eines zu
frühzeitigen Hineilens zur Univerſität von der Ausführung ihres Vor-
ſatzes abzumahnen, auch ihren Eltern oder Vormündern die nöthigen
Vorſtellungen zu machen. Indeſſen kann dem, welcher ſchon drei
Semeſter hindurch Mitglied der erſten Claſſe geweſen iſt, und ſich
im vierten Semeſter zur Prüfung meldet, die Zulaſſung, wenn er
der Warnung des Directors ungeachtet darauf beſteht, nicht verwei-
gert werden.

§. 9. Einleitung der Prüfung.

Der Director iſt verpflichtet, dem Königl. Commiſſarius und den
übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion von der geſchehenen
Meldung der Abiturienten zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und
in Uebereinſtimmung mit dem Königl. Commiſſarius das Nöthige für
die Prüfung einzuleiten.

§. 10. Gegenſtände der Prüfung.

Die Abiturienten werden in folgenden Sprachen und Wiſſen-
ſchaften geprüft:

1. In Sprachen:

In der deutſchen, lateiniſchen, griechiſchen und franzöſiſchen Sprache;
für die Abiturienten der Gymnaſien des Großherzogthums Poſen tritt
noch die Prüfung in der polniſchen Sprache hinzu.

2. In den Wiſſenſchaften:

In der Religions-Kenntniß, in der Geſchichte verbunden mit Geo-
graphie, in der Mathematik, Phyſik und Naturbeſchreibung, und in
der philoſophiſchen Propädeutik.

§. 11. Maaßſtab und Grundſätze für die Prüfung.

Bei dem ganzen Prüfungs-Geſchäft iſt jede Oſtentation, ſo wie
alles zu vermeiden, was den regelmäßigen Gang des Schul-Curſus
ſtören, und die Schüler zu dem Wahne verleiten könnte, als ſei ihrer
Seits bloß zum Beſtehen der Prüfung, während des letzten Semeſters
ihres Schulbeſuchs, eine beſondere, mit außerordentlicher Anſtrengung
verbundene Vorbereitung nöthig und erforderlich. Der Maaßſtab für
die Prüfung kann und ſoll derſelbe ſein, welcher dem Unterricht in

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[523/0537] §. 8. Verfahren bei der Meldung von Untüchtigen. Sollten ſich Schüler melden, bei welchen der Director im Ein- verſtändniſſe mit ihren Lehrern, in Hinſicht der wiſſenſchaftlichen und ſittlichen Bildung noch nicht die erforderliche Reife vorausſetzen darf, ſo hat er ſie allen Ernſtes mit Vorbehaltung der Nachtheile eines zu frühzeitigen Hineilens zur Univerſität von der Ausführung ihres Vor- ſatzes abzumahnen, auch ihren Eltern oder Vormündern die nöthigen Vorſtellungen zu machen. Indeſſen kann dem, welcher ſchon drei Semeſter hindurch Mitglied der erſten Claſſe geweſen iſt, und ſich im vierten Semeſter zur Prüfung meldet, die Zulaſſung, wenn er der Warnung des Directors ungeachtet darauf beſteht, nicht verwei- gert werden. §. 9. Einleitung der Prüfung. Der Director iſt verpflichtet, dem Königl. Commiſſarius und den übrigen Mitgliedern der Prüfungs-Commiſſion von der geſchehenen Meldung der Abiturienten zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und in Uebereinſtimmung mit dem Königl. Commiſſarius das Nöthige für die Prüfung einzuleiten. §. 10. Gegenſtände der Prüfung. Die Abiturienten werden in folgenden Sprachen und Wiſſen- ſchaften geprüft: 1. In Sprachen: In der deutſchen, lateiniſchen, griechiſchen und franzöſiſchen Sprache; für die Abiturienten der Gymnaſien des Großherzogthums Poſen tritt noch die Prüfung in der polniſchen Sprache hinzu. 2. In den Wiſſenſchaften: In der Religions-Kenntniß, in der Geſchichte verbunden mit Geo- graphie, in der Mathematik, Phyſik und Naturbeſchreibung, und in der philoſophiſchen Propädeutik. §. 11. Maaßſtab und Grundſätze für die Prüfung. Bei dem ganzen Prüfungs-Geſchäft iſt jede Oſtentation, ſo wie alles zu vermeiden, was den regelmäßigen Gang des Schul-Curſus ſtören, und die Schüler zu dem Wahne verleiten könnte, als ſei ihrer Seits bloß zum Beſtehen der Prüfung, während des letzten Semeſters ihres Schulbeſuchs, eine beſondere, mit außerordentlicher Anſtrengung verbundene Vorbereitung nöthig und erforderlich. Der Maaßſtab für die Prüfung kann und ſoll derſelbe ſein, welcher dem Unterricht in

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/537>, abgerufen am 22.12.2024.