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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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gnädigst anbefohlen haben, Unsere Land-Schulen in den Königlichen
Aemtern mit guten Subjecten aus dem Seminar angelegentlich zu
versorgen, so treten solche, wenn sie von gedachtem Unserm Ober-
Consistorial-Rath mit einem Zeugniß der Tüchtigkeit der Königlichen
Chur-Märkischen Krieges- und Domainen-Kammer zur Erhaltung ihrer
ordentlichen Vocation präsentirt worden, das Amt dergestalt an, daß
sie deshalb eine Probelection in der Kirche singen und hiernächst eine
Unterrichts- oder Lehr-Probe bei den Kindern in der Schule entweder
in Gegenwart des Inspectors oder im Beisein des Predigers und einiger
Personen von der Gemeine machen müssen. Sobald demnach ein
Küster oder Schulmeister in einem Königlichen Chur-Märkischen Amts-
Dorfe verstirbt, muß der Prediger mit dem specifiken Ertrag der Stelle
und ob eine Orgel vorhanden, den Inspector schriftlich bekannt machen.
Der Inspector berichtet deshalb sogleich an das Ober-Consistorium und
erwartet, ob aus dem Chur-Märkischen Schulmeister-Seminar Jemand
verabfolgt werden könne, oder ob ihm aufgegeben werde, mit Zuziehung
des Predigers, ohne einigen Anstand ein gutes Subject ausfindig
zu machen und nach Berlin zur Untersuchung und Haltung der Probe-
Lectionen hinzuschicken. Im Fall solcher Mensch nicht tüchtig befunden
werden sollte, so muß derselbe entweder das Schulmeister-Seminar
auf eigene Beköstigung so lange frequentiren, bis er das erforderliche
Zeugniß der Tüchtigkeit erhalten hat, oder es muß ein anderes und
besseres Subject in Vorschlag gebracht werden.

§. 15. Diesem nach müssen sich auf dem Lande sowohl in den
Flecken und Dörfern als auch in den Amts- und kleinen Land-Städten
keine Personen des Schulhaltens anmaßen, welche nicht als ordent-
liche Schulmeister auf vorgedachte Art den Beruf und die Freiheit zu
zu informiren erhalten haben. Daher denn alle Winkel-Schulen, sie
mögen von Manns- oder Weibs-Personen gehalten werden, hierdurch
bei Strafe gänzlich verboten sein sollen. Unterdessen bleibt es wohl-
habenden Eltern nach wie vor erlaubt, für ihr Haus und Kinder
Privat-Informatoren zu halten, jedoch so, daß nicht anderer Leute
Kinder, die noch nicht in höheren Wissenschaften unterrichtet werden
können, von der ordentlichen Schule zurückgehalten und in dergleichen
Privat-Unterricht hineingezogen werden.

§. 16. So wenig einem Schulmeister erlaubt ist, unter der
Schule die Schulkinder zu seiner Hausarbeit zu gebrauchen, so wenig

gnädigſt anbefohlen haben, Unſere Land-Schulen in den Königlichen
Aemtern mit guten Subjecten aus dem Seminar angelegentlich zu
verſorgen, ſo treten ſolche, wenn ſie von gedachtem Unſerm Ober-
Conſiſtorial-Rath mit einem Zeugniß der Tüchtigkeit der Königlichen
Chur-Märkiſchen Krieges- und Domainen-Kammer zur Erhaltung ihrer
ordentlichen Vocation präſentirt worden, das Amt dergeſtalt an, daß
ſie deshalb eine Probelection in der Kirche ſingen und hiernächſt eine
Unterrichts- oder Lehr-Probe bei den Kindern in der Schule entweder
in Gegenwart des Inſpectors oder im Beiſein des Predigers und einiger
Perſonen von der Gemeine machen müſſen. Sobald demnach ein
Küſter oder Schulmeiſter in einem Königlichen Chur-Märkiſchen Amts-
Dorfe verſtirbt, muß der Prediger mit dem ſpecifiken Ertrag der Stelle
und ob eine Orgel vorhanden, den Inſpector ſchriftlich bekannt machen.
Der Inſpector berichtet deshalb ſogleich an das Ober-Conſiſtorium und
erwartet, ob aus dem Chur-Märkiſchen Schulmeiſter-Seminar Jemand
verabfolgt werden könne, oder ob ihm aufgegeben werde, mit Zuziehung
des Predigers, ohne einigen Anſtand ein gutes Subject ausfindig
zu machen und nach Berlin zur Unterſuchung und Haltung der Probe-
Lectionen hinzuſchicken. Im Fall ſolcher Menſch nicht tüchtig befunden
werden ſollte, ſo muß derſelbe entweder das Schulmeiſter-Seminar
auf eigene Beköſtigung ſo lange frequentiren, bis er das erforderliche
Zeugniß der Tüchtigkeit erhalten hat, oder es muß ein anderes und
beſſeres Subject in Vorſchlag gebracht werden.

§. 15. Dieſem nach müſſen ſich auf dem Lande ſowohl in den
Flecken und Dörfern als auch in den Amts- und kleinen Land-Städten
keine Perſonen des Schulhaltens anmaßen, welche nicht als ordent-
liche Schulmeiſter auf vorgedachte Art den Beruf und die Freiheit zu
zu informiren erhalten haben. Daher denn alle Winkel-Schulen, ſie
mögen von Manns- oder Weibs-Perſonen gehalten werden, hierdurch
bei Strafe gänzlich verboten ſein ſollen. Unterdeſſen bleibt es wohl-
habenden Eltern nach wie vor erlaubt, für ihr Haus und Kinder
Privat-Informatoren zu halten, jedoch ſo, daß nicht anderer Leute
Kinder, die noch nicht in höheren Wiſſenſchaften unterrichtet werden
können, von der ordentlichen Schule zurückgehalten und in dergleichen
Privat-Unterricht hineingezogen werden.

§. 16. So wenig einem Schulmeiſter erlaubt iſt, unter der
Schule die Schulkinder zu ſeiner Hausarbeit zu gebrauchen, ſo wenig

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[492/0506] gnädigſt anbefohlen haben, Unſere Land-Schulen in den Königlichen Aemtern mit guten Subjecten aus dem Seminar angelegentlich zu verſorgen, ſo treten ſolche, wenn ſie von gedachtem Unſerm Ober- Conſiſtorial-Rath mit einem Zeugniß der Tüchtigkeit der Königlichen Chur-Märkiſchen Krieges- und Domainen-Kammer zur Erhaltung ihrer ordentlichen Vocation präſentirt worden, das Amt dergeſtalt an, daß ſie deshalb eine Probelection in der Kirche ſingen und hiernächſt eine Unterrichts- oder Lehr-Probe bei den Kindern in der Schule entweder in Gegenwart des Inſpectors oder im Beiſein des Predigers und einiger Perſonen von der Gemeine machen müſſen. Sobald demnach ein Küſter oder Schulmeiſter in einem Königlichen Chur-Märkiſchen Amts- Dorfe verſtirbt, muß der Prediger mit dem ſpecifiken Ertrag der Stelle und ob eine Orgel vorhanden, den Inſpector ſchriftlich bekannt machen. Der Inſpector berichtet deshalb ſogleich an das Ober-Conſiſtorium und erwartet, ob aus dem Chur-Märkiſchen Schulmeiſter-Seminar Jemand verabfolgt werden könne, oder ob ihm aufgegeben werde, mit Zuziehung des Predigers, ohne einigen Anſtand ein gutes Subject ausfindig zu machen und nach Berlin zur Unterſuchung und Haltung der Probe- Lectionen hinzuſchicken. Im Fall ſolcher Menſch nicht tüchtig befunden werden ſollte, ſo muß derſelbe entweder das Schulmeiſter-Seminar auf eigene Beköſtigung ſo lange frequentiren, bis er das erforderliche Zeugniß der Tüchtigkeit erhalten hat, oder es muß ein anderes und beſſeres Subject in Vorſchlag gebracht werden. §. 15. Dieſem nach müſſen ſich auf dem Lande ſowohl in den Flecken und Dörfern als auch in den Amts- und kleinen Land-Städten keine Perſonen des Schulhaltens anmaßen, welche nicht als ordent- liche Schulmeiſter auf vorgedachte Art den Beruf und die Freiheit zu zu informiren erhalten haben. Daher denn alle Winkel-Schulen, ſie mögen von Manns- oder Weibs-Perſonen gehalten werden, hierdurch bei Strafe gänzlich verboten ſein ſollen. Unterdeſſen bleibt es wohl- habenden Eltern nach wie vor erlaubt, für ihr Haus und Kinder Privat-Informatoren zu halten, jedoch ſo, daß nicht anderer Leute Kinder, die noch nicht in höheren Wiſſenſchaften unterrichtet werden können, von der ordentlichen Schule zurückgehalten und in dergleichen Privat-Unterricht hineingezogen werden. §. 16. So wenig einem Schulmeiſter erlaubt iſt, unter der Schule die Schulkinder zu ſeiner Hausarbeit zu gebrauchen, ſo wenig

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/506>, abgerufen am 22.11.2024.