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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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dergleichen geäußert, ehe und bevor einer zum Schuldienst angenommen
worden, so wird er dadurch eo ipso unfähig, das Amt eines Lehrers
in Schulen zu bekleiden; und Patronen müssen in diesem Fall ein
anderes unbescholtenes Subject zum Examen schicken. Würde aber
dergleichen erst wahrgenommen, wenn sie schon im Amt stehen, so soll
nicht nur bei Einsendung der jährlichen Conduitenlisten solches ange-
merkt, sondern auch sofort an Unsere Consistorien berichtet werden,
damit das Nöthige deshalb verordnet und fernerem Aergerniß vorge-
beugt werde, weil nach Befinden dergleichen anstößig lebende und ruch-
lose Schulmeister sofort cum effectu ab officio suspendirt und hier-
nächst auf gebührenden Proceß von den Gerichts-Obrigkeiten cassirt
werden müssen. Es soll ihnen auch hiermit Wirthschaft zu halten,
Bier und Branntwein in Gelagen zu verkaufen oder sich mit andern
dergleichen Dingen zu bemengen, dadurch ihre Schul-Arbeit möchte
verhindert oder der Gemeine und der Jugend zur Versündigung und
Ausschweifung Anlaß gegeben werden, insbesondere der Besuch der
Schänken und Krüge, auch andere bei Gastmahlen und sonsten mit
der Musik zu bedienen, bei hoher willkürlicher Strafe gänzlich ver-
boten sein.

§. 14. Es müssen aber überhaupt auf dem Lande keine Küster
und Schulmeister ins Amt eingewiesen und angesetzt werden, ehe und
bevor sie von den Inspectoren examinirt, im Examen tüchtig befunden
und ihnen ein Zeugniß der Tüchtigkeit mitgegeben worden. Es soll
auch kein Prediger befugt sein, einen als Küster und Schulmeister zur
Kirchen- und Schul-Arbeit zu admittiren, wenn er nicht gedachtes
Zeugniß des Examens und daß er darin wohl bestanden, vorher bei-
gebracht.

Was inzwischen Unsere eigenen Land-Schulen bei den Amts-
Städten und in den Amts-Dörfern anbelangt, so haben Wir in Un-
serer Chur-Mark schon hierbevor die Verordnung ergehen lassen, wieder-
holen auch solche hierdurch so gnädig als ernstlich, daß keine zu Schul-
meistern und Küstern angenommen werden sollen, als welche in dem
Chur-Märkischen Küster- und Schul-Seminar zu Berlin eine Zeitlang
gewesen, und darin den Seidenbau sowohl als die vortheilhafte und
bei den deutschen Schulen der Dreifaltigkeits-Kirche eingeführte Me-
thode des Schulhaltens gefaßt haben. Und da Wir dem Ober-Con-
sistorial-Rath und Prediger Hecker besonders aufgetragen und aller-

dergleichen geäußert, ehe und bevor einer zum Schuldienſt angenommen
worden, ſo wird er dadurch eo ipso unfähig, das Amt eines Lehrers
in Schulen zu bekleiden; und Patronen müſſen in dieſem Fall ein
anderes unbeſcholtenes Subject zum Examen ſchicken. Würde aber
dergleichen erſt wahrgenommen, wenn ſie ſchon im Amt ſtehen, ſo ſoll
nicht nur bei Einſendung der jährlichen Conduitenliſten ſolches ange-
merkt, ſondern auch ſofort an Unſere Conſiſtorien berichtet werden,
damit das Nöthige deshalb verordnet und fernerem Aergerniß vorge-
beugt werde, weil nach Befinden dergleichen anſtößig lebende und ruch-
loſe Schulmeiſter ſofort cum effectu ab officio ſuspendirt und hier-
nächſt auf gebührenden Proceß von den Gerichts-Obrigkeiten caſſirt
werden müſſen. Es ſoll ihnen auch hiermit Wirthſchaft zu halten,
Bier und Branntwein in Gelagen zu verkaufen oder ſich mit andern
dergleichen Dingen zu bemengen, dadurch ihre Schul-Arbeit möchte
verhindert oder der Gemeine und der Jugend zur Verſündigung und
Ausſchweifung Anlaß gegeben werden, insbeſondere der Beſuch der
Schänken und Krüge, auch andere bei Gaſtmahlen und ſonſten mit
der Muſik zu bedienen, bei hoher willkürlicher Strafe gänzlich ver-
boten ſein.

§. 14. Es müſſen aber überhaupt auf dem Lande keine Küſter
und Schulmeiſter ins Amt eingewieſen und angeſetzt werden, ehe und
bevor ſie von den Inſpectoren examinirt, im Examen tüchtig befunden
und ihnen ein Zeugniß der Tüchtigkeit mitgegeben worden. Es ſoll
auch kein Prediger befugt ſein, einen als Küſter und Schulmeiſter zur
Kirchen- und Schul-Arbeit zu admittiren, wenn er nicht gedachtes
Zeugniß des Examens und daß er darin wohl beſtanden, vorher bei-
gebracht.

Was inzwiſchen Unſere eigenen Land-Schulen bei den Amts-
Städten und in den Amts-Dörfern anbelangt, ſo haben Wir in Un-
ſerer Chur-Mark ſchon hierbevor die Verordnung ergehen laſſen, wieder-
holen auch ſolche hierdurch ſo gnädig als ernſtlich, daß keine zu Schul-
meiſtern und Küſtern angenommen werden ſollen, als welche in dem
Chur-Märkiſchen Küſter- und Schul-Seminar zu Berlin eine Zeitlang
geweſen, und darin den Seidenbau ſowohl als die vortheilhafte und
bei den deutſchen Schulen der Dreifaltigkeits-Kirche eingeführte Me-
thode des Schulhaltens gefaßt haben. Und da Wir dem Ober-Con-
ſiſtorial-Rath und Prediger Hecker beſonders aufgetragen und aller-

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[491/0505] dergleichen geäußert, ehe und bevor einer zum Schuldienſt angenommen worden, ſo wird er dadurch eo ipso unfähig, das Amt eines Lehrers in Schulen zu bekleiden; und Patronen müſſen in dieſem Fall ein anderes unbeſcholtenes Subject zum Examen ſchicken. Würde aber dergleichen erſt wahrgenommen, wenn ſie ſchon im Amt ſtehen, ſo ſoll nicht nur bei Einſendung der jährlichen Conduitenliſten ſolches ange- merkt, ſondern auch ſofort an Unſere Conſiſtorien berichtet werden, damit das Nöthige deshalb verordnet und fernerem Aergerniß vorge- beugt werde, weil nach Befinden dergleichen anſtößig lebende und ruch- loſe Schulmeiſter ſofort cum effectu ab officio ſuspendirt und hier- nächſt auf gebührenden Proceß von den Gerichts-Obrigkeiten caſſirt werden müſſen. Es ſoll ihnen auch hiermit Wirthſchaft zu halten, Bier und Branntwein in Gelagen zu verkaufen oder ſich mit andern dergleichen Dingen zu bemengen, dadurch ihre Schul-Arbeit möchte verhindert oder der Gemeine und der Jugend zur Verſündigung und Ausſchweifung Anlaß gegeben werden, insbeſondere der Beſuch der Schänken und Krüge, auch andere bei Gaſtmahlen und ſonſten mit der Muſik zu bedienen, bei hoher willkürlicher Strafe gänzlich ver- boten ſein. §. 14. Es müſſen aber überhaupt auf dem Lande keine Küſter und Schulmeiſter ins Amt eingewieſen und angeſetzt werden, ehe und bevor ſie von den Inſpectoren examinirt, im Examen tüchtig befunden und ihnen ein Zeugniß der Tüchtigkeit mitgegeben worden. Es ſoll auch kein Prediger befugt ſein, einen als Küſter und Schulmeiſter zur Kirchen- und Schul-Arbeit zu admittiren, wenn er nicht gedachtes Zeugniß des Examens und daß er darin wohl beſtanden, vorher bei- gebracht. Was inzwiſchen Unſere eigenen Land-Schulen bei den Amts- Städten und in den Amts-Dörfern anbelangt, ſo haben Wir in Un- ſerer Chur-Mark ſchon hierbevor die Verordnung ergehen laſſen, wieder- holen auch ſolche hierdurch ſo gnädig als ernſtlich, daß keine zu Schul- meiſtern und Küſtern angenommen werden ſollen, als welche in dem Chur-Märkiſchen Küſter- und Schul-Seminar zu Berlin eine Zeitlang geweſen, und darin den Seidenbau ſowohl als die vortheilhafte und bei den deutſchen Schulen der Dreifaltigkeits-Kirche eingeführte Me- thode des Schulhaltens gefaßt haben. Und da Wir dem Ober-Con- ſiſtorial-Rath und Prediger Hecker beſonders aufgetragen und aller-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/505>, abgerufen am 22.11.2024.