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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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inmittelst zur Entrichtung der Zahlungen, als einer schuldigen
öffentlichen Last, von Verwaltungswegen anzuhalten sein. Will
er jenen Kindern den Unterricht in der Freischule zu S. selbst
anweisen, so kann dies, bei vorausgesetzter practischer Aus-
führbarkeit nach den Localumständen, insoweit gestattet werden,
als die betheiligten Eltern ihrerseits damit einverstanden sind,
sonst aber nicht, da die Eltern, als Mitglieder der Schulgemeine
von Gr., einen ebenso begründeten Anspruch auf Benutzung gerade
der dortigen Schule haben, als sie andererseits sich mit Zuweisung
des freien Unterrichts für ihre Kinder in dieser ihrer Schule,
ohne Berechtigung auf eine ihrerseits etwa anders zu treffende
Wahl, würden zufrieden stellen müssen. Eine Abänderung hier-
von könnte nur durch anderweitige Regulirung des Schulbezirks
überhaupt erfolgen, falls nach den Suppositionen des §. 18.
lit. K. der Regierungsinstruction von 1817. die Ortschaft sich
unter Genehmigung der Königl. Regierung darüber vereinigte,
oder die Local-Umstände ein zum Einschreiten von Oberaufsichts-
wegen veranlassendes, wirkliches Bedürfniß solcher Abänderung
begründeten.
2) Die Aufbringung der Schulunterhaltung und insbesondere der
Lehrer-Besoldung durch Schulgeld ist aber seit Publication des
A. L.-R. überhaupt nicht mehr die eigentliche gesetzmäßige Ein-
richtung, sondern es soll der Bedarf, gemäß den Bestimmungen
§§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. A. L.-R., durch fixirte Beiträge
sämmtlicher Hausväter des Orts oder resp. Schulbezirks nach
Verhältniß ihres Vermögens und Nahrungsstandes aufgebracht
werden. Eben daher kommt es auch, daß das Landrecht keine
Bestimmungen wegen Aufbringung des Zuschusses aus Armen-
fonds für Kinder unvermögender Eltern enthält, da zu den viel-
fachen Vorzügen dieser vom Landrechte vorgeschriebenen Einrich-
tungen unter andern auch der gehört, daß die ein- für allemal
auf ein billiges Quantum nach den jedesmaligen Localverhält-
nissen festzusetzende Dotation der Lehrerstellen überall durch das
zufällige Verhältniß der Schulfrequenz nicht alterirt, für Be-
schaffung des freien Unterrichts der Kinder unvermögender, mithin
bei Vertheilung der Schulbeiträge außer Ansatz bleibender Eltern,
schon von selbst durch die Beiträge der übrigen Gemeineglieder
inmittelſt zur Entrichtung der Zahlungen, als einer ſchuldigen
öffentlichen Laſt, von Verwaltungswegen anzuhalten ſein. Will
er jenen Kindern den Unterricht in der Freiſchule zu S. ſelbſt
anweiſen, ſo kann dies, bei vorausgeſetzter practiſcher Aus-
führbarkeit nach den Localumſtänden, inſoweit geſtattet werden,
als die betheiligten Eltern ihrerſeits damit einverſtanden ſind,
ſonſt aber nicht, da die Eltern, als Mitglieder der Schulgemeine
von Gr., einen ebenſo begründeten Anſpruch auf Benutzung gerade
der dortigen Schule haben, als ſie andererſeits ſich mit Zuweiſung
des freien Unterrichts für ihre Kinder in dieſer ihrer Schule,
ohne Berechtigung auf eine ihrerſeits etwa anders zu treffende
Wahl, würden zufrieden ſtellen müſſen. Eine Abänderung hier-
von könnte nur durch anderweitige Regulirung des Schulbezirks
überhaupt erfolgen, falls nach den Suppoſitionen des §. 18.
lit. K. der Regierungsinſtruction von 1817. die Ortſchaft ſich
unter Genehmigung der Königl. Regierung darüber vereinigte,
oder die Local-Umſtände ein zum Einſchreiten von Oberaufſichts-
wegen veranlaſſendes, wirkliches Bedürfniß ſolcher Abänderung
begründeten.
2) Die Aufbringung der Schulunterhaltung und insbeſondere der
Lehrer-Beſoldung durch Schulgeld iſt aber ſeit Publication des
A. L.-R. überhaupt nicht mehr die eigentliche geſetzmäßige Ein-
richtung, ſondern es ſoll der Bedarf, gemäß den Beſtimmungen
§§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. A. L.-R., durch fixirte Beiträge
ſämmtlicher Hausväter des Orts oder reſp. Schulbezirks nach
Verhältniß ihres Vermögens und Nahrungsſtandes aufgebracht
werden. Eben daher kommt es auch, daß das Landrecht keine
Beſtimmungen wegen Aufbringung des Zuſchuſſes aus Armen-
fonds für Kinder unvermögender Eltern enthält, da zu den viel-
fachen Vorzügen dieſer vom Landrechte vorgeſchriebenen Einrich-
tungen unter andern auch der gehört, daß die ein- für allemal
auf ein billiges Quantum nach den jedesmaligen Localverhält-
niſſen feſtzuſetzende Dotation der Lehrerſtellen überall durch das
zufällige Verhältniß der Schulfrequenz nicht alterirt, für Be-
ſchaffung des freien Unterrichts der Kinder unvermögender, mithin
bei Vertheilung der Schulbeiträge außer Anſatz bleibender Eltern,
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[471/0485] inmittelſt zur Entrichtung der Zahlungen, als einer ſchuldigen öffentlichen Laſt, von Verwaltungswegen anzuhalten ſein. Will er jenen Kindern den Unterricht in der Freiſchule zu S. ſelbſt anweiſen, ſo kann dies, bei vorausgeſetzter practiſcher Aus- führbarkeit nach den Localumſtänden, inſoweit geſtattet werden, als die betheiligten Eltern ihrerſeits damit einverſtanden ſind, ſonſt aber nicht, da die Eltern, als Mitglieder der Schulgemeine von Gr., einen ebenſo begründeten Anſpruch auf Benutzung gerade der dortigen Schule haben, als ſie andererſeits ſich mit Zuweiſung des freien Unterrichts für ihre Kinder in dieſer ihrer Schule, ohne Berechtigung auf eine ihrerſeits etwa anders zu treffende Wahl, würden zufrieden ſtellen müſſen. Eine Abänderung hier- von könnte nur durch anderweitige Regulirung des Schulbezirks überhaupt erfolgen, falls nach den Suppoſitionen des §. 18. lit. K. der Regierungsinſtruction von 1817. die Ortſchaft ſich unter Genehmigung der Königl. Regierung darüber vereinigte, oder die Local-Umſtände ein zum Einſchreiten von Oberaufſichts- wegen veranlaſſendes, wirkliches Bedürfniß ſolcher Abänderung begründeten. 2) Die Aufbringung der Schulunterhaltung und insbeſondere der Lehrer-Beſoldung durch Schulgeld iſt aber ſeit Publication des A. L.-R. überhaupt nicht mehr die eigentliche geſetzmäßige Ein- richtung, ſondern es ſoll der Bedarf, gemäß den Beſtimmungen §§. 29 seq. Th. II. Tit. 12. A. L.-R., durch fixirte Beiträge ſämmtlicher Hausväter des Orts oder reſp. Schulbezirks nach Verhältniß ihres Vermögens und Nahrungsſtandes aufgebracht werden. Eben daher kommt es auch, daß das Landrecht keine Beſtimmungen wegen Aufbringung des Zuſchuſſes aus Armen- fonds für Kinder unvermögender Eltern enthält, da zu den viel- fachen Vorzügen dieſer vom Landrechte vorgeſchriebenen Einrich- tungen unter andern auch der gehört, daß die ein- für allemal auf ein billiges Quantum nach den jedesmaligen Localverhält- niſſen feſtzuſetzende Dotation der Lehrerſtellen überall durch das zufällige Verhältniß der Schulfrequenz nicht alterirt, für Be- ſchaffung des freien Unterrichts der Kinder unvermögender, mithin bei Vertheilung der Schulbeiträge außer Anſatz bleibender Eltern, ſchon von ſelbſt durch die Beiträge der übrigen Gemeineglieder

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/485>, abgerufen am 25.11.2024.