legenheiten zwischen den Consistorien und Regierungen festgesetzte Ressort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Bestimmungen bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber zu entscheiden.
Verhältniß des Consistoriums zu den Regierungen, geistlichen und Schulcommissionen der Provinz.
§. 11. In so weit dem Consistorium nach der gegenwärtigen In- struction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver- waltung der geistlichen und Schulangelegenheiten zusteht, kann dasselbe auch an die Kirchen- und Schulcommission der Regierungen in der Provinz verfügen; und diese ist gehalten, die Verfügungen desselben zur Ausführung bringen zu lassen. An die Regierung selbst schreibt das Consistorium nur in dem Ersuchungsstyl, so wie darin von jener an dieses geschrieben wird.
Diejenigen Angelegenheiten des Consistoriums, welche auf das den Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommissionen beigelegte Ressort von Einfluß, oder ihnen sonst zu wissen nöthig sind, hat das Consistorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu lassen. In allen übrigen Fällen macht dasselbe aber die nöthigen Aufträge den bei gedachten Commissionen angestellten geistlichen und Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe sind, deren sich das Consistorium in Hinsicht seines Ressorts der Regel nach bedient, sofern es dabei auf eine nähere persönliche Einwirkung auf die Geistlichen ankommt.
Da die Berichte, welche die Regierungen an die Ministerien er- statten, ohnehin durch die Oberpräsidenten gehen, so wird es diesen überlassen, wenn selbige Gegenstände betreffen, die in das Ressort des Consistoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Consistorium, so- fern sie an dasselbe nicht schon directe geschickt sind, zur Kenntnißnahme, und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indessen jedesmal ganz besonders zu beschleunigen ist, damit die Sache dadurch nicht zu lange aufgehalten wird. Der Oberpräsident sorgt ferner dafür, daß das Consistorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver- fügungen des Ministeriums Kenntniß erhalte, und dasselbe überhaupt in möglichstem Zusammenhange über das Kirchen- und Schulwesen verbleibe.
legenheiten zwiſchen den Conſiſtorien und Regierungen feſtgeſetzte Reſſort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Beſtimmungen bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber zu entſcheiden.
Verhältniß des Conſiſtoriums zu den Regierungen, geiſtlichen und Schulcommiſſionen der Provinz.
§. 11. In ſo weit dem Conſiſtorium nach der gegenwärtigen In- ſtruction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver- waltung der geiſtlichen und Schulangelegenheiten zuſteht, kann daſſelbe auch an die Kirchen- und Schulcommiſſion der Regierungen in der Provinz verfügen; und dieſe iſt gehalten, die Verfügungen deſſelben zur Ausführung bringen zu laſſen. An die Regierung ſelbſt ſchreibt das Conſiſtorium nur in dem Erſuchungsſtyl, ſo wie darin von jener an dieſes geſchrieben wird.
Diejenigen Angelegenheiten des Conſiſtoriums, welche auf das den Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommiſſionen beigelegte Reſſort von Einfluß, oder ihnen ſonſt zu wiſſen nöthig ſind, hat das Conſiſtorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu laſſen. In allen übrigen Fällen macht daſſelbe aber die nöthigen Aufträge den bei gedachten Commiſſionen angeſtellten geiſtlichen und Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe ſind, deren ſich das Conſiſtorium in Hinſicht ſeines Reſſorts der Regel nach bedient, ſofern es dabei auf eine nähere perſönliche Einwirkung auf die Geiſtlichen ankommt.
Da die Berichte, welche die Regierungen an die Miniſterien er- ſtatten, ohnehin durch die Oberpräſidenten gehen, ſo wird es dieſen überlaſſen, wenn ſelbige Gegenſtände betreffen, die in das Reſſort des Conſiſtoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Conſiſtorium, ſo- fern ſie an daſſelbe nicht ſchon directe geſchickt ſind, zur Kenntnißnahme, und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indeſſen jedesmal ganz beſonders zu beſchleunigen iſt, damit die Sache dadurch nicht zu lange aufgehalten wird. Der Oberpräſident ſorgt ferner dafür, daß das Conſiſtorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver- fügungen des Miniſteriums Kenntniß erhalte, und daſſelbe überhaupt in möglichſtem Zuſammenhange über das Kirchen- und Schulweſen verbleibe.
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legenheiten zwiſchen den Conſiſtorien und Regierungen feſtgeſetzte
Reſſort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Beſtimmungen
bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber
zu entſcheiden.
Verhältniß des Conſiſtoriums zu den Regierungen, geiſtlichen und Schulcommiſſionen
der Provinz.
§. 11. In ſo weit dem Conſiſtorium nach der gegenwärtigen In-
ſtruction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver-
waltung der geiſtlichen und Schulangelegenheiten zuſteht, kann daſſelbe
auch an die Kirchen- und Schulcommiſſion der Regierungen in der
Provinz verfügen; und dieſe iſt gehalten, die Verfügungen deſſelben
zur Ausführung bringen zu laſſen. An die Regierung ſelbſt ſchreibt
das Conſiſtorium nur in dem Erſuchungsſtyl, ſo wie darin von jener
an dieſes geſchrieben wird.
Diejenigen Angelegenheiten des Conſiſtoriums, welche auf das den
Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommiſſionen beigelegte
Reſſort von Einfluß, oder ihnen ſonſt zu wiſſen nöthig ſind, hat das
Conſiſtorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen
zu laſſen. In allen übrigen Fällen macht daſſelbe aber die nöthigen
Aufträge den bei gedachten Commiſſionen angeſtellten geiſtlichen und
Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe
ſind, deren ſich das Conſiſtorium in Hinſicht ſeines Reſſorts der Regel
nach bedient, ſofern es dabei auf eine nähere perſönliche Einwirkung
auf die Geiſtlichen ankommt.
Da die Berichte, welche die Regierungen an die Miniſterien er-
ſtatten, ohnehin durch die Oberpräſidenten gehen, ſo wird es dieſen
überlaſſen, wenn ſelbige Gegenſtände betreffen, die in das Reſſort des
Conſiſtoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Conſiſtorium, ſo-
fern ſie an daſſelbe nicht ſchon directe geſchickt ſind, zur Kenntnißnahme,
und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indeſſen jedesmal
ganz beſonders zu beſchleunigen iſt, damit die Sache dadurch nicht zu
lange aufgehalten wird. Der Oberpräſident ſorgt ferner dafür, daß
das Conſiſtorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver-
fügungen des Miniſteriums Kenntniß erhalte, und daſſelbe überhaupt
in möglichſtem Zuſammenhange über das Kirchen- und Schulweſen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/472>, abgerufen am 22.12.2024.
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