9) die Suspension der Geistlichen vom Dienst und den Antrag auf deren Remotion, sofern solches nicht wegen eines gemeinen, nicht in der Eigenschaft als Geistlicher verübten Vergehens wegen noth- wendig wird, in welchem letztern Falle die Suspension von Seiten der Kirchen- und Schulcommission, oder der betreffenden Gerichts- behörden verfügt werden kann;
10) die Ertheilung von Concessionen und Dispensationen mit Aus- schluß derjenigen zu Haustaufen und Haustrauungen, vom dritten Aufgebote und von den verfassungsmäßigen Erfordernissen der Confirmation, welche den Regierungen verbleiben, und mit Aus- nahme der Dispensation zum einmaligen Aufgebote, welche dem vorgesetzten Ministerium vorbehalten ist;
11) die Anordnungen kirchlicher Feste, imgleichen der Buß- und Bet- tage, nach den Anweisungen Unsers Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts, und die Bestim- mung der Texte für die bei solchen Gelegenheiten zu haltenden Predigten;
12) die Censur der, das Kirchenwesen betreffenden Schriften; aller pädagogischen und Schul-Schriften und der religiösen Volks- schriften.
B. der römisch-katholischen Kirche.
Im Allgemeinen.
§. 3. Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa sacra der römisch-katholischen Kirche verwaltet, insofern sie die in- terna derselben betreffen, der Oberpräsident, unbeschadet der gesetz- und verfassungsmäßigen Amtsbefugnisse der, dieser Kirche unmittelbar vorgesetzten Bischöfe.
Das Consistorium ist in Ansehung dieser Angelegenheiten bloß eine berathende Behörde. Es hängt von dem Oberpräsidenten ab, welche von denselben er darin durch die katholischen Räthe zum Vor- trag bringen lassen will. Ihm gebührt indessen die Entscheidung; die Verfügungen werden in seinem Namen ausgefertiget, bloß von ihm vollzogen und die Berichte und Gesuche in dergleichen Angelegenheiten namentlich an ihn gerichtet.
Nähere Bestimmungen.
§. 4. Unter den, dem Oberpräsidenten beigelegten innern Ange- legenheiten der römisch-katholischen Kirche werden verstanden:
1) die Erörterungen über die Zulässigkeit päpstlicher Bullen und
9) die Suspenſion der Geiſtlichen vom Dienſt und den Antrag auf deren Remotion, ſofern ſolches nicht wegen eines gemeinen, nicht in der Eigenſchaft als Geiſtlicher verübten Vergehens wegen noth- wendig wird, in welchem letztern Falle die Suspenſion von Seiten der Kirchen- und Schulcommiſſion, oder der betreffenden Gerichts- behörden verfügt werden kann;
10) die Ertheilung von Conceſſionen und Dispenſationen mit Aus- ſchluß derjenigen zu Haustaufen und Haustrauungen, vom dritten Aufgebote und von den verfaſſungsmäßigen Erforderniſſen der Confirmation, welche den Regierungen verbleiben, und mit Aus- nahme der Dispenſation zum einmaligen Aufgebote, welche dem vorgeſetzten Miniſterium vorbehalten iſt;
11) die Anordnungen kirchlicher Feſte, imgleichen der Buß- und Bet- tage, nach den Anweiſungen Unſers Miniſteriums der geiſtlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts, und die Beſtim- mung der Texte für die bei ſolchen Gelegenheiten zu haltenden Predigten;
12) die Cenſur der, das Kirchenweſen betreffenden Schriften; aller pädagogiſchen und Schul-Schriften und der religiöſen Volks- ſchriften.
B. der römiſch-katholiſchen Kirche.
Im Allgemeinen.
§. 3. Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa sacra der römiſch-katholiſchen Kirche verwaltet, inſofern ſie die in- terna derſelben betreffen, der Oberpräſident, unbeſchadet der geſetz- und verfaſſungsmäßigen Amtsbefugniſſe der, dieſer Kirche unmittelbar vorgeſetzten Biſchöfe.
Das Conſiſtorium iſt in Anſehung dieſer Angelegenheiten bloß eine berathende Behörde. Es hängt von dem Oberpräſidenten ab, welche von denſelben er darin durch die katholiſchen Räthe zum Vor- trag bringen laſſen will. Ihm gebührt indeſſen die Entſcheidung; die Verfügungen werden in ſeinem Namen ausgefertiget, bloß von ihm vollzogen und die Berichte und Geſuche in dergleichen Angelegenheiten namentlich an ihn gerichtet.
Nähere Beſtimmungen.
§. 4. Unter den, dem Oberpräſidenten beigelegten innern Ange- legenheiten der römiſch-katholiſchen Kirche werden verſtanden:
1) die Erörterungen über die Zuläſſigkeit päpſtlicher Bullen und
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9) die Suspenſion der Geiſtlichen vom Dienſt und den Antrag auf
deren Remotion, ſofern ſolches nicht wegen eines gemeinen, nicht
in der Eigenſchaft als Geiſtlicher verübten Vergehens wegen noth-
wendig wird, in welchem letztern Falle die Suspenſion von Seiten
der Kirchen- und Schulcommiſſion, oder der betreffenden Gerichts-
behörden verfügt werden kann;
10) die Ertheilung von Conceſſionen und Dispenſationen mit Aus-
ſchluß derjenigen zu Haustaufen und Haustrauungen, vom dritten
Aufgebote und von den verfaſſungsmäßigen Erforderniſſen der
Confirmation, welche den Regierungen verbleiben, und mit Aus-
nahme der Dispenſation zum einmaligen Aufgebote, welche dem
vorgeſetzten Miniſterium vorbehalten iſt;
11) die Anordnungen kirchlicher Feſte, imgleichen der Buß- und Bet-
tage, nach den Anweiſungen Unſers Miniſteriums der geiſtlichen
Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts, und die Beſtim-
mung der Texte für die bei ſolchen Gelegenheiten zu haltenden
Predigten;
12) die Cenſur der, das Kirchenweſen betreffenden Schriften; aller
pädagogiſchen und Schul-Schriften und der religiöſen Volks-
ſchriften.
B. der römiſch-katholiſchen Kirche.
Im Allgemeinen.
§. 3. Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa
sacra der römiſch-katholiſchen Kirche verwaltet, inſofern ſie die in-
terna derſelben betreffen, der Oberpräſident, unbeſchadet der geſetz-
und verfaſſungsmäßigen Amtsbefugniſſe der, dieſer Kirche unmittelbar
vorgeſetzten Biſchöfe.
Das Conſiſtorium iſt in Anſehung dieſer Angelegenheiten bloß
eine berathende Behörde. Es hängt von dem Oberpräſidenten ab,
welche von denſelben er darin durch die katholiſchen Räthe zum Vor-
trag bringen laſſen will. Ihm gebührt indeſſen die Entſcheidung; die
Verfügungen werden in ſeinem Namen ausgefertiget, bloß von ihm
vollzogen und die Berichte und Geſuche in dergleichen Angelegenheiten
namentlich an ihn gerichtet.
Nähere Beſtimmungen.
§. 4. Unter den, dem Oberpräſidenten beigelegten innern Ange-
legenheiten der römiſch-katholiſchen Kirche werden verſtanden:
1) die Erörterungen über die Zuläſſigkeit päpſtlicher Bullen und
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/466>, abgerufen am 16.07.2024.
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