Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.welche sich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, insofern Demnach hat dasselbe: 1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangelischen Geistlichkeit; die Aufsicht über diejenigen, welche schon vorhanden sind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be- stätigung der Synodalbeschlüsse, auch die Berichterstattung über selbige, wo sie erforderlich ist; 2) die Aufsicht über den Gottesdienst im Allgemeinen, insbesondere in dogmatischer und liturgischer Beziehung, zur Aufrechthaltung desselben in seiner Reinheit und Würde; 3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geistliche Aemter An- spruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung pro ministerio; 4) die Bestätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl. Patronatrechts anzustellenden, oder bei derselben von Privatper- sonen präsentirten und von ihr genehmigten Geistlichen, im Fall diese von außerhalb Landes vocirt worden; 5) den Vorschlag wegen der in der Provinz anzustellenden Super- intendenten und sonstigen geistlichen Oberen, an das vorgesetzte Ministerium, und deren Einführung; 6) die Aufsicht über geistliche Seminarien und die Anstellung der Lehrer bei denselben; 7) die Aufsicht über die Amts- und moralische Führung der Geist- lichen; jedoch müssen die Visitationsberichte von den Superinten- denten der vorgesetzten Kirchen- und Schulcommission zunächst eingereicht werden, damit diese in allgemeiner Kenntniß von der Amtsführung der Geistlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anse- hung ihres Geschäftskreises sogleich das Nöthige auf die Visita- tionsberichte veranlassen kann. Demnächst sind aber dieselben von der Kirchen- und Schulcommission unverzüglich mit einer Anzeige dessen, was sie darauf verfügt hat, dem Consistorium zur weitern Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen ist das Consistorium befugt, außerordentliche Visitationen zu veranlassen; 8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten des öffentlichen Gottesdienstes, welche bei Führung ihres Amts gegen die liturgischen und reinkirchlichen Anordnungen verstoßen; 29*
welche ſich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, inſofern Demnach hat daſſelbe: 1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangeliſchen Geiſtlichkeit; die Aufſicht über diejenigen, welche ſchon vorhanden ſind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be- ſtätigung der Synodalbeſchlüſſe, auch die Berichterſtattung über ſelbige, wo ſie erforderlich iſt; 2) die Aufſicht über den Gottesdienſt im Allgemeinen, insbeſondere in dogmatiſcher und liturgiſcher Beziehung, zur Aufrechthaltung deſſelben in ſeiner Reinheit und Würde; 3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geiſtliche Aemter An- ſpruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung pro ministerio; 4) die Beſtätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl. Patronatrechts anzuſtellenden, oder bei derſelben von Privatper- ſonen präſentirten und von ihr genehmigten Geiſtlichen, im Fall dieſe von außerhalb Landes vocirt worden; 5) den Vorſchlag wegen der in der Provinz anzuſtellenden Super- intendenten und ſonſtigen geiſtlichen Oberen, an das vorgeſetzte Miniſterium, und deren Einführung; 6) die Aufſicht über geiſtliche Seminarien und die Anſtellung der Lehrer bei denſelben; 7) die Aufſicht über die Amts- und moraliſche Führung der Geiſt- lichen; jedoch müſſen die Viſitationsberichte von den Superinten- denten der vorgeſetzten Kirchen- und Schulcommiſſion zunächſt eingereicht werden, damit dieſe in allgemeiner Kenntniß von der Amtsführung der Geiſtlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anſe- hung ihres Geſchäftskreiſes ſogleich das Nöthige auf die Viſita- tionsberichte veranlaſſen kann. Demnächſt ſind aber dieſelben von der Kirchen- und Schulcommiſſion unverzüglich mit einer Anzeige deſſen, was ſie darauf verfügt hat, dem Conſiſtorium zur weitern Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen iſt das Conſiſtorium befugt, außerordentliche Viſitationen zu veranlaſſen; 8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten des öffentlichen Gottesdienſtes, welche bei Führung ihres Amts gegen die liturgiſchen und reinkirchlichen Anordnungen verſtoßen; 29*
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welche ſich auf den eigentlichen Religionsunterricht beziehen, inſofern
ihnen nicht nachſtehend mehrere beigelegt ſind.
Demnach hat daſſelbe:
1) die Sorge für die Einrichtung der Synoden der evangeliſchen
Geiſtlichkeit; die Aufſicht über diejenigen, welche ſchon vorhanden
ſind; die Prüfung und nach Befinden die Berichtigung oder Be-
ſtätigung der Synodalbeſchlüſſe, auch die Berichterſtattung über
ſelbige, wo ſie erforderlich iſt;
2) die Aufſicht über den Gottesdienſt im Allgemeinen, insbeſondere
in dogmatiſcher und liturgiſcher Beziehung, zur Aufrechthaltung
deſſelben in ſeiner Reinheit und Würde;
3) die Prüfung der Candidaten, welche auf geiſtliche Aemter An-
ſpruch machen, pro facultate concionandi und die Prüfung
pro ministerio;
4) die Beſtätigung der von den Regierungen, vermöge des Königl.
Patronatrechts anzuſtellenden, oder bei derſelben von Privatper-
ſonen präſentirten und von ihr genehmigten Geiſtlichen, im Fall
dieſe von außerhalb Landes vocirt worden;
5) den Vorſchlag wegen der in der Provinz anzuſtellenden Super-
intendenten und ſonſtigen geiſtlichen Oberen, an das vorgeſetzte
Miniſterium, und deren Einführung;
6) die Aufſicht über geiſtliche Seminarien und die Anſtellung der
Lehrer bei denſelben;
7) die Aufſicht über die Amts- und moraliſche Führung der Geiſt-
lichen; jedoch müſſen die Viſitationsberichte von den Superinten-
denten der vorgeſetzten Kirchen- und Schulcommiſſion zunächſt
eingereicht werden, damit dieſe in allgemeiner Kenntniß von der
Amtsführung der Geiſtlichen ihres Bezirks bleibt, und in Anſe-
hung ihres Geſchäftskreiſes ſogleich das Nöthige auf die Viſita-
tionsberichte veranlaſſen kann. Demnächſt ſind aber dieſelben von
der Kirchen- und Schulcommiſſion unverzüglich mit einer Anzeige
deſſen, was ſie darauf verfügt hat, dem Conſiſtorium zur weitern
Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen iſt das
Conſiſtorium befugt, außerordentliche Viſitationen zu veranlaſſen;
8) die Einleitung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten
des öffentlichen Gottesdienſtes, welche bei Führung ihres Amts
gegen die liturgiſchen und reinkirchlichen Anordnungen verſtoßen;
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Zitationshilfe: | Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/465>, abgerufen am 16.07.2024. |