Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des
Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten
Lehrer gebildet werden, commissarisch zur Untersuchung der Land-
schulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen
der betr. Regierung einen Bericht, der auch abschriftlich dem
Provinzial-Schul-Collegio einzureichen ist, erstatten, damit danach
das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf
welche die Bestimmung im vorigen Abschnitt 11. sich bezieht, in
die Seminare einberufen werden können. Für die Kosten dieser
commissarischen Reisen sind die Provinzialfonds zur Besserung
des Elementarunterrichts vorzugsweise anzuwenden, aus denen
auch die Einrichtung der methodologischen Curse, soweit solche
thunlich ist, bestritten werden kann. Endlich
13. ist es rathsam, daß nach gewissen größeren Kreisen, etwa von
2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien so
regulirt werden, daß sie auf verschiedene Monate, wozu der Juni,
Juli, August und September zu bestimmen sein werden, fallen,
damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anstalten
zu ihrer Instruction zu besuchen, und sie in ihrer Thätigkeit kennen
zu lernen. In dieser Beziehung muß jedoch den Provinzial-
Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über-
lassen bleiben.
12.

Circ.-Rescr. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.),
betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schul-
amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer-
seminare zu dem Schulwesen der Provinz
. (An die
Regierungen.)

Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abschrift des Circ.-
Rescr., welches unter heutigem dato an sämmtliche Provinzial-Schul-
Collegia, wegen Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts-
candidaten und wegen des Verhältnisses der Schullehrer-Seminare
zu dem Schulwesen der Provinz erlassen ist, zur Kenntnißnahme und
um sich danach, soweit dessen Inhalt auch die Regierung angehet, zu
richten. Was den im Eingange des gedachten Rescripts erwähnten,
an die in den Hauptseminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-

minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des
Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten
Lehrer gebildet werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Land-
ſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen
der betr. Regierung einen Bericht, der auch abſchriftlich dem
Provinzial-Schul-Collegio einzureichen iſt, erſtatten, damit danach
das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf
welche die Beſtimmung im vorigen Abſchnitt 11. ſich bezieht, in
die Seminare einberufen werden können. Für die Koſten dieſer
commiſſariſchen Reiſen ſind die Provinzialfonds zur Beſſerung
des Elementarunterrichts vorzugsweiſe anzuwenden, aus denen
auch die Einrichtung der methodologiſchen Curſe, ſoweit ſolche
thunlich iſt, beſtritten werden kann. Endlich
13. iſt es rathſam, daß nach gewiſſen größeren Kreiſen, etwa von
2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien ſo
regulirt werden, daß ſie auf verſchiedene Monate, wozu der Juni,
Juli, Auguſt und September zu beſtimmen ſein werden, fallen,
damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anſtalten
zu ihrer Inſtruction zu beſuchen, und ſie in ihrer Thätigkeit kennen
zu lernen. In dieſer Beziehung muß jedoch den Provinzial-
Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über-
laſſen bleiben.
12.

Circ.-Reſcr. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.),
betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schul-
amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer-
ſeminare zu dem Schulweſen der Provinz
. (An die
Regierungen.)

Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abſchrift des Circ.-
Reſcr., welches unter heutigem dato an ſämmtliche Provinzial-Schul-
Collegia, wegen Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts-
candidaten und wegen des Verhältniſſes der Schullehrer-Seminare
zu dem Schulweſen der Provinz erlaſſen iſt, zur Kenntnißnahme und
um ſich danach, ſoweit deſſen Inhalt auch die Regierung angehet, zu
richten. Was den im Eingange des gedachten Reſcripts erwähnten,
an die in den Hauptſeminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <list>
            <item><pb facs="#f0457" n="443"/>
minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des<lb/>
Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren An&#x017F;talten<lb/>
Lehrer gebildet werden, commi&#x017F;&#x017F;ari&#x017F;ch zur Unter&#x017F;uchung der Land-<lb/>
&#x017F;chulen berei&#x017F;en, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen<lb/>
der betr. Regierung einen Bericht, der auch ab&#x017F;chriftlich dem<lb/>
Provinzial-Schul-Collegio einzureichen i&#x017F;t, er&#x017F;tatten, damit danach<lb/>
das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf<lb/>
welche die Be&#x017F;timmung im vorigen Ab&#x017F;chnitt 11. &#x017F;ich bezieht, in<lb/>
die Seminare einberufen werden können. Für die Ko&#x017F;ten die&#x017F;er<lb/>
commi&#x017F;&#x017F;ari&#x017F;chen Rei&#x017F;en &#x017F;ind die Provinzialfonds zur Be&#x017F;&#x017F;erung<lb/>
des Elementarunterrichts vorzugswei&#x017F;e anzuwenden, aus denen<lb/>
auch die Einrichtung der methodologi&#x017F;chen Cur&#x017F;e, &#x017F;oweit &#x017F;olche<lb/>
thunlich i&#x017F;t, be&#x017F;tritten werden kann. Endlich</item><lb/>
            <item>13. i&#x017F;t es rath&#x017F;am, daß nach gewi&#x017F;&#x017F;en größeren Krei&#x017F;en, etwa von<lb/>
2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien &#x017F;o<lb/>
regulirt werden, daß &#x017F;ie auf ver&#x017F;chiedene Monate, wozu der Juni,<lb/>
Juli, Augu&#x017F;t und September zu be&#x017F;timmen &#x017F;ein werden, fallen,<lb/>
damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere An&#x017F;talten<lb/>
zu ihrer In&#x017F;truction zu be&#x017F;uchen, und &#x017F;ie in ihrer Thätigkeit kennen<lb/>
zu lernen. In die&#x017F;er Beziehung muß jedoch den Provinzial-<lb/>
Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en bleiben.</item>
          </list>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">12.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr</hi>. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.),<lb/><hi rendition="#g">betr. die Prüfung und An&#x017F;tellungsfähigkeit der Schul-<lb/>
amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer-<lb/>
&#x017F;eminare zu dem Schulwe&#x017F;en der Provinz</hi>. (An die<lb/>
Regierungen.)</p><lb/>
          <p>Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Ab&#x017F;chrift des Circ.-<lb/>
Re&#x017F;cr., welches unter heutigem <hi rendition="#aq">dato</hi> an &#x017F;ämmtliche Provinzial-Schul-<lb/>
Collegia, wegen Prüfung und An&#x017F;tellungsfähigkeit der Schulamts-<lb/>
candidaten und wegen des Verhältni&#x017F;&#x017F;es der Schullehrer-Seminare<lb/>
zu dem Schulwe&#x017F;en der Provinz erla&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t, zur Kenntnißnahme und<lb/>
um &#x017F;ich danach, &#x017F;oweit de&#x017F;&#x017F;en Inhalt auch die Regierung angehet, zu<lb/>
richten. Was den im Eingange des gedachten Re&#x017F;cripts erwähnten,<lb/>
an die in den Haupt&#x017F;eminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[443/0457] minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten Lehrer gebildet werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Land- ſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betr. Regierung einen Bericht, der auch abſchriftlich dem Provinzial-Schul-Collegio einzureichen iſt, erſtatten, damit danach das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf welche die Beſtimmung im vorigen Abſchnitt 11. ſich bezieht, in die Seminare einberufen werden können. Für die Koſten dieſer commiſſariſchen Reiſen ſind die Provinzialfonds zur Beſſerung des Elementarunterrichts vorzugsweiſe anzuwenden, aus denen auch die Einrichtung der methodologiſchen Curſe, ſoweit ſolche thunlich iſt, beſtritten werden kann. Endlich 13. iſt es rathſam, daß nach gewiſſen größeren Kreiſen, etwa von 2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien ſo regulirt werden, daß ſie auf verſchiedene Monate, wozu der Juni, Juli, Auguſt und September zu beſtimmen ſein werden, fallen, damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anſtalten zu ihrer Inſtruction zu beſuchen, und ſie in ihrer Thätigkeit kennen zu lernen. In dieſer Beziehung muß jedoch den Provinzial- Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über- laſſen bleiben. 12. Circ.-Reſcr. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.), betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- ſeminare zu dem Schulweſen der Provinz. (An die Regierungen.) Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abſchrift des Circ.- Reſcr., welches unter heutigem dato an ſämmtliche Provinzial-Schul- Collegia, wegen Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten und wegen des Verhältniſſes der Schullehrer-Seminare zu dem Schulweſen der Provinz erlaſſen iſt, zur Kenntnißnahme und um ſich danach, ſoweit deſſen Inhalt auch die Regierung angehet, zu richten. Was den im Eingange des gedachten Reſcripts erwähnten, an die in den Hauptſeminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/457
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/457>, abgerufen am 22.11.2024.