Benefices der freien Beköstigung. -- 3) Es soll zwar den Zöglingen frei stehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars, in Folge der Aufträge, die ihm wegen der Besetzung von der Königl. Regierung gegeben werden, oder in Folge eines Gesuchs von Patronen und Schul-Inspectoren um Nachweisung eines Schullehrers angeboten werden, auszuschlagen; wenn aber die Königl. Regierung diese Ab- lehnung nicht gelten läßt, sondern den Zögling für eine bestimmte Stelle Königlichen oder Privat-Patronats angestellt wissen will, so muß derselbe sich dieser Verfügung entweder unterwerfen oder die im Vorstehenden bestimmte Zurückzahlung leisten. -- 4) Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anstalt befindlichen Seminaristen müssen unter Zustimmung ihrer Eltern und Pfleger sich erklären, die- ser Ordnung Folge leisten zu wollen, oder die Anstalt sofort verlassen.
Das Königl. Consistorium wird hierdurch beauftragt, diese Be- stimmungen sowohl zur Kenntniß der Directoren der Schullehrer-Semi- narien seines Bezirks zu bringen, damit diese dieselben sofort den Seminaristen bekannt machen, als auch den Königl. Regierungen der Provinz mitzutheilen, damit diese davon unterrichtet werden und die erforderlichen Publicanda in den Amtsblättern erlassen.
11.
Circ.-Rescr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- seminare zu dem Schulwesen der Provinz. (An die Consistorien.)
Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Semi- naren, welche dem gegenwärtigen Bedürfnisse nach Maaßgabe der zu Gebote stehenden Hülfsmittel möglichst entspricht, für jetzt ausreichend gesorgt, auch diesen Anstalten fast sämmtlich sowohl durch die sorg- fältigste Auswahl bewährter Vorsteher und tüchtiger Lehrer, als auch durch Feststellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Ausstattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemessene Disciplinar- verfassungen, solche Einrichtungen ertheilt sind, daß sie ihre wichtige Bestimmung nicht unerfüllt lassen können; so bleibt nun noch übrig, sie zu dem gesammten Schulwesen derjenigen Provinzen und Bezirke,
Benefices der freien Beköſtigung. — 3) Es ſoll zwar den Zöglingen frei ſtehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars, in Folge der Aufträge, die ihm wegen der Beſetzung von der Königl. Regierung gegeben werden, oder in Folge eines Geſuchs von Patronen und Schul-Inſpectoren um Nachweiſung eines Schullehrers angeboten werden, auszuſchlagen; wenn aber die Königl. Regierung dieſe Ab- lehnung nicht gelten läßt, ſondern den Zögling für eine beſtimmte Stelle Königlichen oder Privat-Patronats angeſtellt wiſſen will, ſo muß derſelbe ſich dieſer Verfügung entweder unterwerfen oder die im Vorſtehenden beſtimmte Zurückzahlung leiſten. — 4) Sowohl die künftig aufzunehmenden, als jetzt in der Anſtalt befindlichen Seminariſten müſſen unter Zuſtimmung ihrer Eltern und Pfleger ſich erklären, die- ſer Ordnung Folge leiſten zu wollen, oder die Anſtalt ſofort verlaſſen.
Das Königl. Conſiſtorium wird hierdurch beauftragt, dieſe Be- ſtimmungen ſowohl zur Kenntniß der Directoren der Schullehrer-Semi- narien ſeines Bezirks zu bringen, damit dieſe dieſelben ſofort den Seminariſten bekannt machen, als auch den Königl. Regierungen der Provinz mitzutheilen, damit dieſe davon unterrichtet werden und die erforderlichen Publicanda in den Amtsblättern erlaſſen.
11.
Circ.-Reſcr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.), betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- ſeminare zu dem Schulweſen der Provinz. (An die Conſiſtorien.)
Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Semi- naren, welche dem gegenwärtigen Bedürfniſſe nach Maaßgabe der zu Gebote ſtehenden Hülfsmittel möglichſt entſpricht, für jetzt ausreichend geſorgt, auch dieſen Anſtalten faſt ſämmtlich ſowohl durch die ſorg- fältigſte Auswahl bewährter Vorſteher und tüchtiger Lehrer, als auch durch Feſtſtellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Ausſtattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemeſſene Disciplinar- verfaſſungen, ſolche Einrichtungen ertheilt ſind, daß ſie ihre wichtige Beſtimmung nicht unerfüllt laſſen können; ſo bleibt nun noch übrig, ſie zu dem geſammten Schulweſen derjenigen Provinzen und Bezirke,
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Benefices der freien Beköſtigung. — 3) Es ſoll zwar den Zöglingen
frei ſtehen, Stellen, welche ihnen von dem Director des Seminars,
in Folge der Aufträge, die ihm wegen der Beſetzung von der Königl.
Regierung gegeben werden, oder in Folge eines Geſuchs von Patronen
und Schul-Inſpectoren um Nachweiſung eines Schullehrers angeboten
werden, auszuſchlagen; wenn aber die Königl. Regierung dieſe Ab-
lehnung nicht gelten läßt, ſondern den Zögling für eine beſtimmte
Stelle Königlichen oder Privat-Patronats angeſtellt wiſſen will, ſo
muß derſelbe ſich dieſer Verfügung entweder unterwerfen oder die im
Vorſtehenden beſtimmte Zurückzahlung leiſten. — 4) Sowohl die künftig
aufzunehmenden, als jetzt in der Anſtalt befindlichen Seminariſten
müſſen unter Zuſtimmung ihrer Eltern und Pfleger ſich erklären, die-
ſer Ordnung Folge leiſten zu wollen, oder die Anſtalt ſofort verlaſſen.
Das Königl. Conſiſtorium wird hierdurch beauftragt, dieſe Be-
ſtimmungen ſowohl zur Kenntniß der Directoren der Schullehrer-Semi-
narien ſeines Bezirks zu bringen, damit dieſe dieſelben ſofort den
Seminariſten bekannt machen, als auch den Königl. Regierungen der
Provinz mitzutheilen, damit dieſe davon unterrichtet werden und die
erforderlichen Publicanda in den Amtsblättern erlaſſen.
11.
Circ.-Reſcr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 358.),
betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schul-
amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer-
ſeminare zu dem Schulweſen der Provinz. (An die
Conſiſtorien.)
Nachdem nunmehr in allen Provinzen der Monarchie für die
nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Semi-
naren, welche dem gegenwärtigen Bedürfniſſe nach Maaßgabe der zu
Gebote ſtehenden Hülfsmittel möglichſt entſpricht, für jetzt ausreichend
geſorgt, auch dieſen Anſtalten faſt ſämmtlich ſowohl durch die ſorg-
fältigſte Auswahl bewährter Vorſteher und tüchtiger Lehrer, als auch
durch Feſtſtellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Ausſtattung
mit Localien und Lehrmitteln und durch angemeſſene Disciplinar-
verfaſſungen, ſolche Einrichtungen ertheilt ſind, daß ſie ihre wichtige
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ſie zu dem geſammten Schulweſen derjenigen Provinzen und Bezirke,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/453>, abgerufen am 22.12.2024.
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