lichkeiten derselben möglichst berücksichtigt werden. Bis dahin, daß solches geschehen, hat die Kirchen- und Schul-Commission sich in An- sehung des Schul- und Erziehungs-Wesens nach den bisherigen Vor- schriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten Pflichten der Commission, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherstellung des Kirchen-, Schul- und Instituts-Vermögens, sowie dafür zu sorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermischt werde. Wie weit sie darüber und bei dem dasselbe betreffenden Etats- und Rech- nungs-Wesen auf ihre Verantwortlichkeit selbstständig handeln kann, ist in dem folgenden §. bestimmt.
§. 19. Der Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem gesammten Etats-, Cassen- und Rechnungswesen sämmtlicher Com- munalfonds und Privatstiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge- meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anstalten und Institutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf Privatstiftungen beruhen, zu, insoweit bei diesen Gegenständen die Ein- wirkung der Landesbehörde überhaupt gesetz- und verfassungsmäßig zulässig ist, und die Anstalten und Stiftungen von der ersten Abthei- lung ressortiren. Sie kann in dieser Hinsicht nach den bestehenden Gesetzen, Vorschriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren. Ein Gleiches ist sie auch bei den, auf Staatskosten gegründeten, ge- meinnützigen Anstalten und Stiftungen zu thun berechtigt, sobald der jährliche Beitrag der Staatskosten die Summe von fünfhundert Tha- lern nicht übersteigt. Ist Letzteres der Fall, so muß zwar der Etat und die Rechnung zur Bestätigung und Abnahme höhern Orts ein- gereicht werden, innerhalb der Grenzen des bestätigten Etats ist aber auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur a) bei Etats-Ueberschreitungen, b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfassung von dergleichen Anstalten und Stif- tungen muß dieselbe berichten. Es gehört zu den besondern Obliegen- heiten der Abtheilung, dafür zu sorgen, daß die hieher gehörigen Fonds gehörig erhalten, sicher gestellt und die Einkünfte daraus bestimmungs- mäßig verwendet werden. Ihr steht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungs-Haupt-Casse für das Ressort der ersten Abthei- lung etatsmäßig zu leisten hat, in monatlichen Raten aus derselben zu entnehmen und an die Instituts-Casse zu ihrer weitern Bestimmung und Verwendung zahlen zu lassen. Es müssen jedoch die nöthigen
lichkeiten derſelben möglichſt berückſichtigt werden. Bis dahin, daß ſolches geſchehen, hat die Kirchen- und Schul-Commiſſion ſich in An- ſehung des Schul- und Erziehungs-Weſens nach den bisherigen Vor- ſchriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichſten Pflichten der Commiſſion, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherſtellung des Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Vermögens, ſowie dafür zu ſorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermiſcht werde. Wie weit ſie darüber und bei dem daſſelbe betreffenden Etats- und Rech- nungs-Weſen auf ihre Verantwortlichkeit ſelbſtſtändig handeln kann, iſt in dem folgenden §. beſtimmt.
§. 19. Der Abtheilung ſteht die Prüfung und Beſtätigung von dem geſammten Etats-, Caſſen- und Rechnungsweſen ſämmtlicher Com- munalfonds und Privatſtiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge- meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anſtalten und Inſtitutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf Privatſtiftungen beruhen, zu, inſoweit bei dieſen Gegenſtänden die Ein- wirkung der Landesbehörde überhaupt geſetz- und verfaſſungsmäßig zuläſſig iſt, und die Anſtalten und Stiftungen von der erſten Abthei- lung reſſortiren. Sie kann in dieſer Hinſicht nach den beſtehenden Geſetzen, Vorſchriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren. Ein Gleiches iſt ſie auch bei den, auf Staatskoſten gegründeten, ge- meinnützigen Anſtalten und Stiftungen zu thun berechtigt, ſobald der jährliche Beitrag der Staatskoſten die Summe von fünfhundert Tha- lern nicht überſteigt. Iſt Letzteres der Fall, ſo muß zwar der Etat und die Rechnung zur Beſtätigung und Abnahme höhern Orts ein- gereicht werden, innerhalb der Grenzen des beſtätigten Etats iſt aber auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur a) bei Etats-Ueberſchreitungen, b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfaſſung von dergleichen Anſtalten und Stif- tungen muß dieſelbe berichten. Es gehört zu den beſondern Obliegen- heiten der Abtheilung, dafür zu ſorgen, daß die hieher gehörigen Fonds gehörig erhalten, ſicher geſtellt und die Einkünfte daraus beſtimmungs- mäßig verwendet werden. Ihr ſteht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungs-Haupt-Caſſe für das Reſſort der erſten Abthei- lung etatsmäßig zu leiſten hat, in monatlichen Raten aus derſelben zu entnehmen und an die Inſtituts-Caſſe zu ihrer weitern Beſtimmung und Verwendung zahlen zu laſſen. Es müſſen jedoch die nöthigen
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lichkeiten derſelben möglichſt berückſichtigt werden. Bis dahin, daß
ſolches geſchehen, hat die Kirchen- und Schul-Commiſſion ſich in An-
ſehung des Schul- und Erziehungs-Weſens nach den bisherigen Vor-
ſchriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichſten
Pflichten der Commiſſion, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und
Sicherſtellung des Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Vermögens, ſowie
dafür zu ſorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermiſcht werde. Wie
weit ſie darüber und bei dem daſſelbe betreffenden Etats- und Rech-
nungs-Weſen auf ihre Verantwortlichkeit ſelbſtſtändig handeln kann,
iſt in dem folgenden §. beſtimmt.
§. 19. Der Abtheilung ſteht die Prüfung und Beſtätigung von
dem geſammten Etats-, Caſſen- und Rechnungsweſen ſämmtlicher Com-
munalfonds und Privatſtiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge-
meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anſtalten und
Inſtitutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf
Privatſtiftungen beruhen, zu, inſoweit bei dieſen Gegenſtänden die Ein-
wirkung der Landesbehörde überhaupt geſetz- und verfaſſungsmäßig
zuläſſig iſt, und die Anſtalten und Stiftungen von der erſten Abthei-
lung reſſortiren. Sie kann in dieſer Hinſicht nach den beſtehenden
Geſetzen, Vorſchriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren.
Ein Gleiches iſt ſie auch bei den, auf Staatskoſten gegründeten, ge-
meinnützigen Anſtalten und Stiftungen zu thun berechtigt, ſobald der
jährliche Beitrag der Staatskoſten die Summe von fünfhundert Tha-
lern nicht überſteigt. Iſt Letzteres der Fall, ſo muß zwar der Etat
und die Rechnung zur Beſtätigung und Abnahme höhern Orts ein-
gereicht werden, innerhalb der Grenzen des beſtätigten Etats iſt aber
auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur
a) bei Etats-Ueberſchreitungen, b) bei Veränderungen in dem Zweck
und in der bisherigen Verfaſſung von dergleichen Anſtalten und Stif-
tungen muß dieſelbe berichten. Es gehört zu den beſondern Obliegen-
heiten der Abtheilung, dafür zu ſorgen, daß die hieher gehörigen Fonds
gehörig erhalten, ſicher geſtellt und die Einkünfte daraus beſtimmungs-
mäßig verwendet werden. Ihr ſteht auch frei, diejenigen Zahlungen,
welche die Regierungs-Haupt-Caſſe für das Reſſort der erſten Abthei-
lung etatsmäßig zu leiſten hat, in monatlichen Raten aus derſelben
zu entnehmen und an die Inſtituts-Caſſe zu ihrer weitern Beſtimmung
und Verwendung zahlen zu laſſen. Es müſſen jedoch die nöthigen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/450>, abgerufen am 22.11.2024.
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