Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

lichkeiten derselben möglichst berücksichtigt werden. Bis dahin, daß
solches geschehen, hat die Kirchen- und Schul-Commission sich in An-
sehung des Schul- und Erziehungs-Wesens nach den bisherigen Vor-
schriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten
Pflichten der Commission, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und
Sicherstellung des Kirchen-, Schul- und Instituts-Vermögens, sowie
dafür zu sorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermischt werde. Wie
weit sie darüber und bei dem dasselbe betreffenden Etats- und Rech-
nungs-Wesen auf ihre Verantwortlichkeit selbstständig handeln kann,
ist in dem folgenden §. bestimmt.

§. 19. Der Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von
dem gesammten Etats-, Cassen- und Rechnungswesen sämmtlicher Com-
munalfonds und Privatstiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge-
meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anstalten und
Institutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf
Privatstiftungen beruhen, zu, insoweit bei diesen Gegenständen die Ein-
wirkung der Landesbehörde überhaupt gesetz- und verfassungsmäßig
zulässig ist, und die Anstalten und Stiftungen von der ersten Abthei-
lung ressortiren. Sie kann in dieser Hinsicht nach den bestehenden
Gesetzen, Vorschriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren.
Ein Gleiches ist sie auch bei den, auf Staatskosten gegründeten, ge-
meinnützigen Anstalten und Stiftungen zu thun berechtigt, sobald der
jährliche Beitrag der Staatskosten die Summe von fünfhundert Tha-
lern nicht übersteigt. Ist Letzteres der Fall, so muß zwar der Etat
und die Rechnung zur Bestätigung und Abnahme höhern Orts ein-
gereicht werden, innerhalb der Grenzen des bestätigten Etats ist aber
auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur
a) bei Etats-Ueberschreitungen, b) bei Veränderungen in dem Zweck
und in der bisherigen Verfassung von dergleichen Anstalten und Stif-
tungen muß dieselbe berichten. Es gehört zu den besondern Obliegen-
heiten der Abtheilung, dafür zu sorgen, daß die hieher gehörigen Fonds
gehörig erhalten, sicher gestellt und die Einkünfte daraus bestimmungs-
mäßig verwendet werden. Ihr steht auch frei, diejenigen Zahlungen,
welche die Regierungs-Haupt-Casse für das Ressort der ersten Abthei-
lung etatsmäßig zu leisten hat, in monatlichen Raten aus derselben
zu entnehmen und an die Instituts-Casse zu ihrer weitern Bestimmung
und Verwendung zahlen zu lassen. Es müssen jedoch die nöthigen

lichkeiten derſelben möglichſt berückſichtigt werden. Bis dahin, daß
ſolches geſchehen, hat die Kirchen- und Schul-Commiſſion ſich in An-
ſehung des Schul- und Erziehungs-Weſens nach den bisherigen Vor-
ſchriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichſten
Pflichten der Commiſſion, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und
Sicherſtellung des Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Vermögens, ſowie
dafür zu ſorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermiſcht werde. Wie
weit ſie darüber und bei dem daſſelbe betreffenden Etats- und Rech-
nungs-Weſen auf ihre Verantwortlichkeit ſelbſtſtändig handeln kann,
iſt in dem folgenden §. beſtimmt.

§. 19. Der Abtheilung ſteht die Prüfung und Beſtätigung von
dem geſammten Etats-, Caſſen- und Rechnungsweſen ſämmtlicher Com-
munalfonds und Privatſtiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge-
meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anſtalten und
Inſtitutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf
Privatſtiftungen beruhen, zu, inſoweit bei dieſen Gegenſtänden die Ein-
wirkung der Landesbehörde überhaupt geſetz- und verfaſſungsmäßig
zuläſſig iſt, und die Anſtalten und Stiftungen von der erſten Abthei-
lung reſſortiren. Sie kann in dieſer Hinſicht nach den beſtehenden
Geſetzen, Vorſchriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren.
Ein Gleiches iſt ſie auch bei den, auf Staatskoſten gegründeten, ge-
meinnützigen Anſtalten und Stiftungen zu thun berechtigt, ſobald der
jährliche Beitrag der Staatskoſten die Summe von fünfhundert Tha-
lern nicht überſteigt. Iſt Letzteres der Fall, ſo muß zwar der Etat
und die Rechnung zur Beſtätigung und Abnahme höhern Orts ein-
gereicht werden, innerhalb der Grenzen des beſtätigten Etats iſt aber
auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur
a) bei Etats-Ueberſchreitungen, b) bei Veränderungen in dem Zweck
und in der bisherigen Verfaſſung von dergleichen Anſtalten und Stif-
tungen muß dieſelbe berichten. Es gehört zu den beſondern Obliegen-
heiten der Abtheilung, dafür zu ſorgen, daß die hieher gehörigen Fonds
gehörig erhalten, ſicher geſtellt und die Einkünfte daraus beſtimmungs-
mäßig verwendet werden. Ihr ſteht auch frei, diejenigen Zahlungen,
welche die Regierungs-Haupt-Caſſe für das Reſſort der erſten Abthei-
lung etatsmäßig zu leiſten hat, in monatlichen Raten aus derſelben
zu entnehmen und an die Inſtituts-Caſſe zu ihrer weitern Beſtimmung
und Verwendung zahlen zu laſſen. Es müſſen jedoch die nöthigen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0450" n="436"/>
lichkeiten der&#x017F;elben möglich&#x017F;t berück&#x017F;ichtigt werden. Bis dahin, daß<lb/>
&#x017F;olches ge&#x017F;chehen, hat die Kirchen- und Schul-Commi&#x017F;&#x017F;ion &#x017F;ich in An-<lb/>
&#x017F;ehung des Schul- und Erziehungs-We&#x017F;ens nach den bisherigen Vor-<lb/>
&#x017F;chriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglich&#x017F;ten<lb/>
Pflichten der Commi&#x017F;&#x017F;ion, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und<lb/>
Sicher&#x017F;tellung des Kirchen-, Schul- und In&#x017F;tituts-Vermögens, &#x017F;owie<lb/>
dafür zu &#x017F;orgen, daß es nicht mit andern Fonds vermi&#x017F;cht werde. Wie<lb/>
weit &#x017F;ie darüber und bei dem da&#x017F;&#x017F;elbe betreffenden Etats- und Rech-<lb/>
nungs-We&#x017F;en auf ihre Verantwortlichkeit &#x017F;elb&#x017F;t&#x017F;tändig handeln kann,<lb/>
i&#x017F;t in dem folgenden §. be&#x017F;timmt.</p><lb/>
            <p>§. 19. Der Abtheilung &#x017F;teht die Prüfung und Be&#x017F;tätigung von<lb/>
dem ge&#x017F;ammten Etats-, Ca&#x017F;&#x017F;en- und Rechnungswe&#x017F;en &#x017F;ämmtlicher Com-<lb/>
munalfonds und Privat&#x017F;tiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge-<lb/>
meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen An&#x017F;talten und<lb/>
In&#x017F;titutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf<lb/>
Privat&#x017F;tiftungen beruhen, zu, in&#x017F;oweit bei die&#x017F;en Gegen&#x017F;tänden die Ein-<lb/>
wirkung der Landesbehörde überhaupt ge&#x017F;etz- und verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig<lb/>
zulä&#x017F;&#x017F;ig i&#x017F;t, und die An&#x017F;talten und Stiftungen von der er&#x017F;ten Abthei-<lb/>
lung re&#x017F;&#x017F;ortiren. Sie kann in die&#x017F;er Hin&#x017F;icht nach den be&#x017F;tehenden<lb/>
Ge&#x017F;etzen, Vor&#x017F;chriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren.<lb/>
Ein Gleiches i&#x017F;t &#x017F;ie auch bei den, auf Staatsko&#x017F;ten gegründeten, ge-<lb/>
meinnützigen An&#x017F;talten und Stiftungen zu thun berechtigt, &#x017F;obald der<lb/>
jährliche Beitrag der Staatsko&#x017F;ten die Summe von fünfhundert Tha-<lb/>
lern nicht über&#x017F;teigt. I&#x017F;t Letzteres der Fall, &#x017F;o muß zwar der Etat<lb/>
und die Rechnung zur Be&#x017F;tätigung und Abnahme höhern Orts ein-<lb/>
gereicht werden, innerhalb der Grenzen des be&#x017F;tätigten Etats i&#x017F;t aber<lb/>
auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur<lb/><hi rendition="#aq">a</hi>) bei Etats-Ueber&#x017F;chreitungen, <hi rendition="#aq">b</hi>) bei Veränderungen in dem Zweck<lb/>
und in der bisherigen Verfa&#x017F;&#x017F;ung von dergleichen An&#x017F;talten und Stif-<lb/>
tungen muß die&#x017F;elbe berichten. Es gehört zu den be&#x017F;ondern Obliegen-<lb/>
heiten der Abtheilung, dafür zu &#x017F;orgen, daß die hieher gehörigen Fonds<lb/>
gehörig erhalten, &#x017F;icher ge&#x017F;tellt und die Einkünfte daraus be&#x017F;timmungs-<lb/>
mäßig verwendet werden. Ihr &#x017F;teht auch frei, diejenigen Zahlungen,<lb/>
welche die Regierungs-Haupt-Ca&#x017F;&#x017F;e für das Re&#x017F;&#x017F;ort der er&#x017F;ten Abthei-<lb/>
lung etatsmäßig zu lei&#x017F;ten hat, in monatlichen Raten aus der&#x017F;elben<lb/>
zu entnehmen und an die In&#x017F;tituts-Ca&#x017F;&#x017F;e zu ihrer weitern Be&#x017F;timmung<lb/>
und Verwendung zahlen zu la&#x017F;&#x017F;en. Es mü&#x017F;&#x017F;en jedoch die nöthigen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[436/0450] lichkeiten derſelben möglichſt berückſichtigt werden. Bis dahin, daß ſolches geſchehen, hat die Kirchen- und Schul-Commiſſion ſich in An- ſehung des Schul- und Erziehungs-Weſens nach den bisherigen Vor- ſchriften zu achten. Es gehört endlich auch zu den vorzüglichſten Pflichten der Commiſſion, für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherſtellung des Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Vermögens, ſowie dafür zu ſorgen, daß es nicht mit andern Fonds vermiſcht werde. Wie weit ſie darüber und bei dem daſſelbe betreffenden Etats- und Rech- nungs-Weſen auf ihre Verantwortlichkeit ſelbſtſtändig handeln kann, iſt in dem folgenden §. beſtimmt. §. 19. Der Abtheilung ſteht die Prüfung und Beſtätigung von dem geſammten Etats-, Caſſen- und Rechnungsweſen ſämmtlicher Com- munalfonds und Privatſtiftungen, ferner von allen polizeilichen, ge- meinnützigen oder andern wohlthätigen und frommen Anſtalten und Inſtitutionen, welche auf Communalbeiträgen oder Fonds, oder auf Privatſtiftungen beruhen, zu, inſoweit bei dieſen Gegenſtänden die Ein- wirkung der Landesbehörde überhaupt geſetz- und verfaſſungsmäßig zuläſſig iſt, und die Anſtalten und Stiftungen von der erſten Abthei- lung reſſortiren. Sie kann in dieſer Hinſicht nach den beſtehenden Geſetzen, Vorſchriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren. Ein Gleiches iſt ſie auch bei den, auf Staatskoſten gegründeten, ge- meinnützigen Anſtalten und Stiftungen zu thun berechtigt, ſobald der jährliche Beitrag der Staatskoſten die Summe von fünfhundert Tha- lern nicht überſteigt. Iſt Letzteres der Fall, ſo muß zwar der Etat und die Rechnung zur Beſtätigung und Abnahme höhern Orts ein- gereicht werden, innerhalb der Grenzen des beſtätigten Etats iſt aber auch alsdann die Abtheilung ohne Anfrage zu verfügen befugt. Nur a) bei Etats-Ueberſchreitungen, b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfaſſung von dergleichen Anſtalten und Stif- tungen muß dieſelbe berichten. Es gehört zu den beſondern Obliegen- heiten der Abtheilung, dafür zu ſorgen, daß die hieher gehörigen Fonds gehörig erhalten, ſicher geſtellt und die Einkünfte daraus beſtimmungs- mäßig verwendet werden. Ihr ſteht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungs-Haupt-Caſſe für das Reſſort der erſten Abthei- lung etatsmäßig zu leiſten hat, in monatlichen Raten aus derſelben zu entnehmen und an die Inſtituts-Caſſe zu ihrer weitern Beſtimmung und Verwendung zahlen zu laſſen. Es müſſen jedoch die nöthigen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/450
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/450>, abgerufen am 22.11.2024.