stark gewordener Frequenz der alten Schule, also zu einer im Interesse beider künftiger Schulgemeinen nothwendig gewordenen Abhülfe geschieht, vielmehr ist alsdann die Abfindung, als ein Gesammt- aufwand für das beiderseitige Schulwesen pro rata der bisher ge- tragenen Leistungen, auf beide Schulgemeinen zu vertheilen. Was hingegen zur fortdauernden nothwendigen Subsistenz des Lehrers bei der alten Schule verlangt werden muß, hat deren Gemeine sofort allein zu übernehmen, und es hängt nicht von ihrer Disposition ab, ob sie die zum neuen Schulsystem zu weisenden Ortschaften ihrer bis- herigen Verpflichtungen entlassen will, oder nicht. -- Was den Re- partitionsmodus der Schulbeiträge betrifft, so verbleibt es, nach der hierüber schon bei andern Veranlassungen erfolgten Entscheidung des Ministeriums, bei den principiis regulativis hinsichtlich derjenigen älteren Schulen, die darauf gegründet sind, als Specialverfassung. Für neu zu errichtende Schulen gelten sie hingegen nicht, sondern für solche treten die gemeinrechtlichen Bestimmungen, resp. die Bestim- mungen des ostpreußischen Provinzialrechts, ein.
7.
Rescr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die Schulinspection durch den Superintendenten.
Es ist bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel, nachgelassen gewesen, daß die Schul-Inspection von den übrigen Ge- schäften der Superintendentur dergestalt hat dürfen getrennt werden, daß die damit beauftragten Geistlichen hinsichtlich der Schulangelegen- heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgesetzten Behörde sind gebracht worden. Diese Bewilligung ist in einigen Fällen durch Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten mit Richtung, Methode und Fortschritten des Volksschulwesens der neuesten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund kann inskünftige wohl nicht mehr oft Statt finden, da theils von den meisten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inspection be- lassen ist, vorausgesetzt werden darf, daß sie auch diesem Theile ihrer Berufspflichten genügend vorzustehen im Stande sind, theils bei den in der Folge einzusetzenden jederzeit darauf Rücksicht genommen werden soll, daß sie auch das Schulwesen ihres Sprengels zu beaufsichtigen
ſtark gewordener Frequenz der alten Schule, alſo zu einer im Intereſſe beider künftiger Schulgemeinen nothwendig gewordenen Abhülfe geſchieht, vielmehr iſt alsdann die Abfindung, als ein Geſammt- aufwand für das beiderſeitige Schulweſen pro rata der bisher ge- tragenen Leiſtungen, auf beide Schulgemeinen zu vertheilen. Was hingegen zur fortdauernden nothwendigen Subſiſtenz des Lehrers bei der alten Schule verlangt werden muß, hat deren Gemeine ſofort allein zu übernehmen, und es hängt nicht von ihrer Dispoſition ab, ob ſie die zum neuen Schulſyſtem zu weiſenden Ortſchaften ihrer bis- herigen Verpflichtungen entlaſſen will, oder nicht. — Was den Re- partitionsmodus der Schulbeiträge betrifft, ſo verbleibt es, nach der hierüber ſchon bei andern Veranlaſſungen erfolgten Entſcheidung des Miniſteriums, bei den principiis regulativis hinſichtlich derjenigen älteren Schulen, die darauf gegründet ſind, als Specialverfaſſung. Für neu zu errichtende Schulen gelten ſie hingegen nicht, ſondern für ſolche treten die gemeinrechtlichen Beſtimmungen, reſp. die Beſtim- mungen des oſtpreußiſchen Provinzialrechts, ein.
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Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die Schulinſpection durch den Superintendenten.
Es iſt bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel, nachgelaſſen geweſen, daß die Schul-Inſpection von den übrigen Ge- ſchäften der Superintendentur dergeſtalt hat dürfen getrennt werden, daß die damit beauftragten Geiſtlichen hinſichtlich der Schulangelegen- heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgeſetzten Behörde ſind gebracht worden. Dieſe Bewilligung iſt in einigen Fällen durch Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten mit Richtung, Methode und Fortſchritten des Volksſchulweſens der neueſten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund kann inskünftige wohl nicht mehr oft Statt finden, da theils von den meiſten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inſpection be- laſſen iſt, vorausgeſetzt werden darf, daß ſie auch dieſem Theile ihrer Berufspflichten genügend vorzuſtehen im Stande ſind, theils bei den in der Folge einzuſetzenden jederzeit darauf Rückſicht genommen werden ſoll, daß ſie auch das Schulweſen ihres Sprengels zu beaufſichtigen
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ſtark gewordener Frequenz der alten Schule, alſo zu einer im Intereſſe
beider künftiger Schulgemeinen nothwendig gewordenen Abhülfe
geſchieht, vielmehr iſt alsdann die Abfindung, als ein Geſammt-
aufwand für das beiderſeitige Schulweſen pro rata der bisher ge-
tragenen Leiſtungen, auf beide Schulgemeinen zu vertheilen. Was
hingegen zur fortdauernden nothwendigen Subſiſtenz des Lehrers bei
der alten Schule verlangt werden muß, hat deren Gemeine ſofort
allein zu übernehmen, und es hängt nicht von ihrer Dispoſition ab,
ob ſie die zum neuen Schulſyſtem zu weiſenden Ortſchaften ihrer bis-
herigen Verpflichtungen entlaſſen will, oder nicht. — Was den Re-
partitionsmodus der Schulbeiträge betrifft, ſo verbleibt es, nach der
hierüber ſchon bei andern Veranlaſſungen erfolgten Entſcheidung des
Miniſteriums, bei den principiis regulativis hinſichtlich derjenigen
älteren Schulen, die darauf gegründet ſind, als Specialverfaſſung.
Für neu zu errichtende Schulen gelten ſie hingegen nicht, ſondern für
ſolche treten die gemeinrechtlichen Beſtimmungen, reſp. die Beſtim-
mungen des oſtpreußiſchen Provinzialrechts, ein.
7.
Reſcr. v. 22. April 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 292.), betr. die
Schulinſpection durch den Superintendenten.
Es iſt bisher, wiewohl immer nur als Ausnahme von der Regel,
nachgelaſſen geweſen, daß die Schul-Inſpection von den übrigen Ge-
ſchäften der Superintendentur dergeſtalt hat dürfen getrennt werden,
daß die damit beauftragten Geiſtlichen hinſichtlich der Schulangelegen-
heiten in ein unmittelbares Verhältniß zu der vorgeſetzten Behörde
ſind gebracht worden. Dieſe Bewilligung iſt in einigen Fällen durch
Alter oder Schwächlichkeit der Superintendenten, in anderen jedoch
dadurch erforderlich geworden, daß nicht immer die Superintendenten
mit Richtung, Methode und Fortſchritten des Volksſchulweſens der
neueſten Zeit hinlänglich bekannt waren. Der letzterwähnte Grund
kann inskünftige wohl nicht mehr oft Statt finden, da theils von den
meiſten der jetzigen Superintendenten, denen die Schul-Inſpection be-
laſſen iſt, vorausgeſetzt werden darf, daß ſie auch dieſem Theile ihrer
Berufspflichten genügend vorzuſtehen im Stande ſind, theils bei den
in der Folge einzuſetzenden jederzeit darauf Rückſicht genommen werden
ſoll, daß ſie auch das Schulweſen ihres Sprengels zu beaufſichtigen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/445>, abgerufen am 22.12.2024.
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