in Erwägung, daß den Superintendenten vermöge ihrer Stellung als perpetuirlichen Commissarien der Königl. Regierung die Aufsicht über die Verwaltung des Schulwesens auch der Städte obliegt, sieht sich das Ministerium veranlaßt, die obige Festsetzung dahin zu modificiren, daß in den Städten, wo mehrere Geistliche vorhanden sind, oder an einer Kirche stehen, nicht der Superintendent, sondern der, diesem zu- nächst folgende Geistliche der städtischen Schuldeputation als sachkun- diges Mitglied beigeordnet werden soll. Hingegen soll der Superin- tendent in den Städten, wo er der einzige Geistliche ist, der städtischen Schul-Deputation bei ihren regelmäßigen Versammlungen in seiner Qualification als Ortsgeistlicher auch ferner angehören. Durch dieses Verhältniß des Superintendenten als Ortsgeistlicher zu der städtischen Sch.-D. soll aber seine Befugniß, als Superintendent die betr. Schulen zu revidiren, und die erforderlichen Anträge an die Königl. Regierung zu machen, keineswegs beschränkt werden, wie es denn auch der Königl. Regierung nach wie vor frei steht, den betreffenden Superintendenten in wichtigen Fällen zu außergewöhnlichen Zusammenberufungen der Schul-Deputation, wo die Berathung unter seinem, als des Königl. Commissarius Vorsitze Statt finden wird, mit besonderm Auftrage zu versehen. Uebrigens bemerkt das Ministerium, daß in den Städten, wo, der obigen Bestimmung gemäß, künftig nicht der Superintendent die Stelle des sachkundigen Mitgliedes in den Schul-Deputationen einnehmen wird, es die Pflicht der zu demselben gehörigen Geistlichen ist, sowohl über das Aeußere als das Innere der ihrer Mitaufsicht un- tergebenen Schulen regelmäßigen Jahresbericht und über einzelne wich- tige Fälle und Beschlüsse außerordentliche Anzeigen, unabhängig von der Schul-Deputation, an den vorgeordneten Superintendenten zu er- statten, so wie es dem Letztern vorbehalten bleibt, in Folge der bei den Schulen vorgenommenen Revisionen, oder auf den Grund der eingegangenen Berichte der Orts-Geistlichen die Schul-Deputationen zu außerordentlichen Berathungen zusammen zu berufen, und darin das Nöthige zur Sprache und zum Beschlusse zu bringen, wobei es sich von selbst versteht, daß ihm in solchen Fällen als Commissarius der Königl. Behörde der Vorsitz gebührt.
in Erwägung, daß den Superintendenten vermöge ihrer Stellung als perpetuirlichen Commiſſarien der Königl. Regierung die Aufſicht über die Verwaltung des Schulweſens auch der Städte obliegt, ſieht ſich das Miniſterium veranlaßt, die obige Feſtſetzung dahin zu modificiren, daß in den Städten, wo mehrere Geiſtliche vorhanden ſind, oder an einer Kirche ſtehen, nicht der Superintendent, ſondern der, dieſem zu- nächſt folgende Geiſtliche der ſtädtiſchen Schuldeputation als ſachkun- diges Mitglied beigeordnet werden ſoll. Hingegen ſoll der Superin- tendent in den Städten, wo er der einzige Geiſtliche iſt, der ſtädtiſchen Schul-Deputation bei ihren regelmäßigen Verſammlungen in ſeiner Qualification als Ortsgeiſtlicher auch ferner angehören. Durch dieſes Verhältniß des Superintendenten als Ortsgeiſtlicher zu der ſtädtiſchen Sch.-D. ſoll aber ſeine Befugniß, als Superintendent die betr. Schulen zu revidiren, und die erforderlichen Anträge an die Königl. Regierung zu machen, keineswegs beſchränkt werden, wie es denn auch der Königl. Regierung nach wie vor frei ſteht, den betreffenden Superintendenten in wichtigen Fällen zu außergewöhnlichen Zuſammenberufungen der Schul-Deputation, wo die Berathung unter ſeinem, als des Königl. Commiſſarius Vorſitze Statt finden wird, mit beſonderm Auftrage zu verſehen. Uebrigens bemerkt das Miniſterium, daß in den Städten, wo, der obigen Beſtimmung gemäß, künftig nicht der Superintendent die Stelle des ſachkundigen Mitgliedes in den Schul-Deputationen einnehmen wird, es die Pflicht der zu demſelben gehörigen Geiſtlichen iſt, ſowohl über das Aeußere als das Innere der ihrer Mitaufſicht un- tergebenen Schulen regelmäßigen Jahresbericht und über einzelne wich- tige Fälle und Beſchlüſſe außerordentliche Anzeigen, unabhängig von der Schul-Deputation, an den vorgeordneten Superintendenten zu er- ſtatten, ſo wie es dem Letztern vorbehalten bleibt, in Folge der bei den Schulen vorgenommenen Reviſionen, oder auf den Grund der eingegangenen Berichte der Orts-Geiſtlichen die Schul-Deputationen zu außerordentlichen Berathungen zuſammen zu berufen, und darin das Nöthige zur Sprache und zum Beſchluſſe zu bringen, wobei es ſich von ſelbſt verſteht, daß ihm in ſolchen Fällen als Commiſſarius der Königl. Behörde der Vorſitz gebührt.
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in Erwägung, daß den Superintendenten vermöge ihrer Stellung als
perpetuirlichen Commiſſarien der Königl. Regierung die Aufſicht über
die Verwaltung des Schulweſens auch der Städte obliegt, ſieht ſich
das Miniſterium veranlaßt, die obige Feſtſetzung dahin zu modificiren,
daß in den Städten, wo mehrere Geiſtliche vorhanden ſind, oder an
einer Kirche ſtehen, nicht der Superintendent, ſondern der, dieſem zu-
nächſt folgende Geiſtliche der ſtädtiſchen Schuldeputation als ſachkun-
diges Mitglied beigeordnet werden ſoll. Hingegen ſoll der Superin-
tendent in den Städten, wo er der einzige Geiſtliche iſt, der ſtädtiſchen
Schul-Deputation bei ihren regelmäßigen Verſammlungen in ſeiner
Qualification als Ortsgeiſtlicher auch ferner angehören. Durch dieſes
Verhältniß des Superintendenten als Ortsgeiſtlicher zu der ſtädtiſchen
Sch.-D. ſoll aber ſeine Befugniß, als Superintendent die betr. Schulen
zu revidiren, und die erforderlichen Anträge an die Königl. Regierung
zu machen, keineswegs beſchränkt werden, wie es denn auch der Königl.
Regierung nach wie vor frei ſteht, den betreffenden Superintendenten
in wichtigen Fällen zu außergewöhnlichen Zuſammenberufungen der
Schul-Deputation, wo die Berathung unter ſeinem, als des Königl.
Commiſſarius Vorſitze Statt finden wird, mit beſonderm Auftrage zu
verſehen. Uebrigens bemerkt das Miniſterium, daß in den Städten,
wo, der obigen Beſtimmung gemäß, künftig nicht der Superintendent
die Stelle des ſachkundigen Mitgliedes in den Schul-Deputationen
einnehmen wird, es die Pflicht der zu demſelben gehörigen Geiſtlichen
iſt, ſowohl über das Aeußere als das Innere der ihrer Mitaufſicht un-
tergebenen Schulen regelmäßigen Jahresbericht und über einzelne wich-
tige Fälle und Beſchlüſſe außerordentliche Anzeigen, unabhängig von
der Schul-Deputation, an den vorgeordneten Superintendenten zu er-
ſtatten, ſo wie es dem Letztern vorbehalten bleibt, in Folge der bei
den Schulen vorgenommenen Reviſionen, oder auf den Grund der
eingegangenen Berichte der Orts-Geiſtlichen die Schul-Deputationen
zu außerordentlichen Berathungen zuſammen zu berufen, und darin
das Nöthige zur Sprache und zum Beſchluſſe zu bringen, wobei es
ſich von ſelbſt verſteht, daß ihm in ſolchen Fällen als Commiſſarius
der Königl. Behörde der Vorſitz gebührt.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/439>, abgerufen am 22.11.2024.
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