und sowohl auf die körperliche Behandlung, als auch auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten müssen.
§. 28. Näh-, Strick- und Stickschulen und andere ähnliche Anstalten gehören nicht zu denjenigen Privatinstituten, von welchen hier die Rede ist. Da dieselben indessen zeither den Schulunterricht auf mannigfaltige Weise beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der eigentlichen Schulen überzugehen sich erlaubt haben, so wird hierdurch festgesetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung solcher Anstalten bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgesucht werde, sondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derselben, da sie selbst sich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befassen dürfen, kein Kind annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunter- richt genossen hat, oder wenigstens denselben noch neben der gedachten Anweisung zu Handarbeiten genießt. Es muß sich von nun an kein Kind in solchen Näh- und Strickschulen etc. aufhalten, von welchem nicht die Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgestelltes und von den Inhabern solcher Anstalten, Behufs ihrer Legitimation, zu asservirendes Zeugniß über den bereits genossenen oder noch fortdauernden Schulunterricht aufgewiesen werden kann. Zum Besuch dieser Anstalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß.
§. 29. Personen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern Unterricht geben, dürfen hierzu nicht besonders concessionirt werden.
§. 30. Es soll gestattet sein, daß weibliche Personen, insonder- heit die Wittwen der Elementarschullehrer, kleinere Kinder, welche noch nicht das schulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Beaufsichtigung annehmen. In Betreff solcher Personen liegt dem Bürgermeister und Schul-Inspector nur ob, dahin sehen zu lassen, daß dieselben von unbescholtenen Sitten, zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, auch ihre Wohnungen gesund und hinlänglich ge- räumig sind, ingleichen daß sie die Kinder nicht länger, als bis zum erreichten sechsten Jahre behalten, übrigens aber doch in einigem Grade Tüchtigkeit genug haben, um auf die Sitten und den Verstand zu wirken. Zur Anlegung solcher, demnächst unter die Inspection des Orts-Pfarrers zu stellenden Warteschulen bedarf es bloß der Geneh- migung des Bürgermeisters und des Schul-Inspectors.
und ſowohl auf die körperliche Behandlung, als auch auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten müſſen.
§. 28. Näh-, Strick- und Stickſchulen und andere ähnliche Anſtalten gehören nicht zu denjenigen Privatinſtituten, von welchen hier die Rede iſt. Da dieſelben indeſſen zeither den Schulunterricht auf mannigfaltige Weiſe beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der eigentlichen Schulen überzugehen ſich erlaubt haben, ſo wird hierdurch feſtgeſetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung ſolcher Anſtalten bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgeſucht werde, ſondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derſelben, da ſie ſelbſt ſich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befaſſen dürfen, kein Kind annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunter- richt genoſſen hat, oder wenigſtens denſelben noch neben der gedachten Anweiſung zu Handarbeiten genießt. Es muß ſich von nun an kein Kind in ſolchen Näh- und Strickſchulen ꝛc. aufhalten, von welchem nicht die Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgeſtelltes und von den Inhabern ſolcher Anſtalten, Behufs ihrer Legitimation, zu aſſervirendes Zeugniß über den bereits genoſſenen oder noch fortdauernden Schulunterricht aufgewieſen werden kann. Zum Beſuch dieſer Anſtalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß.
§. 29. Perſonen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern Unterricht geben, dürfen hierzu nicht beſonders conceſſionirt werden.
§. 30. Es ſoll geſtattet ſein, daß weibliche Perſonen, inſonder- heit die Wittwen der Elementarſchullehrer, kleinere Kinder, welche noch nicht das ſchulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Beaufſichtigung annehmen. In Betreff ſolcher Perſonen liegt dem Bürgermeiſter und Schul-Inſpector nur ob, dahin ſehen zu laſſen, daß dieſelben von unbeſcholtenen Sitten, zur erſten Erziehung der Kinder geeignet, auch ihre Wohnungen geſund und hinlänglich ge- räumig ſind, ingleichen daß ſie die Kinder nicht länger, als bis zum erreichten ſechsten Jahre behalten, übrigens aber doch in einigem Grade Tüchtigkeit genug haben, um auf die Sitten und den Verſtand zu wirken. Zur Anlegung ſolcher, demnächſt unter die Inſpection des Orts-Pfarrers zu ſtellenden Warteſchulen bedarf es bloß der Geneh- migung des Bürgermeiſters und des Schul-Inſpectors.
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und ſowohl auf die körperliche Behandlung, als auch auf die Erziehung
der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten müſſen.
§. 28. Näh-, Strick- und Stickſchulen und andere ähnliche
Anſtalten gehören nicht zu denjenigen Privatinſtituten, von welchen
hier die Rede iſt. Da dieſelben indeſſen zeither den Schulunterricht
auf mannigfaltige Weiſe beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der
eigentlichen Schulen überzugehen ſich erlaubt haben, ſo wird hierdurch
feſtgeſetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung ſolcher Anſtalten
bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgeſucht werde,
ſondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derſelben, da ſie
ſelbſt ſich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befaſſen dürfen, kein
Kind annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunter-
richt genoſſen hat, oder wenigſtens denſelben noch neben der gedachten
Anweiſung zu Handarbeiten genießt. Es muß ſich von nun an kein
Kind in ſolchen Näh- und Strickſchulen ꝛc. aufhalten, von welchem
nicht die Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger
ausgeſtelltes und von den Inhabern ſolcher Anſtalten, Behufs ihrer
Legitimation, zu aſſervirendes Zeugniß über den bereits genoſſenen oder
noch fortdauernden Schulunterricht aufgewieſen werden kann. Zum
Beſuch dieſer Anſtalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen
und nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß.
§. 29. Perſonen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen
Fächern Unterricht geben, dürfen hierzu nicht beſonders conceſſionirt
werden.
§. 30. Es ſoll geſtattet ſein, daß weibliche Perſonen, inſonder-
heit die Wittwen der Elementarſchullehrer, kleinere Kinder, welche
noch nicht das ſchulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur
Beaufſichtigung annehmen. In Betreff ſolcher Perſonen liegt dem
Bürgermeiſter und Schul-Inſpector nur ob, dahin ſehen zu laſſen,
daß dieſelben von unbeſcholtenen Sitten, zur erſten Erziehung der
Kinder geeignet, auch ihre Wohnungen geſund und hinlänglich ge-
räumig ſind, ingleichen daß ſie die Kinder nicht länger, als bis zum
erreichten ſechsten Jahre behalten, übrigens aber doch in einigem Grade
Tüchtigkeit genug haben, um auf die Sitten und den Verſtand zu
wirken. Zur Anlegung ſolcher, demnächſt unter die Inſpection des
Orts-Pfarrers zu ſtellenden Warteſchulen bedarf es bloß der Geneh-
migung des Bürgermeiſters und des Schul-Inſpectors.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/436>, abgerufen am 25.11.2024.
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