schriftlich zu melden. Wird eine Privatschule drei Monate hindurch nicht gehalten, so bedarf es zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unternehmers, jedoch einer neuen Genehmigung des Bürgermeisters und Schul-Inspectors.
§. 16. In Ansehung des von den concessionirten Privatschul- haltern und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes, soll weder von der Kirchen- und Schul-Commission noch von der städtischen Be- hörde etwas festgesetzt werden, sondern das Maaß desselben zu bestim- men und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlassen, gedachten Personen völlig frei stehen. Sie sind aber verpflichtet, der Orts- Behörde jedesmal auf Verlangen die bestimmteste Auskunft hierüber zu geben.
§. 17. Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorsteher und Schulvorsteherinnen, sie müssen erstere indessen, so viel es thunlich, aus den öffentlichen oder den bewährten Privatstundenlehrern wählen, insonderheit auch deren Sittlichkeit zuvor genau zu erforschen suchen.
§. 18. Ob sie von den Fortschritten ihrer Scholaren durch öffent- liche, oder bloß in Gegenwart der Eltern zu veranstaltende Schul- prüfungen Rechenschaft ablegen wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in einigen Privat-Töchterschulen üblichen jährlichen Ausstellungen der Beweise von der Kunstfertigkeit der Schüle- rinnen, insonderheit wenn deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, unbehindert Statt finden. Der Specialauf- seher muß aber von ihnen zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten Ausstellung Kenntniß erhalten.
§. 19. Die in einigen Privat-Töchterschulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamirübungen der Schülerinnen, müssen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben so wenig geziemt es sich, daß dieselben bei erwähnten Gelegenheiten ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen; wie denn überhaupt Kinderbälle weder bei Gelegen- heit der Schulfeierlichkeiten, noch sonst von Privatschulen veranstaltet werden sollen.
§. 20. Personen, welche bereits Privatschulen eröffnet haben, aber noch nicht concessionirt sind, müssen sich einer von dem Schul- Inspector zu bewirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten unterziehen, und haben hiernächst, und nach dem Ausfalle der --
ſchriftlich zu melden. Wird eine Privatſchule drei Monate hindurch nicht gehalten, ſo bedarf es zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer neuen Prüfung des Unternehmers, jedoch einer neuen Genehmigung des Bürgermeiſters und Schul-Inſpectors.
§. 16. In Anſehung des von den conceſſionirten Privatſchul- haltern und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes, ſoll weder von der Kirchen- und Schul-Commiſſion noch von der ſtädtiſchen Be- hörde etwas feſtgeſetzt werden, ſondern das Maaß deſſelben zu beſtim- men und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlaſſen, gedachten Perſonen völlig frei ſtehen. Sie ſind aber verpflichtet, der Orts- Behörde jedesmal auf Verlangen die beſtimmteſte Auskunft hierüber zu geben.
§. 17. Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt zwar lediglich Sache der Schulvorſteher und Schulvorſteherinnen, ſie müſſen erſtere indeſſen, ſo viel es thunlich, aus den öffentlichen oder den bewährten Privatſtundenlehrern wählen, inſonderheit auch deren Sittlichkeit zuvor genau zu erforſchen ſuchen.
§. 18. Ob ſie von den Fortſchritten ihrer Scholaren durch öffent- liche, oder bloß in Gegenwart der Eltern zu veranſtaltende Schul- prüfungen Rechenſchaft ablegen wollen oder nicht, hängt lediglich von ihnen ab; auch können die in einigen Privat-Töchterſchulen üblichen jährlichen Ausſtellungen der Beweiſe von der Kunſtfertigkeit der Schüle- rinnen, inſonderheit wenn deren Arbeiten zugleich auch den Stempel des Nützlichen tragen, unbehindert Statt finden. Der Specialauf- ſeher muß aber von ihnen zu der Prüfung eingeladen werden, auch von der Zeit der erwähnten Ausſtellung Kenntniß erhalten.
§. 19. Die in einigen Privat-Töchterſchulen bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfungen üblichen Declamirübungen der Schülerinnen, müſſen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben ſo wenig geziemt es ſich, daß dieſelben bei erwähnten Gelegenheiten ihre im Tanzen erlangte Fertigkeit zeigen; wie denn überhaupt Kinderbälle weder bei Gelegen- heit der Schulfeierlichkeiten, noch ſonſt von Privatſchulen veranſtaltet werden ſollen.
§. 20. Perſonen, welche bereits Privatſchulen eröffnet haben, aber noch nicht conceſſionirt ſind, müſſen ſich einer von dem Schul- Inſpector zu bewirkenden genauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten unterziehen, und haben hiernächſt, und nach dem Ausfalle der —
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ſchriftlich zu melden. Wird eine Privatſchule drei Monate hindurch
nicht gehalten, ſo bedarf es zu ihrer Wiedereröffnung zwar nicht einer
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des Bürgermeiſters und Schul-Inſpectors.
§. 16. In Anſehung des von den conceſſionirten Privatſchul-
haltern und Schulhalterinnen zu erhebenden Schulgeldes, ſoll weder
von der Kirchen- und Schul-Commiſſion noch von der ſtädtiſchen Be-
hörde etwas feſtgeſetzt werden, ſondern das Maaß deſſelben zu beſtim-
men und abzuändern, es ganz oder zur Hälfte zu erlaſſen, gedachten
Perſonen völlig frei ſtehen. Sie ſind aber verpflichtet, der Orts-
Behörde jedesmal auf Verlangen die beſtimmteſte Auskunft hierüber
zu geben.
§. 17. Die Wahl der Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen bleibt
zwar lediglich Sache der Schulvorſteher und Schulvorſteherinnen, ſie
müſſen erſtere indeſſen, ſo viel es thunlich, aus den öffentlichen oder
den bewährten Privatſtundenlehrern wählen, inſonderheit auch deren
Sittlichkeit zuvor genau zu erforſchen ſuchen.
§. 18. Ob ſie von den Fortſchritten ihrer Scholaren durch öffent-
liche, oder bloß in Gegenwart der Eltern zu veranſtaltende Schul-
prüfungen Rechenſchaft ablegen wollen oder nicht, hängt lediglich von
ihnen ab; auch können die in einigen Privat-Töchterſchulen üblichen
jährlichen Ausſtellungen der Beweiſe von der Kunſtfertigkeit der Schüle-
rinnen, inſonderheit wenn deren Arbeiten zugleich auch den Stempel
des Nützlichen tragen, unbehindert Statt finden. Der Specialauf-
ſeher muß aber von ihnen zu der Prüfung eingeladen werden, auch
von der Zeit der erwähnten Ausſtellung Kenntniß erhalten.
§. 19. Die in einigen Privat-Töchterſchulen bei Gelegenheit der
öffentlichen Prüfungen üblichen Declamirübungen der Schülerinnen,
müſſen dagegen gänzlich unterbleiben. Eben ſo wenig geziemt es ſich,
daß dieſelben bei erwähnten Gelegenheiten ihre im Tanzen erlangte
Fertigkeit zeigen; wie denn überhaupt Kinderbälle weder bei Gelegen-
heit der Schulfeierlichkeiten, noch ſonſt von Privatſchulen veranſtaltet
werden ſollen.
§. 20. Perſonen, welche bereits Privatſchulen eröffnet haben,
aber noch nicht conceſſionirt ſind, müſſen ſich einer von dem Schul-
Inſpector zu bewirkenden genauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten
unterziehen, und haben hiernächſt, und nach dem Ausfalle der —
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/434>, abgerufen am 25.11.2024.
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