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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 4. Geſuche um Anlegung von gelehrten Privatſchulen ſind
ganz unſtatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von
Conceſſionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterſchulen keine
Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauensperſonen
von einem gewiſſen Alter, wenn ſonſt nicht nachtheilige Umſtände ein-
treten, die Conceſſion nicht wohl wird verſagt werden können.

§. 5. Findet die Kirchen- und Schul-Commiſſion kein Bedenken,
dem Geſuche zu willfahren, ſo fertigt ſie unter Berückſichtigung der
in den Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und inſonderheit mit Be-
merkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der
Bewerberin zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, die Conceſſion aus, und
läßt ſolche demnächſt an den Schul-Inſpector oder den Bürgermeiſter
des Orts gelangen.

§. 6. Nur dann erſt, wenn die betreffenden Perſonen die Con-
ceſſionen durch den Schul-Inſpector oder Bürgermeiſter erhalten haben,
iſt es ihnen erlaubt, ihre Lehranſtalten wirklich zu eröffnen, und daß
dies geſchehen ſei durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.

§. 7. Wer im Beſitz eines von den wiſſenſchaftlichen Deputa-
tionen des Departements des öffentlichen Unterrichts oder des Pro-
vinzial-Conſiſtorii oder der Kirchen- und Schul-Commiſſion der Königl.
Regierung ausgefertigten Zeugniſſes ſeiner Tüchtigkeit iſt, und eine
Privatſchule anlegen will, hat ſich unter Einreichung deſſelben an die
Kirchen- und Schul-Commiſſion zu wenden, von welcher das Erfor-
derliche alsdann an den Schul-Inſpector oder Bürgermeiſter des Orts
zu erlaſſen iſt. Dieſe hat überhaupt auf jedes Geſuch um Erlaubniß
zur Anlegung einer Privatſchule dann Rückſicht zu nehmen, wenn
demſelben ein, ſei es von einer wiſſenſchaftlichen Deputation oder von
dem Provinzial-Conſiſtorio oder von der Kirchen- und Schul-Com-
miſſion ausgeſtelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers oder der
Inhaberin beigefügt iſt, mögen ſie auch daſſelbe anfänglich nicht Be-
hufs der Anlegung einer Privatſchule nachgeſucht und erhalten haben.

§. 8. Prediger und öffentliche Lehrer ſind als ſolche noch nicht
zur Anlegung von Privatſchulen befugt; ſie haben vielmehr ihre des-
fallſigen Geſuche ebenfalls bei dem Schul-Inſpector oder Bürger-
meiſter anzubringen, welcher dann bei Einreichung des Geſuchs an die
Kirchen- und Schul-Commiſſion der Regierung gutachtlich berichtet.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/432>, abgerufen am 30.01.2025.