20. Cab.-O. v. 14. Decbr. 1833. (G.-S. pro 1834. S. 2.), betr. die Befugniß der Beamten zur Herabsetzung der bei der allge- meinen Wittwencasse versicherten Wittwenpension.
Auf Ihren Antrag vom 9. v. M. bestimme Ich, mit Bezug auf Meine Ordre vom 27. Febr. 1831, daß, gleichwie es daselbst bereits den übrigen Interessenten der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- anstalt verstattet ist, auch den beitrittspflichtigen Civil-Staatsbeamten und den Civil-Staatspensionairen, welche ihren Ehefrauen eine über das vorschriftsmäßige Minimum eines Fünftheils des Gehalts hin- ausgehende Pension versichert haben, für die Folge freigestellt sein soll, die versicherte Pension mit Beobachtung der reglementsmäßigen Pensionsraten zu 25 Rthlrn. Gold, unter Einwilligung ihrer Ehe- frauen, jedoch nur bis zu dem gedachten Minimum herabzusetzen, und Ich beauftrage Sie, diese nähere Anordnung durch die G.-S. be- kannt zu machen.
21. Rescr. v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.), betr. den Beitritt der Schullehrer zur allgemeinen Wittwenversorgungs- anstalt.
Rücksichts des Wittwencassenbeitritts der Schullehrer kann nur die Cab.-O. v. 17. April 1820. zur Norm für jeden einzelnen Fall dienen. Durch dieselbe werden im Lehrerstande von der Verpflichtung zum Beitritte, also auch von der Erstattung der Beiträge, wenn das Amtseinkommen nicht die Summe von 400 Rthlrn. erreicht, ausge- schlossen:
a) alle Hülfslehrer an Gymnasien, Schullehrerseminaren und höhern und allgemeinen Stadtschulen;
b) die Lehrer an denjenigen Classen höherer und allgemeiner Stadt- schulen, welche als eigentliche Elementarclassen zu betrachten sind, also nur die Stelle der mit jenen höheren Unterrichtsanstalten verbundenen Elementarschulen ersetzen.
Aus der Bestimmung b. geht demnach klar hervor, daß die Ele- mentarlehrer von dem Beitritt zur allgemeinen Wittwen-Versorgungs- anstalt ausgeschlossen sein sollen. Was nun zum Elementarunterricht gehört, und wie weit die Grenzen desselben gesteckt sind, ist speciell in dem §. 11. des Entwurfs zur Schulordnung (für den Reg.-Bez. Erfurt) angegeben. Lehrer, die an Classen von Stadtschulen unter- richten, in denen der Unterricht in den, in jenem §. angegebenen
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20. Cab.-O. v. 14. Decbr. 1833. (G.-S. pro 1834. S. 2.), betr. die Befugniß der Beamten zur Herabſetzung der bei der allge- meinen Wittwencaſſe verſicherten Wittwenpenſion.
Auf Ihren Antrag vom 9. v. M. beſtimme Ich, mit Bezug auf Meine Ordre vom 27. Febr. 1831, daß, gleichwie es daſelbſt bereits den übrigen Intereſſenten der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- anſtalt verſtattet iſt, auch den beitrittspflichtigen Civil-Staatsbeamten und den Civil-Staatspenſionairen, welche ihren Ehefrauen eine über das vorſchriftsmäßige Minimum eines Fünftheils des Gehalts hin- ausgehende Penſion verſichert haben, für die Folge freigeſtellt ſein ſoll, die verſicherte Penſion mit Beobachtung der reglementsmäßigen Penſionsraten zu 25 Rthlrn. Gold, unter Einwilligung ihrer Ehe- frauen, jedoch nur bis zu dem gedachten Minimum herabzuſetzen, und Ich beauftrage Sie, dieſe nähere Anordnung durch die G.-S. be- kannt zu machen.
21. Reſcr. v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.), betr. den Beitritt der Schullehrer zur allgemeinen Wittwenverſorgungs- anſtalt.
Rückſichts des Wittwencaſſenbeitritts der Schullehrer kann nur die Cab.-O. v. 17. April 1820. zur Norm für jeden einzelnen Fall dienen. Durch dieſelbe werden im Lehrerſtande von der Verpflichtung zum Beitritte, alſo auch von der Erſtattung der Beiträge, wenn das Amtseinkommen nicht die Summe von 400 Rthlrn. erreicht, ausge- ſchloſſen:
a) alle Hülfslehrer an Gymnaſien, Schullehrerſeminaren und höhern und allgemeinen Stadtſchulen;
b) die Lehrer an denjenigen Claſſen höherer und allgemeiner Stadt- ſchulen, welche als eigentliche Elementarclaſſen zu betrachten ſind, alſo nur die Stelle der mit jenen höheren Unterrichtsanſtalten verbundenen Elementarſchulen erſetzen.
Aus der Beſtimmung b. geht demnach klar hervor, daß die Ele- mentarlehrer von dem Beitritt zur allgemeinen Wittwen-Verſorgungs- anſtalt ausgeſchloſſen ſein ſollen. Was nun zum Elementarunterricht gehört, und wie weit die Grenzen deſſelben geſteckt ſind, iſt ſpeciell in dem §. 11. des Entwurfs zur Schulordnung (für den Reg.-Bez. Erfurt) angegeben. Lehrer, die an Claſſen von Stadtſchulen unter- richten, in denen der Unterricht in den, in jenem §. angegebenen
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20. Cab.-O. v. 14. Decbr. 1833. (G.-S. pro 1834. S. 2.),
betr. die Befugniß der Beamten zur Herabſetzung der bei der allge-
meinen Wittwencaſſe verſicherten Wittwenpenſion.
Auf Ihren Antrag vom 9. v. M. beſtimme Ich, mit Bezug auf
Meine Ordre vom 27. Febr. 1831, daß, gleichwie es daſelbſt bereits
den übrigen Intereſſenten der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-
anſtalt verſtattet iſt, auch den beitrittspflichtigen Civil-Staatsbeamten
und den Civil-Staatspenſionairen, welche ihren Ehefrauen eine über
das vorſchriftsmäßige Minimum eines Fünftheils des Gehalts hin-
ausgehende Penſion verſichert haben, für die Folge freigeſtellt ſein
ſoll, die verſicherte Penſion mit Beobachtung der reglementsmäßigen
Penſionsraten zu 25 Rthlrn. Gold, unter Einwilligung ihrer Ehe-
frauen, jedoch nur bis zu dem gedachten Minimum herabzuſetzen, und
Ich beauftrage Sie, dieſe nähere Anordnung durch die G.-S. be-
kannt zu machen.
21. Reſcr. v. 10. Januar 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 395.),
betr. den Beitritt der Schullehrer zur allgemeinen Wittwenverſorgungs-
anſtalt.
Rückſichts des Wittwencaſſenbeitritts der Schullehrer kann nur
die Cab.-O. v. 17. April 1820. zur Norm für jeden einzelnen Fall
dienen. Durch dieſelbe werden im Lehrerſtande von der Verpflichtung
zum Beitritte, alſo auch von der Erſtattung der Beiträge, wenn das
Amtseinkommen nicht die Summe von 400 Rthlrn. erreicht, ausge-
ſchloſſen:
a) alle Hülfslehrer an Gymnaſien, Schullehrerſeminaren und höhern
und allgemeinen Stadtſchulen;
b) die Lehrer an denjenigen Claſſen höherer und allgemeiner Stadt-
ſchulen, welche als eigentliche Elementarclaſſen zu betrachten ſind,
alſo nur die Stelle der mit jenen höheren Unterrichtsanſtalten
verbundenen Elementarſchulen erſetzen.
Aus der Beſtimmung b. geht demnach klar hervor, daß die Ele-
mentarlehrer von dem Beitritt zur allgemeinen Wittwen-Verſorgungs-
anſtalt ausgeſchloſſen ſein ſollen. Was nun zum Elementarunterricht
gehört, und wie weit die Grenzen deſſelben geſteckt ſind, iſt ſpeciell
in dem §. 11. des Entwurfs zur Schulordnung (für den Reg.-Bez.
Erfurt) angegeben. Lehrer, die an Claſſen von Stadtſchulen unter-
richten, in denen der Unterricht in den, in jenem §. angegebenen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/399>, abgerufen am 23.11.2024.
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