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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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acquirirt hat, sie solches in der Casse stehen lassen, oder im Fall
der Mann Eigenthümer davon, mithin solches nach §. 20. lit. b.
der Casse verfallen ist, ein anderes Antrittsgeld herbeischaffen und
dafür sorgen will, daß die jährlichen Beiträge so lange continuiret
werden, bis der Mann stirbt, oder wenn dessen Aufenthalt nicht
zu erfahren ist, nach den bei der Societät angenommenen prin-
cipiis
für todt geachtet werden muß, da sie denn ihr Pensions-
recht erhalten kann, und von Zeit des wirklichen oder ange-
nommenen Todes des Mannes die Pension genießet, welches
letztere auch in dem Falle seine Anwendung findet, wenn der
Mann ohne sein Verschulden abwesend ist und bleibt, und sein
Aufenthalt nicht zu erfahren ist, mithin sein Tod nicht bescheiniget
werden kann.
c) Wenn der Mann durch einen Mord oder Unglücksfall ums Leben
kommt, wegen eines Verbrechens am Leben gestraft wird, und
die Frau an dem Verbrechen keinen Theil hat, soll die Wittwe
in Ansehung der Pension nicht leiden, sondern solche gleich an-
dern unverkürzt zu genießen haben.
d) Wenn der Mann sich selbst entleibt, erhält die Wittwe von der
ihr versicherten Pension nur die Hälfte.
e) Wenn ein Mann die zu entrichtenden Beiträge abzuführen ver-
säumt, muß die Frau dafür sorgen, daß solche der Casse durch
einen Andern entrichtet werden, widrigenfalls, und wenn die §. 36.
bestimmten Fristen verstrichen sind, das Antrittsgeld und ihr
Pensions-Recht verloren geht.

§. 27. Wenn eine Wittwe sich wieder verheirathet, behält sie
die Hälfte ihrer Pension, so lange die zweite Ehe dauert, und wenn
diese wieder getrennt wird, erwacht ihr Recht auf die ganze Pension
von neuem. Jedoch steht es ihr auch frei, sowohl für die halbe
Pension, als für das bis auf den Tod des zweiten Mannes beruhende
Recht zur ganzen Pension, mit Verzicht auf beides, eine Prämie zu
wählen, weshalb sie sich aber Drei Monate nach ihrer Wiederverhei-
rathung erklären, und nach der §. 9. verordneten Form einen Ge-
sundheits-Schein beibringen muß, und soll ihr solchenfalls, wenn sie
unter Dreißig Jahre alt ist, eine Sechsjährige Pension, wenn sie von
Dreißig bis Vierzig Jahren inclusive alt ist, eine Vierjährige Pen-
sion, und wenn sie über Vierzig Jahre alt ist, eine Dreijährige ganze

acquirirt hat, ſie ſolches in der Caſſe ſtehen laſſen, oder im Fall
der Mann Eigenthümer davon, mithin ſolches nach §. 20. lit. b.
der Caſſe verfallen iſt, ein anderes Antrittsgeld herbeiſchaffen und
dafür ſorgen will, daß die jährlichen Beiträge ſo lange continuiret
werden, bis der Mann ſtirbt, oder wenn deſſen Aufenthalt nicht
zu erfahren iſt, nach den bei der Societät angenommenen prin-
cipiis
für todt geachtet werden muß, da ſie denn ihr Penſions-
recht erhalten kann, und von Zeit des wirklichen oder ange-
nommenen Todes des Mannes die Penſion genießet, welches
letztere auch in dem Falle ſeine Anwendung findet, wenn der
Mann ohne ſein Verſchulden abweſend iſt und bleibt, und ſein
Aufenthalt nicht zu erfahren iſt, mithin ſein Tod nicht beſcheiniget
werden kann.
c) Wenn der Mann durch einen Mord oder Unglücksfall ums Leben
kommt, wegen eines Verbrechens am Leben geſtraft wird, und
die Frau an dem Verbrechen keinen Theil hat, ſoll die Wittwe
in Anſehung der Penſion nicht leiden, ſondern ſolche gleich an-
dern unverkürzt zu genießen haben.
d) Wenn der Mann ſich ſelbſt entleibt, erhält die Wittwe von der
ihr verſicherten Penſion nur die Hälfte.
e) Wenn ein Mann die zu entrichtenden Beiträge abzuführen ver-
ſäumt, muß die Frau dafür ſorgen, daß ſolche der Caſſe durch
einen Andern entrichtet werden, widrigenfalls, und wenn die §. 36.
beſtimmten Friſten verſtrichen ſind, das Antrittsgeld und ihr
Penſions-Recht verloren geht.

§. 27. Wenn eine Wittwe ſich wieder verheirathet, behält ſie
die Hälfte ihrer Penſion, ſo lange die zweite Ehe dauert, und wenn
dieſe wieder getrennt wird, erwacht ihr Recht auf die ganze Penſion
von neuem. Jedoch ſteht es ihr auch frei, ſowohl für die halbe
Penſion, als für das bis auf den Tod des zweiten Mannes beruhende
Recht zur ganzen Penſion, mit Verzicht auf beides, eine Prämie zu
wählen, weshalb ſie ſich aber Drei Monate nach ihrer Wiederverhei-
rathung erklären, und nach der §. 9. verordneten Form einen Ge-
ſundheits-Schein beibringen muß, und ſoll ihr ſolchenfalls, wenn ſie
unter Dreißig Jahre alt iſt, eine Sechsjährige Penſion, wenn ſie von
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[370/0384] acquirirt hat, ſie ſolches in der Caſſe ſtehen laſſen, oder im Fall der Mann Eigenthümer davon, mithin ſolches nach §. 20. lit. b. der Caſſe verfallen iſt, ein anderes Antrittsgeld herbeiſchaffen und dafür ſorgen will, daß die jährlichen Beiträge ſo lange continuiret werden, bis der Mann ſtirbt, oder wenn deſſen Aufenthalt nicht zu erfahren iſt, nach den bei der Societät angenommenen prin- cipiis für todt geachtet werden muß, da ſie denn ihr Penſions- recht erhalten kann, und von Zeit des wirklichen oder ange- nommenen Todes des Mannes die Penſion genießet, welches letztere auch in dem Falle ſeine Anwendung findet, wenn der Mann ohne ſein Verſchulden abweſend iſt und bleibt, und ſein Aufenthalt nicht zu erfahren iſt, mithin ſein Tod nicht beſcheiniget werden kann. c) Wenn der Mann durch einen Mord oder Unglücksfall ums Leben kommt, wegen eines Verbrechens am Leben geſtraft wird, und die Frau an dem Verbrechen keinen Theil hat, ſoll die Wittwe in Anſehung der Penſion nicht leiden, ſondern ſolche gleich an- dern unverkürzt zu genießen haben. d) Wenn der Mann ſich ſelbſt entleibt, erhält die Wittwe von der ihr verſicherten Penſion nur die Hälfte. e) Wenn ein Mann die zu entrichtenden Beiträge abzuführen ver- ſäumt, muß die Frau dafür ſorgen, daß ſolche der Caſſe durch einen Andern entrichtet werden, widrigenfalls, und wenn die §. 36. beſtimmten Friſten verſtrichen ſind, das Antrittsgeld und ihr Penſions-Recht verloren geht. §. 27. Wenn eine Wittwe ſich wieder verheirathet, behält ſie die Hälfte ihrer Penſion, ſo lange die zweite Ehe dauert, und wenn dieſe wieder getrennt wird, erwacht ihr Recht auf die ganze Penſion von neuem. Jedoch ſteht es ihr auch frei, ſowohl für die halbe Penſion, als für das bis auf den Tod des zweiten Mannes beruhende Recht zur ganzen Penſion, mit Verzicht auf beides, eine Prämie zu wählen, weshalb ſie ſich aber Drei Monate nach ihrer Wiederverhei- rathung erklären, und nach der §. 9. verordneten Form einen Ge- ſundheits-Schein beibringen muß, und ſoll ihr ſolchenfalls, wenn ſie unter Dreißig Jahre alt iſt, eine Sechsjährige Penſion, wenn ſie von Dreißig bis Vierzig Jahren inclusive alt iſt, eine Vierjährige Pen- ſion, und wenn ſie über Vierzig Jahre alt iſt, eine Dreijährige ganze

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/384>, abgerufen am 24.11.2024.