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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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es mag solches der Mann selbst, oder jemand anders bezahlt
haben, der Casse heim.
In allen obigen Fällen wird es in Ansehung der Wittwen-
Pension nach §. 26. gehalten.
f) Wenn ein Militair-Bedienter wegen eintretenden Krieges die
Societät verlassen muß, wird das Antrittsgeld, im Fall er nicht
Zehn Jahre lang ein Mitglied gewesen ist, gleichwie in allen
vorstehenden Fällen, ohne Zinsen zurückgezahlt; ist er aber Zehn
Jahre und drüber in der Gesellschaft gewesen, bekommt er außer
dem Antrittsgelde auch die Zinsen davon a Drei pro Cent von
Zeit des Beitritts an.

§. 21. Da auf solche Art derjenige, welcher das Antrittsgeld
erlegt, oder das Eigenthum davon durch einen rechtlichen modum
acquirendi
erhalten hat, solches fast in allen Fällen als sein wirk-
liches Eigenthum betrachten kann, so kann er auch darüber in casum
mortis
disponiren, und den Receptionsschein verpfänden. Nur muß
der Pfand-Inhaber selbst darauf vigiliren, daß die jährlichen Beiträge
nach den folgenden Paragraphis geleistet werden, damit das Pfand
nach obiger Bestimmung §. 20. lit. e. nicht seinen Werth verliere;
welche Vorsicht sehr leicht zu beobachten ist, wenn der Pfand-Inhaber
auf die halbjährigen publicationes der Restanten in den Berliner
Zeitungen Achtung giebt.

Es können auch die Receptionsscheine, jedoch nur auf die Hälfte
ihres Werths, bei den Lombards Unserer Banco-Comtoirs verpfändet
und angenommen werden.

§. 22. Außer dem Antrittsgelde bezahlt ein jedes Mitglied, nach
Verschiedenheit seines und seiner Frauen Alters zur Zeit der Re-
ception, einen bestimmten jährlichen Beitrag zur Casse, welcher weder
bei dem zunehmenden Alter des Mannes, noch bei vermehrter Anzahl
der Wittwen jemals erhöht werden soll; wogegen aber auch, da diese
Beiträge zur Unterhaltung sämmtlicher Wittwen, die zur Societät ge-
hören, bestimmt sind, solche, es mag nun die Verbindung eines Mit-
gliedes mit der Societät auf eine oder die andere Art aufgehoben
werden, niemals zurückgezahlt werden können.

§. 23. Die Antrittsgelder und jährlichen Beiträge für Männer
von Zwanzig bis Sechzig Jahren und deren Frauen von verschiedenem
Alter sind zu einer Pension von Fünf und Zwanzig Rthlrn. in den

es mag ſolches der Mann ſelbſt, oder jemand anders bezahlt
haben, der Caſſe heim.
In allen obigen Fällen wird es in Anſehung der Wittwen-
Penſion nach §. 26. gehalten.
f) Wenn ein Militair-Bedienter wegen eintretenden Krieges die
Societät verlaſſen muß, wird das Antrittsgeld, im Fall er nicht
Zehn Jahre lang ein Mitglied geweſen iſt, gleichwie in allen
vorſtehenden Fällen, ohne Zinſen zurückgezahlt; iſt er aber Zehn
Jahre und drüber in der Geſellſchaft geweſen, bekommt er außer
dem Antrittsgelde auch die Zinſen davon à Drei pro Cent von
Zeit des Beitritts an.

§. 21. Da auf ſolche Art derjenige, welcher das Antrittsgeld
erlegt, oder das Eigenthum davon durch einen rechtlichen modum
acquirendi
erhalten hat, ſolches faſt in allen Fällen als ſein wirk-
liches Eigenthum betrachten kann, ſo kann er auch darüber in casum
mortis
disponiren, und den Receptionsſchein verpfänden. Nur muß
der Pfand-Inhaber ſelbſt darauf vigiliren, daß die jährlichen Beiträge
nach den folgenden Paragraphis geleiſtet werden, damit das Pfand
nach obiger Beſtimmung §. 20. lit. e. nicht ſeinen Werth verliere;
welche Vorſicht ſehr leicht zu beobachten iſt, wenn der Pfand-Inhaber
auf die halbjährigen publicationes der Reſtanten in den Berliner
Zeitungen Achtung giebt.

Es können auch die Receptionsſcheine, jedoch nur auf die Hälfte
ihres Werths, bei den Lombards Unſerer Banco-Comtoirs verpfändet
und angenommen werden.

§. 22. Außer dem Antrittsgelde bezahlt ein jedes Mitglied, nach
Verſchiedenheit ſeines und ſeiner Frauen Alters zur Zeit der Re-
ception, einen beſtimmten jährlichen Beitrag zur Caſſe, welcher weder
bei dem zunehmenden Alter des Mannes, noch bei vermehrter Anzahl
der Wittwen jemals erhöht werden ſoll; wogegen aber auch, da dieſe
Beiträge zur Unterhaltung ſämmtlicher Wittwen, die zur Societät ge-
hören, beſtimmt ſind, ſolche, es mag nun die Verbindung eines Mit-
gliedes mit der Societät auf eine oder die andere Art aufgehoben
werden, niemals zurückgezahlt werden können.

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[367/0381] es mag ſolches der Mann ſelbſt, oder jemand anders bezahlt haben, der Caſſe heim. In allen obigen Fällen wird es in Anſehung der Wittwen- Penſion nach §. 26. gehalten. f) Wenn ein Militair-Bedienter wegen eintretenden Krieges die Societät verlaſſen muß, wird das Antrittsgeld, im Fall er nicht Zehn Jahre lang ein Mitglied geweſen iſt, gleichwie in allen vorſtehenden Fällen, ohne Zinſen zurückgezahlt; iſt er aber Zehn Jahre und drüber in der Geſellſchaft geweſen, bekommt er außer dem Antrittsgelde auch die Zinſen davon à Drei pro Cent von Zeit des Beitritts an. §. 21. Da auf ſolche Art derjenige, welcher das Antrittsgeld erlegt, oder das Eigenthum davon durch einen rechtlichen modum acquirendi erhalten hat, ſolches faſt in allen Fällen als ſein wirk- liches Eigenthum betrachten kann, ſo kann er auch darüber in casum mortis disponiren, und den Receptionsſchein verpfänden. Nur muß der Pfand-Inhaber ſelbſt darauf vigiliren, daß die jährlichen Beiträge nach den folgenden Paragraphis geleiſtet werden, damit das Pfand nach obiger Beſtimmung §. 20. lit. e. nicht ſeinen Werth verliere; welche Vorſicht ſehr leicht zu beobachten iſt, wenn der Pfand-Inhaber auf die halbjährigen publicationes der Reſtanten in den Berliner Zeitungen Achtung giebt. Es können auch die Receptionsſcheine, jedoch nur auf die Hälfte ihres Werths, bei den Lombards Unſerer Banco-Comtoirs verpfändet und angenommen werden. §. 22. Außer dem Antrittsgelde bezahlt ein jedes Mitglied, nach Verſchiedenheit ſeines und ſeiner Frauen Alters zur Zeit der Re- ception, einen beſtimmten jährlichen Beitrag zur Caſſe, welcher weder bei dem zunehmenden Alter des Mannes, noch bei vermehrter Anzahl der Wittwen jemals erhöht werden ſoll; wogegen aber auch, da dieſe Beiträge zur Unterhaltung ſämmtlicher Wittwen, die zur Societät ge- hören, beſtimmt ſind, ſolche, es mag nun die Verbindung eines Mit- gliedes mit der Societät auf eine oder die andere Art aufgehoben werden, niemals zurückgezahlt werden können. §. 23. Die Antrittsgelder und jährlichen Beiträge für Männer von Zwanzig bis Sechzig Jahren und deren Frauen von verſchiedenem Alter ſind zu einer Penſion von Fünf und Zwanzig Rthlrn. in den

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/381>, abgerufen am 24.11.2024.