Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.b. eben dergleichen Pensionen, ingleichen Wartegelder der Staatsdiener selbst, sofern deren jährlicher Betrag die Summe von 250 Thlrn. nicht erreicht; c. die Sterbe- und Gnadenmonate; d. alle diejenigen Dienstemolumente, welche blos als Ersatz baarer Auslagen zu betrachten sind; e. alle Besoldungen und Emolumente der beim stehenden Heer und bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied befindlichen activen Militairpersonen, ingleichen der auf Inactivitätsgehalt gesetzten Offiziere, und f. diejenigen der Geistlichen und Schullehrer. 4. Cab.-O. v. 21. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), mitge- theilt durch das Circ.-Rescr. v. 28. Mai 1827., betr. die Steuer- immunitäten der Geistlichen und Schullehrer. (s. Anhang Nr. 14.) 5. Gesetz v. 21. Januar 1829. (G.-S. S. 9.) Durch die Bestimmung in §. 10. Buchst a. des Gesetzes v. 11. Juli 1822 sind die aus Staats- kassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und die Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener von allen directen Beiträgen zu den Gemeinelasten befreit. Wir finden Uns, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erstattetem Gutachten Unseres Staats- rathes, bewogen, bei völliger Anwendbarkeit der Gründe, weshalb Wir die aus Staatskassen zu erhebenden Wittwenpensionen und Waisen- Erziehungsgelder von solchen Beiträgen entbunden haben, mittelst gegen- wärtiger Declaration dieser Vorschrift, die Befreiung von denselben auf diejenigen Pensionen und Unterstützungen auszudehnen, welche die Witt- wen ünd Waisen ehemaliger öffentlicher Beamten und Diener aus einer der besondern, mit Unserer Genehmigung errichteten, Versorgungs- Anstalten empfangen, wohin namentlich die allgemeine Wittwenver- pflegungsanstalt und die Militairwittwenkasse, so wie sämmtliche An- stalten gehören, die zum Zwecke der Wittwen- und Waisenversorgung für einzelne Classen der öffentlichen Beamten und Diener, beispiels- weise für die Professoren an den Universitäten, für Geistliche und für Schullehrer gebildet sind. 6. Rescr. v. 15. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 106.), daß der §. 10. des Gesetzes v. 11. Juli 1822. auf Privatschullehrer keine An- wendung findet, da diese nicht zu den Staatsdienern gehören, von welchen jenes Gesetz disponirt. 7. Cab.-O. v. 10. Januar 1837. (G.-S. S. 3. u. 5.), betr. die Ent- schädigung der Geistlichen und Schullehrer wegen des durch die Ver- änderungen in Ansehung der Grundsteuer seit dem Jahre 1806 an ihrem Einkommen erlittenen Verlustes. 8. Rescr. v. 27. Juli 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 861.), daß Geist- liche und Schullehrer als Viehbesitzer zu den Kosten für die Vorkeh- rungen Behufs Abwendung oder Unterdrückung der Viehseuchen bei- zutragen verpflichtet sind. 9. Gesetz v. 21. Januar 1839. §. 8. u. 10. (G.-S. S. 30.) Grund- steuergesetz für die westlichen Provinzen. 10. Cab.-O. v. 28. April 1843. (v. K. J. B. 62. S. 463) Grundsteuer- freiheit der Küster- und Schulstellen in den westlichen Provinzen. 11. Rescr. v. 9. April und 15. Juni 1842. (M.-Bl. S. 109. 258.), betr. die Heranziehung der Küster und Kirchendiener zu den Communalsteuern. 12. Circ.-Rescr. v. 15. Novbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die b. eben dergleichen Penſionen, ingleichen Wartegelder der Staatsdiener ſelbſt, ſofern deren jährlicher Betrag die Summe von 250 Thlrn. nicht erreicht; c. die Sterbe- und Gnadenmonate; d. alle diejenigen Dienſtemolumente, welche blos als Erſatz baarer Auslagen zu betrachten ſind; e. alle Beſoldungen und Emolumente der beim ſtehenden Heer und bei den Landwehrſtämmen in Reih und Glied befindlichen activen Militairperſonen, ingleichen der auf Inactivitätsgehalt geſetzten Offiziere, und f. diejenigen der Geiſtlichen und Schullehrer. 4. Cab.-O. v. 21. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), mitge- theilt durch das Circ.-Reſcr. v. 28. Mai 1827., betr. die Steuer- immunitäten der Geiſtlichen und Schullehrer. (ſ. Anhang Nr. 14.) 5. Geſetz v. 21. Januar 1829. (G.-S. S. 9.) Durch die Beſtimmung in §. 10. Buchſt a. des Geſetzes v. 11. Juli 1822 ſind die aus Staats- kaſſen zahlbaren Penſionen der Wittwen und die Erziehungsgelder für Waiſen ehemaliger Staatsdiener von allen directen Beiträgen zu den Gemeinelaſten befreit. Wir finden Uns, auf den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums und nach erſtattetem Gutachten Unſeres Staats- rathes, bewogen, bei völliger Anwendbarkeit der Gründe, weshalb Wir die aus Staatskaſſen zu erhebenden Wittwenpenſionen und Waiſen- Erziehungsgelder von ſolchen Beiträgen entbunden haben, mittelſt gegen- wärtiger Declaration dieſer Vorſchrift, die Befreiung von denſelben auf diejenigen Penſionen und Unterſtützungen auszudehnen, welche die Witt- wen ünd Waiſen ehemaliger öffentlicher Beamten und Diener aus einer der beſondern, mit Unſerer Genehmigung errichteten, Verſorgungs- Anſtalten empfangen, wohin namentlich die allgemeine Wittwenver- pflegungsanſtalt und die Militairwittwenkaſſe, ſo wie ſämmtliche An- ſtalten gehören, die zum Zwecke der Wittwen- und Waiſenverſorgung für einzelne Claſſen der öffentlichen Beamten und Diener, beiſpiels- weiſe für die Profeſſoren an den Univerſitäten, für Geiſtliche und für Schullehrer gebildet ſind. 6. Reſcr. v. 15. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 106.), daß der §. 10. des Geſetzes v. 11. Juli 1822. auf Privatſchullehrer keine An- wendung findet, da dieſe nicht zu den Staatsdienern gehören, von welchen jenes Geſetz disponirt. 7. Cab.-O. v. 10. Januar 1837. (G.-S. S. 3. u. 5.), betr. die Ent- ſchädigung der Geiſtlichen und Schullehrer wegen des durch die Ver- änderungen in Anſehung der Grundſteuer ſeit dem Jahre 1806 an ihrem Einkommen erlittenen Verluſtes. 8. Reſcr. v. 27. Juli 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 861.), daß Geiſt- liche und Schullehrer als Viehbeſitzer zu den Koſten für die Vorkeh- rungen Behufs Abwendung oder Unterdrückung der Viehſeuchen bei- zutragen verpflichtet ſind. 9. Geſetz v. 21. Januar 1839. §. 8. u. 10. (G.-S. S. 30.) Grund- ſteuergeſetz für die weſtlichen Provinzen. 10. Cab.-O. v. 28. April 1843. (v. K. J. B. 62. S. 463) Grundſteuer- freiheit der Küſter- und Schulſtellen in den weſtlichen Provinzen. 11. Reſcr. v. 9. April und 15. Juni 1842. (M.-Bl. S. 109. 258.), betr. die Heranziehung der Küſter und Kirchendiener zu den Communalſteuern. 12. Circ.-Reſcr. v. 15. Novbr. 1845. (M.-Bl. 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b. eben dergleichen Penſionen, ingleichen Wartegelder der Staatsdiener
ſelbſt, ſofern deren jährlicher Betrag die Summe von 250 Thlrn.
nicht erreicht;
c. die Sterbe- und Gnadenmonate;
d. alle diejenigen Dienſtemolumente, welche blos als Erſatz baarer
Auslagen zu betrachten ſind;
e. alle Beſoldungen und Emolumente der beim ſtehenden Heer und bei
den Landwehrſtämmen in Reih und Glied befindlichen activen
Militairperſonen, ingleichen der auf Inactivitätsgehalt geſetzten
Offiziere, und
f. diejenigen der Geiſtlichen und Schullehrer.
4. Cab.-O. v. 21. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 404.), mitge-
theilt durch das Circ.-Reſcr. v. 28. Mai 1827., betr. die Steuer-
immunitäten der Geiſtlichen und Schullehrer. (ſ. Anhang Nr. 14.)
5. Geſetz v. 21. Januar 1829. (G.-S. S. 9.) Durch die Beſtimmung
in §. 10. Buchſt a. des Geſetzes v. 11. Juli 1822 ſind die aus Staats-
kaſſen zahlbaren Penſionen der Wittwen und die Erziehungsgelder für
Waiſen ehemaliger Staatsdiener von allen directen Beiträgen zu den
Gemeinelaſten befreit. Wir finden Uns, auf den Antrag Unſeres
Staatsminiſteriums und nach erſtattetem Gutachten Unſeres Staats-
rathes, bewogen, bei völliger Anwendbarkeit der Gründe, weshalb
Wir die aus Staatskaſſen zu erhebenden Wittwenpenſionen und Waiſen-
Erziehungsgelder von ſolchen Beiträgen entbunden haben, mittelſt gegen-
wärtiger Declaration dieſer Vorſchrift, die Befreiung von denſelben auf
diejenigen Penſionen und Unterſtützungen auszudehnen, welche die Witt-
wen ünd Waiſen ehemaliger öffentlicher Beamten und Diener aus einer
der beſondern, mit Unſerer Genehmigung errichteten, Verſorgungs-
Anſtalten empfangen, wohin namentlich die allgemeine Wittwenver-
pflegungsanſtalt und die Militairwittwenkaſſe, ſo wie ſämmtliche An-
ſtalten gehören, die zum Zwecke der Wittwen- und Waiſenverſorgung
für einzelne Claſſen der öffentlichen Beamten und Diener, beiſpiels-
weiſe für die Profeſſoren an den Univerſitäten, für Geiſtliche und für
Schullehrer gebildet ſind.
6. Reſcr. v. 15. Januar 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 106.), daß der
§. 10. des Geſetzes v. 11. Juli 1822. auf Privatſchullehrer keine An-
wendung findet, da dieſe nicht zu den Staatsdienern gehören, von
welchen jenes Geſetz disponirt.
7. Cab.-O. v. 10. Januar 1837. (G.-S. S. 3. u. 5.), betr. die Ent-
ſchädigung der Geiſtlichen und Schullehrer wegen des durch die Ver-
änderungen in Anſehung der Grundſteuer ſeit dem Jahre 1806 an
ihrem Einkommen erlittenen Verluſtes.
8. Reſcr. v. 27. Juli 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 861.), daß Geiſt-
liche und Schullehrer als Viehbeſitzer zu den Koſten für die Vorkeh-
rungen Behufs Abwendung oder Unterdrückung der Viehſeuchen bei-
zutragen verpflichtet ſind.
9. Geſetz v. 21. Januar 1839. §. 8. u. 10. (G.-S. S. 30.) Grund-
ſteuergeſetz für die weſtlichen Provinzen.
10. Cab.-O. v. 28. April 1843. (v. K. J. B. 62. S. 463) Grundſteuer-
freiheit der Küſter- und Schulſtellen in den weſtlichen Provinzen.
11. Reſcr. v. 9. April und 15. Juni 1842. (M.-Bl. S. 109. 258.), betr.
die Heranziehung der Küſter und Kirchendiener zu den Communalſteuern.
12. Circ.-Reſcr. v. 15. Novbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die
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