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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Summe, welche sich nach der Pension, so er seiner Frau versichern
will, richtet, und nach Verschiedenheit seines eigenen Alters beim
Eintritt in die Societät, etwas mehr oder etwas weniger als eine
jährliche Pension beträgt, auch in den beigefügten Tabellen auf eine
Pension von Fünf und Zwanzig Thalern nach Verschiedenheit der
Jahre des Mannes berechnet ist.

§. 18. Dieses Antrittsgeld, welches nach den hiernächst folgenden
Bestimmungen bei Trennung der Ehen zurückgegeben wird, soll eines
Theils der Casse zur Sicherheit dienen, daß die einmal eingeschriebenen
Mitglieder die Societät nicht aus Unbeständigkeit verlassen, und dadurch
ihren Ehefrauen das Recht auf die künftige Wittwen-Pension selbst
entziehen, andern Theils und hauptsächlich aber werden die Zinsen
davon sorgfältig gesammelt, und durch das interusurium vermehret
werden, damit sie zu den Wittwen-Pensionen zu Hülfe genommen
werden können: worauf auch schon bei der Berechnung genaue Rück-
sicht genommen, und dadurch die Praestanda der Interessenten um
ein Ansehnliches erleichtert worden.

§. 19. Und wie es in dieser Absicht nicht nur gleichgültig ist,
ob der Mann oder die Frau, oder ein Dritter zum Besten der Frau
das Antrittsgeld erlegt, sondern auch das Eigenthum davon gene-
raliter
dem, der es erlegt hat, verbleiben kann, so soll in dem
darüber nach dem Formular sub Sun auszustellenden Receptionsschein,
außer der Summe dieses Antrittsgeldes und der versicherten Wittwen-
Pension, auch der Name desjenigen, der das Antrittsgeld bezahlt,
mithin daran das Eigenthumsrecht hat, exprimirt werden.

Sollte ein dergleichen Receptionsschein verloren gehen und davon
Anzeige einkommen, so soll solches durch die Berliner Zeitungen be-
kannt gemacht, und wenn sich binnen Jahr und Tag deshalb Niemand
meldet, der Schein durch die Direction mortificiret, daß es geschehen,
ebenfalls durch die Zeitungen bekannt gemacht, und ein anderer Schein
ausgestellt werden.

§. 20. Wird hiernächst die Ehe durch den natürlichen Tod des
Mannes oder der Frau getrennt, so empfängt der rechtmäßige Eigen-
thümer des Antrittsgeldes, es sei derjenige, auf welchen der Recep-
tionsschein als Eigenthümer des gezahlten Antrittsgeldes ursprünglich
lautet, oder auf den das Recht dazu auf eine gesetzmäßige Art ge-
kommen ist, solches ohne Abzug zurück, wobei sich von selbst versteht,

Summe, welche ſich nach der Penſion, ſo er ſeiner Frau verſichern
will, richtet, und nach Verſchiedenheit ſeines eigenen Alters beim
Eintritt in die Societät, etwas mehr oder etwas weniger als eine
jährliche Penſion beträgt, auch in den beigefügten Tabellen auf eine
Penſion von Fünf und Zwanzig Thalern nach Verſchiedenheit der
Jahre des Mannes berechnet iſt.

§. 18. Dieſes Antrittsgeld, welches nach den hiernächſt folgenden
Beſtimmungen bei Trennung der Ehen zurückgegeben wird, ſoll eines
Theils der Caſſe zur Sicherheit dienen, daß die einmal eingeſchriebenen
Mitglieder die Societät nicht aus Unbeſtändigkeit verlaſſen, und dadurch
ihren Ehefrauen das Recht auf die künftige Wittwen-Penſion ſelbſt
entziehen, andern Theils und hauptſächlich aber werden die Zinſen
davon ſorgfältig geſammelt, und durch das interusurium vermehret
werden, damit ſie zu den Wittwen-Penſionen zu Hülfe genommen
werden können: worauf auch ſchon bei der Berechnung genaue Rück-
ſicht genommen, und dadurch die Praestanda der Intereſſenten um
ein Anſehnliches erleichtert worden.

§. 19. Und wie es in dieſer Abſicht nicht nur gleichgültig iſt,
ob der Mann oder die Frau, oder ein Dritter zum Beſten der Frau
das Antrittsgeld erlegt, ſondern auch das Eigenthum davon gene-
raliter
dem, der es erlegt hat, verbleiben kann, ſo ſoll in dem
darüber nach dem Formular sub ☉ auszuſtellenden Receptionsſchein,
außer der Summe dieſes Antrittsgeldes und der verſicherten Wittwen-
Penſion, auch der Name desjenigen, der das Antrittsgeld bezahlt,
mithin daran das Eigenthumsrecht hat, exprimirt werden.

Sollte ein dergleichen Receptionsſchein verloren gehen und davon
Anzeige einkommen, ſo ſoll ſolches durch die Berliner Zeitungen be-
kannt gemacht, und wenn ſich binnen Jahr und Tag deshalb Niemand
meldet, der Schein durch die Direction mortificiret, daß es geſchehen,
ebenfalls durch die Zeitungen bekannt gemacht, und ein anderer Schein
ausgeſtellt werden.

§. 20. Wird hiernächſt die Ehe durch den natürlichen Tod des
Mannes oder der Frau getrennt, ſo empfängt der rechtmäßige Eigen-
thümer des Antrittsgeldes, es ſei derjenige, auf welchen der Recep-
tionsſchein als Eigenthümer des gezahlten Antrittsgeldes urſprünglich
lautet, oder auf den das Recht dazu auf eine geſetzmäßige Art ge-
kommen iſt, ſolches ohne Abzug zurück, wobei ſich von ſelbſt verſteht,

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[365/0379] Summe, welche ſich nach der Penſion, ſo er ſeiner Frau verſichern will, richtet, und nach Verſchiedenheit ſeines eigenen Alters beim Eintritt in die Societät, etwas mehr oder etwas weniger als eine jährliche Penſion beträgt, auch in den beigefügten Tabellen auf eine Penſion von Fünf und Zwanzig Thalern nach Verſchiedenheit der Jahre des Mannes berechnet iſt. §. 18. Dieſes Antrittsgeld, welches nach den hiernächſt folgenden Beſtimmungen bei Trennung der Ehen zurückgegeben wird, ſoll eines Theils der Caſſe zur Sicherheit dienen, daß die einmal eingeſchriebenen Mitglieder die Societät nicht aus Unbeſtändigkeit verlaſſen, und dadurch ihren Ehefrauen das Recht auf die künftige Wittwen-Penſion ſelbſt entziehen, andern Theils und hauptſächlich aber werden die Zinſen davon ſorgfältig geſammelt, und durch das interusurium vermehret werden, damit ſie zu den Wittwen-Penſionen zu Hülfe genommen werden können: worauf auch ſchon bei der Berechnung genaue Rück- ſicht genommen, und dadurch die Praestanda der Intereſſenten um ein Anſehnliches erleichtert worden. §. 19. Und wie es in dieſer Abſicht nicht nur gleichgültig iſt, ob der Mann oder die Frau, oder ein Dritter zum Beſten der Frau das Antrittsgeld erlegt, ſondern auch das Eigenthum davon gene- raliter dem, der es erlegt hat, verbleiben kann, ſo ſoll in dem darüber nach dem Formular sub ☉ auszuſtellenden Receptionsſchein, außer der Summe dieſes Antrittsgeldes und der verſicherten Wittwen- Penſion, auch der Name desjenigen, der das Antrittsgeld bezahlt, mithin daran das Eigenthumsrecht hat, exprimirt werden. Sollte ein dergleichen Receptionsſchein verloren gehen und davon Anzeige einkommen, ſo ſoll ſolches durch die Berliner Zeitungen be- kannt gemacht, und wenn ſich binnen Jahr und Tag deshalb Niemand meldet, der Schein durch die Direction mortificiret, daß es geſchehen, ebenfalls durch die Zeitungen bekannt gemacht, und ein anderer Schein ausgeſtellt werden. §. 20. Wird hiernächſt die Ehe durch den natürlichen Tod des Mannes oder der Frau getrennt, ſo empfängt der rechtmäßige Eigen- thümer des Antrittsgeldes, es ſei derjenige, auf welchen der Recep- tionsſchein als Eigenthümer des gezahlten Antrittsgeldes urſprünglich lautet, oder auf den das Recht dazu auf eine geſetzmäßige Art ge- kommen iſt, ſolches ohne Abzug zurück, wobei ſich von ſelbſt verſteht,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/379>, abgerufen am 24.11.2024.