hierunter zu irgend einer Zeit entdeckt, und durch den Ausspruch des ordentlichen Richters des Beschuldigten als erwiesen erkannt wird, den Verlust ihrer eingelegten Gelder und dadurch erhaltenen Rechte, ohn- fehlbar zu gewärtigen haben sollen.
§. 14. Wann inzwischen alles dieses nicht hinlänglich sein möchte, die Casse vor dem Nachtheil zu schützen, welcher derselben in An- sehung der Gesundheits-Atteste, besonders von sehr entlegenen und fremden Orten, aus Irrthum oder Bosheit zugezogen werden kann, um so mehr, da nach dem Absterben des Interessenten die Beweis- mittel gänzlich fehlen dürften, so soll, wenn ein Socius innerhalb Jahr und Tag nach seinem Eintritt verstirbet, dessen Wittwe nicht pensionsfähig gehalten werden, sondern bloß das Antrittsgeld, wovon §. 17 seqq. gehandelt wird, zurück empfangen.
§. 15. Zu mehrerem Faveur dieser Anstalt wollen Wir bei allen obigen Attesten vom Gebrauch des Stempel-Papieres in Gnaden dispensiren.
§. 16. Wer sich nun solchergestalt zu einem Mitgliede der So- cietät gehörig qualificiret hat, kann seiner Ehefrau nach seinem Tode eine jährliche Wittwen-Pension von Fünf und Zwanzig Rthlrn., Funfzig Rthlrn., Fünf und Siebenzig Rthlrn., Ein Hundert Rthlrn., und so mit Fünf und Zwanzig Rthlrn. steigend, bis Eintausend Reichsthaler, versichern lassen.
Jedoch darf bei Männern, welche Funfzig Jahr und drüber alt sind, diese Pension nicht über Fünf Hundert Rthlr. jährlich steigen.
Zum Besten der niedern Stände sollen auch Einlagen zu einer Pension von Zwölf Rthlrn. Zwölf Groschen angenommen werden.
So stehet auch einem jeden Mitgliede frei, bei veränderten Um- ständen die seiner Frau versicherte Wittwen-Pension zu erhöhen, nur daß die ganze Pension nie über Ein Tausend Thaler und respective Fünf Hundert Thaler betragen darf. Und es wird in Absicht dieser Erhöhung der Socius völlig als ein neues Mitglied betrachtet, so daß sich seine sämmtliche praestanda wegen solchen augmenti nach seinem und seiner Frauen Alter zur Zeit der Vergrößerung der Pen- sion richten, er auch alle nach §. 7--11. erforderlichen Atteste, die Taufscheine und den Copulationsschein ausgenommen, noch einmal beibringen muß.
§. 17. Der Eintretende bezahlt zur Casse als Antrittsgeld eine
hierunter zu irgend einer Zeit entdeckt, und durch den Ausſpruch des ordentlichen Richters des Beſchuldigten als erwieſen erkannt wird, den Verluſt ihrer eingelegten Gelder und dadurch erhaltenen Rechte, ohn- fehlbar zu gewärtigen haben ſollen.
§. 14. Wann inzwiſchen alles dieſes nicht hinlänglich ſein möchte, die Caſſe vor dem Nachtheil zu ſchützen, welcher derſelben in An- ſehung der Geſundheits-Atteſte, beſonders von ſehr entlegenen und fremden Orten, aus Irrthum oder Bosheit zugezogen werden kann, um ſo mehr, da nach dem Abſterben des Intereſſenten die Beweis- mittel gänzlich fehlen dürften, ſo ſoll, wenn ein Socius innerhalb Jahr und Tag nach ſeinem Eintritt verſtirbet, deſſen Wittwe nicht penſionsfähig gehalten werden, ſondern bloß das Antrittsgeld, wovon §. 17 seqq. gehandelt wird, zurück empfangen.
§. 15. Zu mehrerem Faveur dieſer Anſtalt wollen Wir bei allen obigen Atteſten vom Gebrauch des Stempel-Papieres in Gnaden dispenſiren.
§. 16. Wer ſich nun ſolchergeſtalt zu einem Mitgliede der So- cietät gehörig qualificiret hat, kann ſeiner Ehefrau nach ſeinem Tode eine jährliche Wittwen-Penſion von Fünf und Zwanzig Rthlrn., Funfzig Rthlrn., Fünf und Siebenzig Rthlrn., Ein Hundert Rthlrn., und ſo mit Fünf und Zwanzig Rthlrn. ſteigend, bis Eintauſend Reichsthaler, verſichern laſſen.
Jedoch darf bei Männern, welche Funfzig Jahr und drüber alt ſind, dieſe Penſion nicht über Fünf Hundert Rthlr. jährlich ſteigen.
Zum Beſten der niedern Stände ſollen auch Einlagen zu einer Penſion von Zwölf Rthlrn. Zwölf Groſchen angenommen werden.
So ſtehet auch einem jeden Mitgliede frei, bei veränderten Um- ſtänden die ſeiner Frau verſicherte Wittwen-Penſion zu erhöhen, nur daß die ganze Penſion nie über Ein Tauſend Thaler und respective Fünf Hundert Thaler betragen darf. Und es wird in Abſicht dieſer Erhöhung der Socius völlig als ein neues Mitglied betrachtet, ſo daß ſich ſeine ſämmtliche praestanda wegen ſolchen augmenti nach ſeinem und ſeiner Frauen Alter zur Zeit der Vergrößerung der Pen- ſion richten, er auch alle nach §. 7—11. erforderlichen Atteſte, die Taufſcheine und den Copulationsſchein ausgenommen, noch einmal beibringen muß.
§. 17. Der Eintretende bezahlt zur Caſſe als Antrittsgeld eine
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hierunter zu irgend einer Zeit entdeckt, und durch den Ausſpruch des
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fehlbar zu gewärtigen haben ſollen.
§. 14. Wann inzwiſchen alles dieſes nicht hinlänglich ſein möchte,
die Caſſe vor dem Nachtheil zu ſchützen, welcher derſelben in An-
ſehung der Geſundheits-Atteſte, beſonders von ſehr entlegenen und
fremden Orten, aus Irrthum oder Bosheit zugezogen werden kann,
um ſo mehr, da nach dem Abſterben des Intereſſenten die Beweis-
mittel gänzlich fehlen dürften, ſo ſoll, wenn ein Socius innerhalb
Jahr und Tag nach ſeinem Eintritt verſtirbet, deſſen Wittwe nicht
penſionsfähig gehalten werden, ſondern bloß das Antrittsgeld, wovon
§. 17 seqq. gehandelt wird, zurück empfangen.
§. 15. Zu mehrerem Faveur dieſer Anſtalt wollen Wir bei allen
obigen Atteſten vom Gebrauch des Stempel-Papieres in Gnaden
dispenſiren.
§. 16. Wer ſich nun ſolchergeſtalt zu einem Mitgliede der So-
cietät gehörig qualificiret hat, kann ſeiner Ehefrau nach ſeinem Tode
eine jährliche Wittwen-Penſion von Fünf und Zwanzig Rthlrn.,
Funfzig Rthlrn., Fünf und Siebenzig Rthlrn., Ein Hundert Rthlrn.,
und ſo mit Fünf und Zwanzig Rthlrn. ſteigend, bis Eintauſend
Reichsthaler, verſichern laſſen.
Jedoch darf bei Männern, welche Funfzig Jahr und drüber alt
ſind, dieſe Penſion nicht über Fünf Hundert Rthlr. jährlich ſteigen.
Zum Beſten der niedern Stände ſollen auch Einlagen zu einer
Penſion von Zwölf Rthlrn. Zwölf Groſchen angenommen werden.
So ſtehet auch einem jeden Mitgliede frei, bei veränderten Um-
ſtänden die ſeiner Frau verſicherte Wittwen-Penſion zu erhöhen, nur
daß die ganze Penſion nie über Ein Tauſend Thaler und respective
Fünf Hundert Thaler betragen darf. Und es wird in Abſicht dieſer
Erhöhung der Socius völlig als ein neues Mitglied betrachtet, ſo
daß ſich ſeine ſämmtliche praestanda wegen ſolchen augmenti nach
ſeinem und ſeiner Frauen Alter zur Zeit der Vergrößerung der Pen-
ſion richten, er auch alle nach §. 7—11. erforderlichen Atteſte, die
Taufſcheine und den Copulationsſchein ausgenommen, noch einmal
beibringen muß.
§. 17. Der Eintretende bezahlt zur Caſſe als Antrittsgeld eine
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/378>, abgerufen am 24.11.2024.
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