Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Angehörigen zwar im Stande sind, für Kost, Bekleidung und Woh- Da die Zahl der Freischüler voll ist, so werden die zur Freischule §. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub- §. 10. Alle Anfragen über persönliche Verhältnisse der Zöglinge Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter ist dem 23*
Angehörigen zwar im Stande ſind, für Koſt, Bekleidung und Woh- Da die Zahl der Freiſchüler voll iſt, ſo werden die zur Freiſchule §. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub- §. 10. Alle Anfragen über perſönliche Verhältniſſe der Zöglinge Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter iſt dem 23*
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Angehörigen zwar im Stande ſind, für Koſt, Bekleidung und Woh-
nung zu ſorgen, die Zahlung eines Schulgeldes aber unmöglich ſei.
Da die Zahl der Freiſchüler voll iſt, ſo werden die zur Freiſchule
angemeldeten Kinder in die deshalb zu führende Anwarterliſte einge-
tragen und rücken der Reihe nach in die erledigten Stellen ein.
§. 9. Die Aufnahme eines Kindes in den Unterricht der Taub-
ſtummen-Anſtalt findet nicht vor dem vollendeten ſiebenten Jahre
Statt. Nach dem vollendeten zwölften Lebensjahre findet die Auf-
nahme nur ausnahmsweiſe in denjenigen Fällen Statt, wo ungeachtet
des vorgerückten Alters des Kindes doch ein günſtiger Erfolg des
Unterrichts zu erwarten ſteht.
§. 10. Alle Anfragen über perſönliche Verhältniſſe der Zöglinge
und Anwarter ſind an den Dirigenten der Anſtalt, gegenwärtig den
Director Saegert hierſelbſt, zu richten, welcher dieſelben nöthigen-
falls dem Königl. Schul-Collegio vorzulegen hat.
Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter iſt dem
Director gleichfalls Nachricht zu geben, damit die Einberufung der-
ſelben nicht aufgehalten werde.
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Zitationshilfe: | Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/369>, abgerufen am 23.07.2024. |