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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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nur Kinder aus denjenigen Provinzen des Preußischen Staats gelangen,
für welche noch keine Taubstummen-Anstalten gegründet sind.

§. 4. Wer die Aufnahme eines taubstummen Kindes in eine
Königl. Freistelle
nachsucht, hat über dessen persönliche Verhältnisse
genaue Auskunft zu geben und folgende Zeugnisse einzureichen:

a. den Taufschein des aufzunehmenden Kindes;
b. ein Dürftigkeits-Attest;
c. ein ärztliches Zeugniß, daß das Kind wirklich taub und stumm
sei und der Mangel der Sprache nur in einem Mangel des
Gehörs, nicht in einem Fehler der Sprachwerkzeuge oder in
Blödsinn seinen Grund habe; ferner, daß das taubstumme Kind
außer seiner Taubheit an keinem seiner Bildung hinderlichen Ge-
brechen, noch an einer langwierigen oder ansteckenden Krank-
heit leide;
d. ein Attest über die Bildungsfähigkeit des aufzunehmenden Kindes,
das entweder von dem Ortsgeistlichen oder einem des Taubstummen-
Unterrichts kundigen Lehrer auszustellen ist, falls das Kind nicht
zur Prüfung seiner Bildungsfähigkeit dem Director der Anstalt
persönlich vorgestellt werden kann.

§. 5. Diejenigen taubstummen Kinder, welche nach den beige-
brachten Zeugnissen aufnahmefähig erscheinen, werden in der Anwarter-
liste der Anstalt eingetragen, und bei eintretender Erledigung einer
Freistelle die geeignetsten unter den Anwartern zur Aufnahme ausge-
wählt. Die Eintragung eines taubstummen Kindes in die Anwarter-
liste kann nicht vor dem vollendeten fünften Lebensjahre, die Aufnahme
selbst nicht vor dem vollendeten siebenten und nicht nach dem voll-
endeten zwölften Lebensjahre des Kindes erfolgen, es sei denn, daß
der Anwarter bereits längere Zeit einen geregelten Unterricht in einer
Taubstummen-Anstalt oder bei einem des Taubstummen-Unterrichts
kundigen Lehrer erhalten hat, in welchem Falle die Aufnahme bis zum
vollendeten funfzehnten Lebensjahre Statt findet.

Die Eltern oder Vormünder der zur Aufnahme notirten Kinder
haben sich alljährlich eine Bescheinigung des Ortsgeistlichen darüber
zu erbitten, daß der Unterricht ihrer taubstummen Kinder oder Pflege-
befohlnen bei einem des Taubstummen-Unterrichts kundigen Lehrer, dessen
Name und Wohnort ausdrücklich anzugeben ist, regelmäßig und mit
Erfolg fortgesetzt worden sei. Diese Bescheinigung ist bis zum 1. Dec.

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nur Kinder aus denjenigen Provinzen des Preußiſchen Staats gelangen,
für welche noch keine Taubſtummen-Anſtalten gegründet ſind.

§. 4. Wer die Aufnahme eines taubſtummen Kindes in eine
Königl. Freiſtelle
nachſucht, hat über deſſen perſönliche Verhältniſſe
genaue Auskunft zu geben und folgende Zeugniſſe einzureichen:

a. den Taufſchein des aufzunehmenden Kindes;
b. ein Dürftigkeits-Atteſt;
c. ein ärztliches Zeugniß, daß das Kind wirklich taub und ſtumm
ſei und der Mangel der Sprache nur in einem Mangel des
Gehörs, nicht in einem Fehler der Sprachwerkzeuge oder in
Blödſinn ſeinen Grund habe; ferner, daß das taubſtumme Kind
außer ſeiner Taubheit an keinem ſeiner Bildung hinderlichen Ge-
brechen, noch an einer langwierigen oder anſteckenden Krank-
heit leide;
d. ein Atteſt über die Bildungsfähigkeit des aufzunehmenden Kindes,
das entweder von dem Ortsgeiſtlichen oder einem des Taubſtummen-
Unterrichts kundigen Lehrer auszuſtellen iſt, falls das Kind nicht
zur Prüfung ſeiner Bildungsfähigkeit dem Director der Anſtalt
perſönlich vorgeſtellt werden kann.

§. 5. Diejenigen taubſtummen Kinder, welche nach den beige-
brachten Zeugniſſen aufnahmefähig erſcheinen, werden in der Anwarter-
liſte der Anſtalt eingetragen, und bei eintretender Erledigung einer
Freiſtelle die geeignetſten unter den Anwartern zur Aufnahme ausge-
wählt. Die Eintragung eines taubſtummen Kindes in die Anwarter-
liſte kann nicht vor dem vollendeten fünften Lebensjahre, die Aufnahme
ſelbſt nicht vor dem vollendeten ſiebenten und nicht nach dem voll-
endeten zwölften Lebensjahre des Kindes erfolgen, es ſei denn, daß
der Anwarter bereits längere Zeit einen geregelten Unterricht in einer
Taubſtummen-Anſtalt oder bei einem des Taubſtummen-Unterrichts
kundigen Lehrer erhalten hat, in welchem Falle die Aufnahme bis zum
vollendeten funfzehnten Lebensjahre Statt findet.

Die Eltern oder Vormünder der zur Aufnahme notirten Kinder
haben ſich alljährlich eine Beſcheinigung des Ortsgeiſtlichen darüber
zu erbitten, daß der Unterricht ihrer taubſtummen Kinder oder Pflege-
befohlnen bei einem des Taubſtummen-Unterrichts kundigen Lehrer, deſſen
Name und Wohnort ausdrücklich anzugeben iſt, regelmäßig und mit
Erfolg fortgeſetzt worden ſei. Dieſe Beſcheinigung iſt bis zum 1. Dec.

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[353/0367] nur Kinder aus denjenigen Provinzen des Preußiſchen Staats gelangen, für welche noch keine Taubſtummen-Anſtalten gegründet ſind. §. 4. Wer die Aufnahme eines taubſtummen Kindes in eine Königl. Freiſtelle nachſucht, hat über deſſen perſönliche Verhältniſſe genaue Auskunft zu geben und folgende Zeugniſſe einzureichen: a. den Taufſchein des aufzunehmenden Kindes; b. ein Dürftigkeits-Atteſt; c. ein ärztliches Zeugniß, daß das Kind wirklich taub und ſtumm ſei und der Mangel der Sprache nur in einem Mangel des Gehörs, nicht in einem Fehler der Sprachwerkzeuge oder in Blödſinn ſeinen Grund habe; ferner, daß das taubſtumme Kind außer ſeiner Taubheit an keinem ſeiner Bildung hinderlichen Ge- brechen, noch an einer langwierigen oder anſteckenden Krank- heit leide; d. ein Atteſt über die Bildungsfähigkeit des aufzunehmenden Kindes, das entweder von dem Ortsgeiſtlichen oder einem des Taubſtummen- Unterrichts kundigen Lehrer auszuſtellen iſt, falls das Kind nicht zur Prüfung ſeiner Bildungsfähigkeit dem Director der Anſtalt perſönlich vorgeſtellt werden kann. §. 5. Diejenigen taubſtummen Kinder, welche nach den beige- brachten Zeugniſſen aufnahmefähig erſcheinen, werden in der Anwarter- liſte der Anſtalt eingetragen, und bei eintretender Erledigung einer Freiſtelle die geeignetſten unter den Anwartern zur Aufnahme ausge- wählt. Die Eintragung eines taubſtummen Kindes in die Anwarter- liſte kann nicht vor dem vollendeten fünften Lebensjahre, die Aufnahme ſelbſt nicht vor dem vollendeten ſiebenten und nicht nach dem voll- endeten zwölften Lebensjahre des Kindes erfolgen, es ſei denn, daß der Anwarter bereits längere Zeit einen geregelten Unterricht in einer Taubſtummen-Anſtalt oder bei einem des Taubſtummen-Unterrichts kundigen Lehrer erhalten hat, in welchem Falle die Aufnahme bis zum vollendeten funfzehnten Lebensjahre Statt findet. Die Eltern oder Vormünder der zur Aufnahme notirten Kinder haben ſich alljährlich eine Beſcheinigung des Ortsgeiſtlichen darüber zu erbitten, daß der Unterricht ihrer taubſtummen Kinder oder Pflege- befohlnen bei einem des Taubſtummen-Unterrichts kundigen Lehrer, deſſen Name und Wohnort ausdrücklich anzugeben iſt, regelmäßig und mit Erfolg fortgeſetzt worden ſei. Dieſe Beſcheinigung iſt bis zum 1. Dec. 23

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/367>, abgerufen am 24.11.2024.