als daß künftig wohlthätige Personen sich von dergleichen Stiftungen abschrecken lassen sollten, weil die Unterbringung der Capitalien nicht dem Magistrat allein anheimgestellt ist, sondern auch die Stadtverord- neten über deren Sicherheit zu wachen haben.
Sollten die letzteren, was nie vorauszusetzen ist, einmal darauf antragen, ein Stiftungs-Capital zu andern Zwecken zu verwenden, so wird der Magistrat einem solchen Beginnen zu steuern die Mittel eben so in seiner Hand haben, wie die Stadtverordneten im Stande sind, einem gleichmäßigen, ebenfalls nicht vorauszusetzenden Antrage des Magistrats entgegen zu treten. Die Sicherheit der Capitalien kann daher durch die Mitwirkung der Stadtverordneten nur gewinnen, und das Vertrauen der Stifter auf die Dauer ihrer Stiftungen sich nur vermehren.
Nur wenn ein Stifter ausdrücklich bestimmt hat, daß alle Mit- wirkung der Stadtverordneten ausgeschlossen bleiben solle, wird einer solchen Bestimmung nachzugehen sein.
Da nun auch im §. 178. der Städte-Ordnung, in welchem die Angelegenheiten aufgezeichnet sind, welche der Magistrat allein zu be- sorgen hat, sich auch nicht eine Andeutung darüber findet, daß bei dem fraglichen Geschäfte die Mitwirkung der Stadtverordneten ausgeschlossen sei; da nicht einmal practisch, hinsichtlich der Erschwerung der Ver- waltung, die Sache von Wichtigkeit sein kann, indem bei 136,000 Rthl. fest belegten Stiftungs-Capitalien der Fall, daß für die neue Belegung eines Capitals zu sorgen ist, nicht eben häufig vorkommen, die Be- fragung der Stadtverordneten über die Absichten des Magistrats hin- sichtlich der anderweiten Unterbringung also gar wenig Mühe machen wird; da ungegründete Erinnerungen, wenn solche von der Stadtver- ordneten-Versammlung überall zu erwarten sein sollten, nöthigenfalls durch höhere Entscheidung zu beseitigen sind; und da endlich nach der nicht widerlegten Versicherung der Stadtverordneten das jetzt von den- selben gewünschte Verfahren wirklich bis zum Jahre 1832. bestanden hat: so muß ich die Anträge des Magistrats ablehnen und hiermit die Entscheidung der Königl. Regierung bestätigen.
8. Rescr. v. 28. October 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.), betr. die Verwaltung der städtischen Stiftungen.
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als daß künftig wohlthätige Perſonen ſich von dergleichen Stiftungen abſchrecken laſſen ſollten, weil die Unterbringung der Capitalien nicht dem Magiſtrat allein anheimgeſtellt iſt, ſondern auch die Stadtverord- neten über deren Sicherheit zu wachen haben.
Sollten die letzteren, was nie vorauszuſetzen iſt, einmal darauf antragen, ein Stiftungs-Capital zu andern Zwecken zu verwenden, ſo wird der Magiſtrat einem ſolchen Beginnen zu ſteuern die Mittel eben ſo in ſeiner Hand haben, wie die Stadtverordneten im Stande ſind, einem gleichmäßigen, ebenfalls nicht vorauszuſetzenden Antrage des Magiſtrats entgegen zu treten. Die Sicherheit der Capitalien kann daher durch die Mitwirkung der Stadtverordneten nur gewinnen, und das Vertrauen der Stifter auf die Dauer ihrer Stiftungen ſich nur vermehren.
Nur wenn ein Stifter ausdrücklich beſtimmt hat, daß alle Mit- wirkung der Stadtverordneten ausgeſchloſſen bleiben ſolle, wird einer ſolchen Beſtimmung nachzugehen ſein.
Da nun auch im §. 178. der Städte-Ordnung, in welchem die Angelegenheiten aufgezeichnet ſind, welche der Magiſtrat allein zu be- ſorgen hat, ſich auch nicht eine Andeutung darüber findet, daß bei dem fraglichen Geſchäfte die Mitwirkung der Stadtverordneten ausgeſchloſſen ſei; da nicht einmal practiſch, hinſichtlich der Erſchwerung der Ver- waltung, die Sache von Wichtigkeit ſein kann, indem bei 136,000 Rthl. feſt belegten Stiftungs-Capitalien der Fall, daß für die neue Belegung eines Capitals zu ſorgen iſt, nicht eben häufig vorkommen, die Be- fragung der Stadtverordneten über die Abſichten des Magiſtrats hin- ſichtlich der anderweiten Unterbringung alſo gar wenig Mühe machen wird; da ungegründete Erinnerungen, wenn ſolche von der Stadtver- ordneten-Verſammlung überall zu erwarten ſein ſollten, nöthigenfalls durch höhere Entſcheidung zu beſeitigen ſind; und da endlich nach der nicht widerlegten Verſicherung der Stadtverordneten das jetzt von den- ſelben gewünſchte Verfahren wirklich bis zum Jahre 1832. beſtanden hat: ſo muß ich die Anträge des Magiſtrats ablehnen und hiermit die Entſcheidung der Königl. Regierung beſtätigen.
8. Reſcr. v. 28. October 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.), betr. die Verwaltung der ſtädtiſchen Stiftungen.
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als daß künftig wohlthätige Perſonen ſich von dergleichen Stiftungen
abſchrecken laſſen ſollten, weil die Unterbringung der Capitalien nicht
dem Magiſtrat allein anheimgeſtellt iſt, ſondern auch die Stadtverord-
neten über deren Sicherheit zu wachen haben.
Sollten die letzteren, was nie vorauszuſetzen iſt, einmal darauf
antragen, ein Stiftungs-Capital zu andern Zwecken zu verwenden, ſo
wird der Magiſtrat einem ſolchen Beginnen zu ſteuern die Mittel eben
ſo in ſeiner Hand haben, wie die Stadtverordneten im Stande ſind,
einem gleichmäßigen, ebenfalls nicht vorauszuſetzenden Antrage des
Magiſtrats entgegen zu treten. Die Sicherheit der Capitalien kann
daher durch die Mitwirkung der Stadtverordneten nur gewinnen, und
das Vertrauen der Stifter auf die Dauer ihrer Stiftungen ſich nur
vermehren.
Nur wenn ein Stifter ausdrücklich beſtimmt hat, daß alle Mit-
wirkung der Stadtverordneten ausgeſchloſſen bleiben ſolle, wird einer
ſolchen Beſtimmung nachzugehen ſein.
Da nun auch im §. 178. der Städte-Ordnung, in welchem die
Angelegenheiten aufgezeichnet ſind, welche der Magiſtrat allein zu be-
ſorgen hat, ſich auch nicht eine Andeutung darüber findet, daß bei dem
fraglichen Geſchäfte die Mitwirkung der Stadtverordneten ausgeſchloſſen
ſei; da nicht einmal practiſch, hinſichtlich der Erſchwerung der Ver-
waltung, die Sache von Wichtigkeit ſein kann, indem bei 136,000 Rthl.
feſt belegten Stiftungs-Capitalien der Fall, daß für die neue Belegung
eines Capitals zu ſorgen iſt, nicht eben häufig vorkommen, die Be-
fragung der Stadtverordneten über die Abſichten des Magiſtrats hin-
ſichtlich der anderweiten Unterbringung alſo gar wenig Mühe machen
wird; da ungegründete Erinnerungen, wenn ſolche von der Stadtver-
ordneten-Verſammlung überall zu erwarten ſein ſollten, nöthigenfalls
durch höhere Entſcheidung zu beſeitigen ſind; und da endlich nach der
nicht widerlegten Verſicherung der Stadtverordneten das jetzt von den-
ſelben gewünſchte Verfahren wirklich bis zum Jahre 1832. beſtanden
hat: ſo muß ich die Anträge des Magiſtrats ablehnen und hiermit die
Entſcheidung der Königl. Regierung beſtätigen.
8. Reſcr. v. 28. October 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 1002.),
betr. die Verwaltung der ſtädtiſchen Stiftungen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/351>, abgerufen am 25.11.2024.
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