Stiftung in ihren Angelegenheiten und bei ihrer Vermögensverwaltung nicht verkürzt werde.
§. 52.
Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch die Prüfung bewährt befundener Schullehrer sein, welchem die Aus- bildung der geistigen Fähigkeiten der Zöglinge zur besondern Fürsorge dient, und sein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenschaft besitzen.
§. 53.
Das vierte Mitglied muß ein, der öconomischen Verwaltung und Leitung der Stiftung, sowie des Cassenwesens kundiger Mann sein (vergleiche §. 60.); dieses und das fünfte Mitglied, sowie deren Stell- vertreter, werden in der Regel aus dem Stande der Bürger, Eigen- thümer oder Gewerbtreibenden gewählt.
§. 54.
Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegenstände der Beschäftigung des Waisenamtes und seiner einzelnen Mitglieder werden, außer den dringenden und außerordentlicher Berathung vor- behaltenen Angelegenheiten, in besondern Zusammenkünften vorgetragen, und ohne Unterschied des Gegenstandes durch die Stimmenmehrheit (§. 40.) definitiv festgesetzt; hinsichtlich des Geschäftsbetriebes selbst werden die dazu besonders entworfenen Anordnungen beobachtet, zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung, nach eintretenden Verhältnissen, das Waisenamt berechtigt ist, insoweit dieselben bloß den Geschäftsgang und die Verwaltung betreffen, und den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht entgegen stehen.
§. 55.
Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anstalt steht dem Waisenamte besonders noch zu:
1) die Wahl der Zöglinge;
2) die Bestimmung des von denselben zu ergreifenden künftigen Berufs, jedoch mit Berücksichtigung der Fähigkeiten und eigenen Neigung der Kinder, so weit ein Vater darauf zu achten ver- pflichtet ist;
3) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch ange- messene Aufmunterungen, aber auch die Entlassung derselben, aus oben schon (§. 12.) aufgestellten Gründen, und die Anordnung und Anwendung von Strafen gegen die ausartenden Zöglinge,
Stiftung in ihren Angelegenheiten und bei ihrer Vermögensverwaltung nicht verkürzt werde.
§. 52.
Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch die Prüfung bewährt befundener Schullehrer ſein, welchem die Aus- bildung der geiſtigen Fähigkeiten der Zöglinge zur beſondern Fürſorge dient, und ſein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenſchaft beſitzen.
§. 53.
Das vierte Mitglied muß ein, der öconomiſchen Verwaltung und Leitung der Stiftung, ſowie des Caſſenweſens kundiger Mann ſein (vergleiche §. 60.); dieſes und das fünfte Mitglied, ſowie deren Stell- vertreter, werden in der Regel aus dem Stande der Bürger, Eigen- thümer oder Gewerbtreibenden gewählt.
§. 54.
Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegenſtände der Beſchäftigung des Waiſenamtes und ſeiner einzelnen Mitglieder werden, außer den dringenden und außerordentlicher Berathung vor- behaltenen Angelegenheiten, in beſondern Zuſammenkünften vorgetragen, und ohne Unterſchied des Gegenſtandes durch die Stimmenmehrheit (§. 40.) definitiv feſtgeſetzt; hinſichtlich des Geſchäftsbetriebes ſelbſt werden die dazu beſonders entworfenen Anordnungen beobachtet, zu deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung, nach eintretenden Verhältniſſen, das Waiſenamt berechtigt iſt, inſoweit dieſelben bloß den Geſchäftsgang und die Verwaltung betreffen, und den Beſtimmungen des Grundgeſetzes nicht entgegen ſtehen.
§. 55.
Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anſtalt ſteht dem Waiſenamte beſonders noch zu:
1) die Wahl der Zöglinge;
2) die Beſtimmung des von denſelben zu ergreifenden künftigen Berufs, jedoch mit Berückſichtigung der Fähigkeiten und eigenen Neigung der Kinder, ſo weit ein Vater darauf zu achten ver- pflichtet iſt;
3) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch ange- meſſene Aufmunterungen, aber auch die Entlaſſung derſelben, aus oben ſchon (§. 12.) aufgeſtellten Gründen, und die Anordnung und Anwendung von Strafen gegen die ausartenden Zöglinge,
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Stiftung in ihren Angelegenheiten und bei ihrer Vermögensverwaltung
nicht verkürzt werde.
§. 52.
Das dritte Mitglied muß ein zu einem öffentlichen Amte durch
die Prüfung bewährt befundener Schullehrer ſein, welchem die Aus-
bildung der geiſtigen Fähigkeiten der Zöglinge zur beſondern Fürſorge
dient, und ſein Stellvertreter muß hierzu gleiche Eigenſchaft beſitzen.
§. 53.
Das vierte Mitglied muß ein, der öconomiſchen Verwaltung und
Leitung der Stiftung, ſowie des Caſſenweſens kundiger Mann ſein
(vergleiche §. 60.); dieſes und das fünfte Mitglied, ſowie deren Stell-
vertreter, werden in der Regel aus dem Stande der Bürger, Eigen-
thümer oder Gewerbtreibenden gewählt.
§. 54.
Alle vorberührten und unten genauer bezeichneten Gegenſtände
der Beſchäftigung des Waiſenamtes und ſeiner einzelnen Mitglieder
werden, außer den dringenden und außerordentlicher Berathung vor-
behaltenen Angelegenheiten, in beſondern Zuſammenkünften vorgetragen,
und ohne Unterſchied des Gegenſtandes durch die Stimmenmehrheit
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werden die dazu beſonders entworfenen Anordnungen beobachtet, zu
deren Entwurf und Vollziehung, imgleichen zu deren Abänderung,
nach eintretenden Verhältniſſen, das Waiſenamt berechtigt iſt, inſoweit
dieſelben bloß den Geſchäftsgang und die Verwaltung betreffen, und
den Beſtimmungen des Grundgeſetzes nicht entgegen ſtehen.
§. 55.
Außer den Verwaltungs-Angelegenheiten der Anſtalt ſteht dem
Waiſenamte beſonders noch zu:
1) die Wahl der Zöglinge;
2) die Beſtimmung des von denſelben zu ergreifenden künftigen
Berufs, jedoch mit Berückſichtigung der Fähigkeiten und eigenen
Neigung der Kinder, ſo weit ein Vater darauf zu achten ver-
pflichtet iſt;
3) die Auszeichnung des Wohlverhaltens und Fleißes durch ange-
meſſene Aufmunterungen, aber auch die Entlaſſung derſelben, aus
oben ſchon (§. 12.) aufgeſtellten Gründen, und die Anordnung
und Anwendung von Strafen gegen die ausartenden Zöglinge,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/346>, abgerufen am 22.12.2024.
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