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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 28.

Die Bekleidung der Zöglinge geschieht anständig und reinlich,
nach dem Bedürfnisse derselben, ohne äußere Auszeichnung, durch das
Waisenhaus, jedoch muß sie möglichst einfach und wohlfeil sein.

§. 29.

Der Unterricht erfolgt bei den Zöglingen durch die Schule der
Stiftung so lange, bis sie die gehörige Vorbildung erhalten haben,
um die obern Klassen der höhern Bürgerschule oder die Gewerbeschule
in Potsdam besuchen zu können.

Die erforderlichen Bücher und Hülfsmittel werden von der Anstalt
beschafft.

§. 30.

Die Aufsicht über die Zöglinge und deren häusliche Führung
wird einem, oder mit der Zeit mehreren Lehrern, unter der Ober-
aufsicht des Waisenamtes und vorzüglich dessen Vorstehers, übertragen,
wobei der Lehrer in die Verpflichtungen eines Erziehers tritt, das
Waisenhaus aber die Rechte elterlicher Zucht übernimmt.

§. 31.

Vorzüge unter den Zöglingen finden nicht Statt, als durch Aus-
zeichnung besondern Wohlverhaltens und Fleißes, und durch billige
Berücksichtigung des Alters und der vorgeschrittenen Ausbildung.

§. 32.

Die Zöglinge müssen in der Regel ein Bett, einen vollständigen
Anzug und die nöthige Wäsche mitbringen. Indessen bleibt es dem
Ermessen des Waisenamtes überlassen, in dringenden Fällen diese
Bedingung zu erlassen, und diese Gegenstände aus den Mitteln der
Stiftung zu beschaffen. -- Sobald ein Knabe in die Anstalt aufge-
nommen ist, sorgt dieselbe für alle seine Bedürfnisse.

§. 33.

Den Zöglingen verbleiben bei ihrer Entlassung die während ihrer
Versorgung in der Anstalt durch dieselbe empfangenen Kleidungsstücke,
die Bücher und die andern Hülfsmittel des Unterrichts aber nur, in
soweit ihnen solche zur Verfolgung ihrer ferneren Laufbahn, nach dem
Ermessen des Waisenamtes, gegen dessen desfallsigen Ausspruch keine
Beschwerde zulässig ist, nöthig oder unentbehrlich sind; auch werden
die Zöglinge mit einem neuen vollständigen Anzuge entlassen.

§. 28.

Die Bekleidung der Zöglinge geſchieht anſtändig und reinlich,
nach dem Bedürfniſſe derſelben, ohne äußere Auszeichnung, durch das
Waiſenhaus, jedoch muß ſie möglichſt einfach und wohlfeil ſein.

§. 29.

Der Unterricht erfolgt bei den Zöglingen durch die Schule der
Stiftung ſo lange, bis ſie die gehörige Vorbildung erhalten haben,
um die obern Klaſſen der höhern Bürgerſchule oder die Gewerbeſchule
in Potsdam beſuchen zu können.

Die erforderlichen Bücher und Hülfsmittel werden von der Anſtalt
beſchafft.

§. 30.

Die Aufſicht über die Zöglinge und deren häusliche Führung
wird einem, oder mit der Zeit mehreren Lehrern, unter der Ober-
aufſicht des Waiſenamtes und vorzüglich deſſen Vorſtehers, übertragen,
wobei der Lehrer in die Verpflichtungen eines Erziehers tritt, das
Waiſenhaus aber die Rechte elterlicher Zucht übernimmt.

§. 31.

Vorzüge unter den Zöglingen finden nicht Statt, als durch Aus-
zeichnung beſondern Wohlverhaltens und Fleißes, und durch billige
Berückſichtigung des Alters und der vorgeſchrittenen Ausbildung.

§. 32.

Die Zöglinge müſſen in der Regel ein Bett, einen vollſtändigen
Anzug und die nöthige Wäſche mitbringen. Indeſſen bleibt es dem
Ermeſſen des Waiſenamtes überlaſſen, in dringenden Fällen dieſe
Bedingung zu erlaſſen, und dieſe Gegenſtände aus den Mitteln der
Stiftung zu beſchaffen. — Sobald ein Knabe in die Anſtalt aufge-
nommen iſt, ſorgt dieſelbe für alle ſeine Bedürfniſſe.

§. 33.

Den Zöglingen verbleiben bei ihrer Entlaſſung die während ihrer
Verſorgung in der Anſtalt durch dieſelbe empfangenen Kleidungsſtücke,
die Bücher und die andern Hülfsmittel des Unterrichts aber nur, in
ſoweit ihnen ſolche zur Verfolgung ihrer ferneren Laufbahn, nach dem
Ermeſſen des Waiſenamtes, gegen deſſen desfallſigen Ausſpruch keine
Beſchwerde zuläſſig iſt, nöthig oder unentbehrlich ſind; auch werden
die Zöglinge mit einem neuen vollſtändigen Anzuge entlaſſen.

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[326/0340] §. 28. Die Bekleidung der Zöglinge geſchieht anſtändig und reinlich, nach dem Bedürfniſſe derſelben, ohne äußere Auszeichnung, durch das Waiſenhaus, jedoch muß ſie möglichſt einfach und wohlfeil ſein. §. 29. Der Unterricht erfolgt bei den Zöglingen durch die Schule der Stiftung ſo lange, bis ſie die gehörige Vorbildung erhalten haben, um die obern Klaſſen der höhern Bürgerſchule oder die Gewerbeſchule in Potsdam beſuchen zu können. Die erforderlichen Bücher und Hülfsmittel werden von der Anſtalt beſchafft. §. 30. Die Aufſicht über die Zöglinge und deren häusliche Führung wird einem, oder mit der Zeit mehreren Lehrern, unter der Ober- aufſicht des Waiſenamtes und vorzüglich deſſen Vorſtehers, übertragen, wobei der Lehrer in die Verpflichtungen eines Erziehers tritt, das Waiſenhaus aber die Rechte elterlicher Zucht übernimmt. §. 31. Vorzüge unter den Zöglingen finden nicht Statt, als durch Aus- zeichnung beſondern Wohlverhaltens und Fleißes, und durch billige Berückſichtigung des Alters und der vorgeſchrittenen Ausbildung. §. 32. Die Zöglinge müſſen in der Regel ein Bett, einen vollſtändigen Anzug und die nöthige Wäſche mitbringen. Indeſſen bleibt es dem Ermeſſen des Waiſenamtes überlaſſen, in dringenden Fällen dieſe Bedingung zu erlaſſen, und dieſe Gegenſtände aus den Mitteln der Stiftung zu beſchaffen. — Sobald ein Knabe in die Anſtalt aufge- nommen iſt, ſorgt dieſelbe für alle ſeine Bedürfniſſe. §. 33. Den Zöglingen verbleiben bei ihrer Entlaſſung die während ihrer Verſorgung in der Anſtalt durch dieſelbe empfangenen Kleidungsſtücke, die Bücher und die andern Hülfsmittel des Unterrichts aber nur, in ſoweit ihnen ſolche zur Verfolgung ihrer ferneren Laufbahn, nach dem Ermeſſen des Waiſenamtes, gegen deſſen desfallſigen Ausſpruch keine Beſchwerde zuläſſig iſt, nöthig oder unentbehrlich ſind; auch werden die Zöglinge mit einem neuen vollſtändigen Anzuge entlaſſen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/340>, abgerufen am 22.11.2024.