zur Abschließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter belie- bigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Besitz- übertragungen, andern Eintragungen und Löschungen, hypothecarischen Berichtigungen, ohne Unterschied des Gegenstandes, und zu den hierbei zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs- leistungen mit und ohne Erlaß etwaniger Ansprüche, ganz oder zum Theil, zu sonstigen Quittungsleistungen über Forderungen der Anstalt, ohne Unterschied; zur Führung von Processen in allen Proceßarten und durch alle geeigneten Instanzen; zur Erlassung von Eiden der Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 58. nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, ist das Waisenamt oder der von demselben mittelst schriftlicher, durch das Amts- siegel und die Unterschrift dreier Mitglieder beglaubigter Vollmacht legitimirte Bevollmächtigte uneingeschränkt befugt und ermächtigt, und das Waisenhaus wird dadurch rechtsgültig verpflichtet, ohne daß es einer weitern Legitimations-Bescheinigung oder Form für die aufge- tretenen Geschäftsträger der Anstalt bedarf.
§. 58. Nur dann sind die Stellvertreter der ordentlichen Mit- glieder des Waisenamtes zur Berathung zuzuziehen und bei der letztern, gleich den erstern, stimmfähig, wenn: a) von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundstücken die Rede ist, und b) wenn Capitalien der Anstalt an Privatpersonen ausgeliehen werden sollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt, -- in welchen Fällen jede Stimme durch schriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer Zusammenkunft und für die Ausführung des Beschlusses und den dazu gewählten Geschäftsträger einer weitern Legitimations-Bescheinigung, als der im vorigen §. 57. bestimmten bedarf, indem die Mitglieder des Waisenamtes dafür verpflichtet und verantwortlich sind, daß das hier festgesetzte Erforderniß der Mitberathung der Stellvertreter er- füllt werde.
§. 59. Eine Versammlung des Waisenamtes ist beschlußfähig, wenn mindestens durch Mitglieder und Stellvertreter fünf Personen anwesend sind, und im Falle des §. 58. ist es zu einem gültigen Be- schlusse hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl der Mitglieder und der Stellvertreter zusammen über einen Gegen- stand entschieden hat, so daß, wenn 6 Mitglieder und Stellvertreter oder 5 von ihnen, mit Inbegriff des Vorstehers, einen Beschluß über-
zur Abſchließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter belie- bigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Beſitz- übertragungen, andern Eintragungen und Löſchungen, hypothecariſchen Berichtigungen, ohne Unterſchied des Gegenſtandes, und zu den hierbei zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs- leiſtungen mit und ohne Erlaß etwaniger Anſprüche, ganz oder zum Theil, zu ſonſtigen Quittungsleiſtungen über Forderungen der Anſtalt, ohne Unterſchied; zur Führung von Proceſſen in allen Proceßarten und durch alle geeigneten Inſtanzen; zur Erlaſſung von Eiden der Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 58. nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, iſt das Waiſenamt oder der von demſelben mittelſt ſchriftlicher, durch das Amts- ſiegel und die Unterſchrift dreier Mitglieder beglaubigter Vollmacht legitimirte Bevollmächtigte uneingeſchränkt befugt und ermächtigt, und das Waiſenhaus wird dadurch rechtsgültig verpflichtet, ohne daß es einer weitern Legitimations-Beſcheinigung oder Form für die aufge- tretenen Geſchäftsträger der Anſtalt bedarf.
§. 58. Nur dann ſind die Stellvertreter der ordentlichen Mit- glieder des Waiſenamtes zur Berathung zuzuziehen und bei der letztern, gleich den erſtern, ſtimmfähig, wenn: a) von dem Ankaufe oder der Veräußerung von Grundſtücken die Rede iſt, und b) wenn Capitalien der Anſtalt an Privatperſonen ausgeliehen werden ſollen, und es auf Prüfung der Sicherheit ankommt, — in welchen Fällen jede Stimme durch ſchriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer Zuſammenkunft und für die Ausführung des Beſchluſſes und den dazu gewählten Geſchäftsträger einer weitern Legitimations-Beſcheinigung, als der im vorigen §. 57. beſtimmten bedarf, indem die Mitglieder des Waiſenamtes dafür verpflichtet und verantwortlich ſind, daß das hier feſtgeſetzte Erforderniß der Mitberathung der Stellvertreter er- füllt werde.
§. 59. Eine Verſammlung des Waiſenamtes iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens durch Mitglieder und Stellvertreter fünf Perſonen anweſend ſind, und im Falle des §. 58. iſt es zu einem gültigen Be- ſchluſſe hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl der Mitglieder und der Stellvertreter zuſammen über einen Gegen- ſtand entſchieden hat, ſo daß, wenn 6 Mitglieder und Stellvertreter oder 5 von ihnen, mit Inbegriff des Vorſtehers, einen Beſchluß über-
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zur Abſchließung aller und jeder Verträge und Vergleiche unter belie-
bigen Bedingungen und Verpflichtungen, zur Bewilligung von Beſitz-
übertragungen, andern Eintragungen und Löſchungen, hypothecariſchen
Berichtigungen, ohne Unterſchied des Gegenſtandes, und zu den hierbei
zum Grunde liegenden Veräußerungen, Verpfändungen und Quittungs-
leiſtungen mit und ohne Erlaß etwaniger Anſprüche, ganz oder zum
Theil, zu ſonſtigen Quittungsleiſtungen über Forderungen der Anſtalt,
ohne Unterſchied; zur Führung von Proceſſen in allen Proceßarten
und durch alle geeigneten Inſtanzen; zur Erlaſſung von Eiden der
Gegner oder Zeugen und zu allen übrigen, im nachfolgenden §. 58.
nicht ausgenommenen Handlungen, vor und außer Gericht, iſt das
Waiſenamt oder der von demſelben mittelſt ſchriftlicher, durch das Amts-
ſiegel und die Unterſchrift dreier Mitglieder beglaubigter Vollmacht
legitimirte Bevollmächtigte uneingeſchränkt befugt und ermächtigt, und
das Waiſenhaus wird dadurch rechtsgültig verpflichtet, ohne daß es
einer weitern Legitimations-Beſcheinigung oder Form für die aufge-
tretenen Geſchäftsträger der Anſtalt bedarf.
§. 58. Nur dann ſind die Stellvertreter der ordentlichen Mit-
glieder des Waiſenamtes zur Berathung zuzuziehen und bei der letztern,
gleich den erſtern, ſtimmfähig, wenn: a) von dem Ankaufe oder der
Veräußerung von Grundſtücken die Rede iſt, und b) wenn Capitalien
der Anſtalt an Privatperſonen ausgeliehen werden ſollen, und es auf
Prüfung der Sicherheit ankommt, — in welchen Fällen jede Stimme
durch ſchriftliche Erklärung abgegeben werden muß, ohne daß es einer
Zuſammenkunft und für die Ausführung des Beſchluſſes und den dazu
gewählten Geſchäftsträger einer weitern Legitimations-Beſcheinigung,
als der im vorigen §. 57. beſtimmten bedarf, indem die Mitglieder
des Waiſenamtes dafür verpflichtet und verantwortlich ſind, daß das
hier feſtgeſetzte Erforderniß der Mitberathung der Stellvertreter er-
füllt werde.
§. 59. Eine Verſammlung des Waiſenamtes iſt beſchlußfähig,
wenn mindeſtens durch Mitglieder und Stellvertreter fünf Perſonen
anweſend ſind, und im Falle des §. 58. iſt es zu einem gültigen Be-
ſchluſſe hinreichend, wenn die Stimmenmehrheit der ganzen Anzahl
der Mitglieder und der Stellvertreter zuſammen über einen Gegen-
ſtand entſchieden hat, ſo daß, wenn 6 Mitglieder und Stellvertreter
oder 5 von ihnen, mit Inbegriff des Vorſtehers, einen Beſchluß über-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/330>, abgerufen am 22.11.2024.
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