die wirklichen fünf Mitglieder des Waisenamtes nicht mit unfassende Zahl von zehn Mitgliedern (vergl. §. 40.) aus, so bildet sich dieselbe durch die Stellvertreter des Waisenamtes und durch zehn, von der Provinzial-Behörde für die Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten aus den Civilbeamten verhältnißmäßig gewählte, unbescholtene Männer dergestalt, daß diese Wahl der erwähnten Behörde jeden Falles auf zwei davon aus dem Geistlichen, zwei aus dem Lehrer-, zwei aus dem Staatsverwaltungs-Beamten-, zwei aus dem Richter- und zwei aus dem Communal-Beamten-Stande der Provinz zu richten ist, und das Waisenamt dazu für jede Stelle drei Personen von der vorbe- stimmten Eigenschaft vorschlägt. Aerzte und andere in keiner colle- gialischen Verbindung stehende öffentliche Geschäftsmänner werden den Communal-Beamten hierbei gleich geachtet.
§. 45. Zur Legitimation der Mitglieder der Stiftungs-Versamm- lung bedarf es nichts weiter, als daß sich das Waisenamt überzeugt, daß der sich Meldende mit einer Zuwendung, wie sie in §. 40. No. 1. und 2. erfordert, im Rechnungs-Etat der Anstalt aufgeführt ist, und im Falle des §. 44. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derselben getroffene Wahl.
§. 46. Allen denen, welche der Anstalt mindestens auf den Betrag von Fünf Thalern Courantwerth durch Schenkung oder durch geringere Beiträge, als sie die Mitgliedschaft der Stiftungs-Versammlung er- fordert, etwas zugewandt haben, steht zur letztern, bei deren jähr- licher Zusammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorsteher, der Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu.
§. 47. Nur dann ist ein Beschluß der Stiftungs-Versammlung rechtsgültig als von ihr ausgegangen anzusehen, wenn darin mit Aus- schluß der ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes, aber mit Inbegriff deren Stellvertreter, mindestens sechs Stimmberechtigte gegenwärtig gewesen sind.
§. 48. Die Stiftungs-Versammlung wählt aus ihren Mitgliedern alle Jahr ein Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Waisen- amtes und den Stellvertreter dieses Mitgliedes (vergl. §. 49.).
§. 49. Das Waisenamt besteht aus fünf ordentlichen beständigen Mitgliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben so viele Stellvertreter beigesellt werden. Dasselbe erneuert sich alle fünf Jahre in seinen Mitgliedern und Stellvertretern durch die Wahl der Stiftungs-Ver-
die wirklichen fünf Mitglieder des Waiſenamtes nicht mit unfaſſende Zahl von zehn Mitgliedern (vergl. §. 40.) aus, ſo bildet ſich dieſelbe durch die Stellvertreter des Waiſenamtes und durch zehn, von der Provinzial-Behörde für die Erziehungs- und Unterrichts-Anſtalten aus den Civilbeamten verhältnißmäßig gewählte, unbeſcholtene Männer dergeſtalt, daß dieſe Wahl der erwähnten Behörde jeden Falles auf zwei davon aus dem Geiſtlichen, zwei aus dem Lehrer-, zwei aus dem Staatsverwaltungs-Beamten-, zwei aus dem Richter- und zwei aus dem Communal-Beamten-Stande der Provinz zu richten iſt, und das Waiſenamt dazu für jede Stelle drei Perſonen von der vorbe- ſtimmten Eigenſchaft vorſchlägt. Aerzte und andere in keiner colle- gialiſchen Verbindung ſtehende öffentliche Geſchäftsmänner werden den Communal-Beamten hierbei gleich geachtet.
§. 45. Zur Legitimation der Mitglieder der Stiftungs-Verſamm- lung bedarf es nichts weiter, als daß ſich das Waiſenamt überzeugt, daß der ſich Meldende mit einer Zuwendung, wie ſie in §. 40. No. 1. und 2. erfordert, im Rechnungs-Etat der Anſtalt aufgeführt iſt, und im Falle des §. 44. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derſelben getroffene Wahl.
§. 46. Allen denen, welche der Anſtalt mindeſtens auf den Betrag von Fünf Thalern Courantwerth durch Schenkung oder durch geringere Beiträge, als ſie die Mitgliedſchaft der Stiftungs-Verſammlung er- fordert, etwas zugewandt haben, ſteht zur letztern, bei deren jähr- licher Zuſammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorſteher, der Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu.
§. 47. Nur dann iſt ein Beſchluß der Stiftungs-Verſammlung rechtsgültig als von ihr ausgegangen anzuſehen, wenn darin mit Aus- ſchluß der ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes, aber mit Inbegriff deren Stellvertreter, mindeſtens ſechs Stimmberechtigte gegenwärtig geweſen ſind.
§. 48. Die Stiftungs-Verſammlung wählt aus ihren Mitgliedern alle Jahr ein Mitglied des aus fünf Perſonen beſtehenden Waiſen- amtes und den Stellvertreter dieſes Mitgliedes (vergl. §. 49.).
§. 49. Das Waiſenamt beſteht aus fünf ordentlichen beſtändigen Mitgliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben ſo viele Stellvertreter beigeſellt werden. Daſſelbe erneuert ſich alle fünf Jahre in ſeinen Mitgliedern und Stellvertretern durch die Wahl der Stiftungs-Ver-
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die wirklichen fünf Mitglieder des Waiſenamtes nicht mit unfaſſende
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durch die Stellvertreter des Waiſenamtes und durch zehn, von der
Provinzial-Behörde für die Erziehungs- und Unterrichts-Anſtalten
aus den Civilbeamten verhältnißmäßig gewählte, unbeſcholtene Männer
dergeſtalt, daß dieſe Wahl der erwähnten Behörde jeden Falles auf
zwei davon aus dem Geiſtlichen, zwei aus dem Lehrer-, zwei aus
dem Staatsverwaltungs-Beamten-, zwei aus dem Richter- und zwei
aus dem Communal-Beamten-Stande der Provinz zu richten iſt, und
das Waiſenamt dazu für jede Stelle drei Perſonen von der vorbe-
ſtimmten Eigenſchaft vorſchlägt. Aerzte und andere in keiner colle-
gialiſchen Verbindung ſtehende öffentliche Geſchäftsmänner werden den
Communal-Beamten hierbei gleich geachtet.
§. 45. Zur Legitimation der Mitglieder der Stiftungs-Verſamm-
lung bedarf es nichts weiter, als daß ſich das Waiſenamt überzeugt, daß
der ſich Meldende mit einer Zuwendung, wie ſie in §. 40. No. 1. und 2.
erfordert, im Rechnungs-Etat der Anſtalt aufgeführt iſt, und im Falle
des §. 44. einer Bekanntmachung der Behörde über die von derſelben
getroffene Wahl.
§. 46. Allen denen, welche der Anſtalt mindeſtens auf den Betrag
von Fünf Thalern Courantwerth durch Schenkung oder durch geringere
Beiträge, als ſie die Mitgliedſchaft der Stiftungs-Verſammlung er-
fordert, etwas zugewandt haben, ſteht zur letztern, bei deren jähr-
licher Zuſammenkunft, auf vorherige Meldung bei dem Vorſteher, der
Zutritt, jedoch ohne Stimmrecht, zu.
§. 47. Nur dann iſt ein Beſchluß der Stiftungs-Verſammlung
rechtsgültig als von ihr ausgegangen anzuſehen, wenn darin mit Aus-
ſchluß der ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes, aber mit Inbegriff
deren Stellvertreter, mindeſtens ſechs Stimmberechtigte gegenwärtig
geweſen ſind.
§. 48. Die Stiftungs-Verſammlung wählt aus ihren Mitgliedern
alle Jahr ein Mitglied des aus fünf Perſonen beſtehenden Waiſen-
amtes und den Stellvertreter dieſes Mitgliedes (vergl. §. 49.).
§. 49. Das Waiſenamt beſteht aus fünf ordentlichen beſtändigen
Mitgliedern, welchen, für Behinderungsfälle, eben ſo viele Stellvertreter
beigeſellt werden. Daſſelbe erneuert ſich alle fünf Jahre in ſeinen
Mitgliedern und Stellvertretern durch die Wahl der Stiftungs-Ver-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/327>, abgerufen am 22.11.2024.
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