1. Circ.-Rescr. vom 3. Novbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.), betr. die Oberaufsicht über die Waisenhäuser.
Da nach Uebereinkunft mit dem Königl. Ministerio des Innern die Oberaufsicht über die Waisenhäuser in der Monarchie an das unter- zeichnete geistliche Ministerium übergegangen, so wird die Königl. Regierung hiedurch aufgefordert, eine Nachweisung über alle im dor- tigen Reg.-Bezirke befindlichen Anstalten dieser Art etc. einzureichen.
2. Allerhöchste Bestätigung des Grundgesetzes für das Civil-Waisenhaus zu Potsdam v. 21. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.)
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen etc. bestätigen hiermit das in fünf Abschnitten sieben und sechszig Para- graphen enthaltende Grundgesetz für das Civil-Waisenhaus in Potsdam vom 12. Juni 1822. hierdurch seinem ganzen Inhalte nach, und be- fehlen, daß demselben allenthalben nachgegangen und Folge geleistet werde.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Vollziehung und beigedrücktem Königl. Insiegel.
Friedrich Wilhelm.
Erster Abschnitt. Ueber Bestimmung und den Umfang der Anstalt.
§. 1. Die zu Potsdam gestiftete und am ersten Januar Ein- tausend Achthundert und zwei und zwanzig, unter der Benennung: "Civil-Waisenhaus" eröffnete Versorgungs-Anstalt soll, nach der höhern Orts bereits festgesetzten Grundlage, vaterlosen Kindern solcher Beamten des Staats und der Communen aus jeglichem Fache, welche zu ihrer Wirksamkeit eine sorgfältigere Vorbildung bedurft haben, unentgeltlich freien Unterhalt und eine möglichst vollkommene Erzie- hung gewähren.
§. 2. Auch die Kinder der mit academischen Würden bekleideten Aerzte und der Apotheker, ingleichen solcher ausgezeichneten Künstler, welche in einem öffentlichen Lehramte gestanden haben, gehören mit dahin.
§. 3. Beamte im obigen Sinn heißen diejenigen, welche im
II. Die Waiſenhäuſer.
1. Circ.-Reſcr. vom 3. Novbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.), betr. die Oberaufſicht über die Waiſenhäuſer.
Da nach Uebereinkunft mit dem Königl. Miniſterio des Innern die Oberaufſicht über die Waiſenhäuſer in der Monarchie an das unter- zeichnete geiſtliche Miniſterium übergegangen, ſo wird die Königl. Regierung hiedurch aufgefordert, eine Nachweiſung über alle im dor- tigen Reg.-Bezirke befindlichen Anſtalten dieſer Art ꝛc. einzureichen.
2. Allerhöchſte Beſtätigung des Grundgeſetzes für das Civil-Waiſenhaus zu Potsdam v. 21. Febr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.)
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. beſtätigen hiermit das in fünf Abſchnitten ſieben und ſechszig Para- graphen enthaltende Grundgeſetz für das Civil-Waiſenhaus in Potsdam vom 12. Juni 1822. hierdurch ſeinem ganzen Inhalte nach, und be- fehlen, daß demſelben allenthalben nachgegangen und Folge geleiſtet werde.
Urkundlich unter Unſerer Allerhöchſten Vollziehung und beigedrücktem Königl. Inſiegel.
Friedrich Wilhelm.
Erſter Abſchnitt. Ueber Beſtimmung und den Umfang der Anſtalt.
§. 1. Die zu Potsdam geſtiftete und am erſten Januar Ein- tauſend Achthundert und zwei und zwanzig, unter der Benennung: „Civil-Waiſenhaus“ eröffnete Verſorgungs-Anſtalt ſoll, nach der höhern Orts bereits feſtgeſetzten Grundlage, vaterloſen Kindern ſolcher Beamten des Staats und der Communen aus jeglichem Fache, welche zu ihrer Wirkſamkeit eine ſorgfältigere Vorbildung bedurft haben, unentgeltlich freien Unterhalt und eine möglichſt vollkommene Erzie- hung gewähren.
§. 2. Auch die Kinder der mit academiſchen Würden bekleideten Aerzte und der Apotheker, ingleichen ſolcher ausgezeichneten Künſtler, welche in einem öffentlichen Lehramte geſtanden haben, gehören mit dahin.
§. 3. Beamte im obigen Sinn heißen diejenigen, welche im
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II. Die Waiſenhäuſer.
1. Circ.-Reſcr. vom 3. Novbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8.
S. 1100.), betr. die Oberaufſicht über die Waiſenhäuſer.
Da nach Uebereinkunft mit dem Königl. Miniſterio des Innern
die Oberaufſicht über die Waiſenhäuſer in der Monarchie an das unter-
zeichnete geiſtliche Miniſterium übergegangen, ſo wird die Königl.
Regierung hiedurch aufgefordert, eine Nachweiſung über alle im dor-
tigen Reg.-Bezirke befindlichen Anſtalten dieſer Art ꝛc. einzureichen.
2. Allerhöchſte Beſtätigung des Grundgeſetzes für
das Civil-Waiſenhaus zu Potsdam v. 21. Febr. 1825. (v. K.
Ann. B. 9. S. 120.)
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
beſtätigen hiermit das in fünf Abſchnitten ſieben und ſechszig Para-
graphen enthaltende Grundgeſetz für das Civil-Waiſenhaus in Potsdam
vom 12. Juni 1822. hierdurch ſeinem ganzen Inhalte nach, und be-
fehlen, daß demſelben allenthalben nachgegangen und Folge geleiſtet werde.
Urkundlich unter Unſerer Allerhöchſten Vollziehung und beigedrücktem
Königl. Inſiegel.
Friedrich Wilhelm.
Erſter Abſchnitt. Ueber Beſtimmung und den Umfang der Anſtalt.
§. 1. Die zu Potsdam geſtiftete und am erſten Januar Ein-
tauſend Achthundert und zwei und zwanzig, unter der Benennung:
„Civil-Waiſenhaus“ eröffnete Verſorgungs-Anſtalt ſoll, nach
der höhern Orts bereits feſtgeſetzten Grundlage, vaterloſen Kindern
ſolcher Beamten des Staats und der Communen aus jeglichem Fache,
welche zu ihrer Wirkſamkeit eine ſorgfältigere Vorbildung bedurft haben,
unentgeltlich freien Unterhalt und eine möglichſt vollkommene Erzie-
hung gewähren.
§. 2. Auch die Kinder der mit academiſchen Würden bekleideten
Aerzte und der Apotheker, ingleichen ſolcher ausgezeichneten Künſtler,
welche in einem öffentlichen Lehramte geſtanden haben, gehören mit dahin.
§. 3. Beamte im obigen Sinn heißen diejenigen, welche im
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/318>, abgerufen am 25.11.2024.
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