Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erforderliche
Kostenaufwand nöthigenfalls auch mittelst eines angemessenen Zuschusses
von Seiten der betreffenden städtischen Gemeinen gedeckt werden soll;
so kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch
in Ihrem Geschäftskreise nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen,
nach Maaßgabe der besondern Umstände und Fälle theils für Sich
allein, theils gemeinschaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul-
collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent-
lichen Unterrichts in der Gymnastik ressortmäßig zu bethätigen. Ich
sehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über
alles Wesentliche, was Dieselbe in der fraglichen Beziehung während
des laufenden Jahres in Ihrem Geschäftskreise eingeleitet, angeordnet
und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung
vom 7. v. M. gestellten Frist entgegen.

5. Circ.-Rescr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr.
die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der
aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanstalten erwachsenden
Kosten.

Bei der Bestimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen-
heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl.
S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium
auf den desfallsigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Absicht
obgewaltet, daß erst eine positive Erklärung von Seiten der Eltern
oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden soll, ob sie
die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den schon be-
stehenden oder noch zu errichtenden Turnanstalten wollen. Da zufolge
der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth-
wendiger und unentbehrlicher Bestandtheil der männlichen Erziehung
in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden sollen, so
folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an diesen Uebungen von
allen Schülern als Regel vorauszusetzen und nur auf die motivirte
Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie die Theil-
nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallsige Dispensation
und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen ist, wie dies bei einzelnen
andern Unterrichts-Gegenständen, namentlich unter gewissen Bedingungen
auch bei einem integrirenden Theile des Gymnasial-Unterrichts, dem
Griechischen, geschieht. Obwohl mit Grund zu erwarten ist, daß die

zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erforderliche
Koſtenaufwand nöthigenfalls auch mittelſt eines angemeſſenen Zuſchuſſes
von Seiten der betreffenden ſtädtiſchen Gemeinen gedeckt werden ſoll;
ſo kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch
in Ihrem Geſchäftskreiſe nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen,
nach Maaßgabe der beſondern Umſtände und Fälle theils für Sich
allein, theils gemeinſchaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul-
collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent-
lichen Unterrichts in der Gymnaſtik reſſortmäßig zu bethätigen. Ich
ſehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über
alles Weſentliche, was Dieſelbe in der fraglichen Beziehung während
des laufenden Jahres in Ihrem Geſchäftskreiſe eingeleitet, angeordnet
und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung
vom 7. v. M. geſtellten Friſt entgegen.

5. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr.
die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der
aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erwachſenden
Koſten.

Bei der Beſtimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen-
heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl.
S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium
auf den desfallſigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Abſicht
obgewaltet, daß erſt eine poſitive Erklärung von Seiten der Eltern
oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden ſoll, ob ſie
die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den ſchon be-
ſtehenden oder noch zu errichtenden Turnanſtalten wollen. Da zufolge
der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth-
wendiger und unentbehrlicher Beſtandtheil der männlichen Erziehung
in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden ſollen, ſo
folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an dieſen Uebungen von
allen Schülern als Regel vorauszuſetzen und nur auf die motivirte
Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß ſie die Theil-
nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallſige Dispenſation
und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen iſt, wie dies bei einzelnen
andern Unterrichts-Gegenſtänden, namentlich unter gewiſſen Bedingungen
auch bei einem integrirenden Theile des Gymnaſial-Unterrichts, dem
Griechiſchen, geſchieht. Obwohl mit Grund zu erwarten iſt, daß die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0315" n="301"/>
zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnan&#x017F;talten erforderliche<lb/>
Ko&#x017F;tenaufwand nöthigenfalls auch mittel&#x017F;t eines angeme&#x017F;&#x017F;enen Zu&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es<lb/>
von Seiten der betreffenden &#x017F;tädti&#x017F;chen Gemeinen gedeckt werden &#x017F;oll;<lb/>
&#x017F;o kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch<lb/>
in Ihrem Ge&#x017F;chäftskrei&#x017F;e nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen,<lb/>
nach Maaßgabe der be&#x017F;ondern Um&#x017F;tände und Fälle theils für Sich<lb/>
allein, theils gemein&#x017F;chaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul-<lb/>
collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent-<lb/>
lichen Unterrichts in der Gymna&#x017F;tik re&#x017F;&#x017F;ortmäßig zu bethätigen. Ich<lb/>
&#x017F;ehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über<lb/>
alles We&#x017F;entliche, was Die&#x017F;elbe in der fraglichen Beziehung während<lb/>
des laufenden Jahres in Ihrem Ge&#x017F;chäftskrei&#x017F;e eingeleitet, angeordnet<lb/>
und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung<lb/>
vom 7. v. M. ge&#x017F;tellten Fri&#x017F;t entgegen.</p><lb/>
          <p>5. <hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr.</hi> v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr.<lb/>
die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der<lb/>
aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnan&#x017F;talten erwach&#x017F;enden<lb/>
Ko&#x017F;ten.</p><lb/>
          <p>Bei der Be&#x017F;timmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen-<lb/>
heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl.<lb/>
S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium<lb/>
auf den desfall&#x017F;igen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Ab&#x017F;icht<lb/>
obgewaltet, daß <hi rendition="#g">er&#x017F;t</hi> eine <hi rendition="#g">po&#x017F;itive</hi> Erklärung von Seiten der Eltern<lb/>
oder ihrer Stellvertreter darüber <hi rendition="#g">abgewartet</hi> werden &#x017F;oll, ob &#x017F;ie<lb/>
die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den &#x017F;chon be-<lb/>
&#x017F;tehenden oder noch zu errichtenden Turnan&#x017F;talten wollen. Da zufolge<lb/>
der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth-<lb/>
wendiger und unentbehrlicher Be&#x017F;tandtheil der männlichen Erziehung<lb/>
in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden &#x017F;ollen, &#x017F;o<lb/>
folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an die&#x017F;en Uebungen von<lb/><hi rendition="#g">allen</hi> Schülern als <hi rendition="#g">Regel</hi> vorauszu&#x017F;etzen und nur auf die motivirte<lb/>
Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß &#x017F;ie die Theil-<lb/>
nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfall&#x017F;ige Dispen&#x017F;ation<lb/>
und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen i&#x017F;t, wie dies bei einzelnen<lb/>
andern Unterrichts-Gegen&#x017F;tänden, namentlich unter gewi&#x017F;&#x017F;en Bedingungen<lb/>
auch bei einem integrirenden Theile des Gymna&#x017F;ial-Unterrichts, dem<lb/>
Griechi&#x017F;chen, ge&#x017F;chieht. Obwohl mit Grund zu erwarten i&#x017F;t, daß die<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[301/0315] zur Einrichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erforderliche Koſtenaufwand nöthigenfalls auch mittelſt eines angemeſſenen Zuſchuſſes von Seiten der betreffenden ſtädtiſchen Gemeinen gedeckt werden ſoll; ſo kann es, der obigen Eröffnung gemäß, der Königl. Regierung auch in Ihrem Geſchäftskreiſe nicht an mannigfaltiger Gelegenheit fehlen, nach Maaßgabe der beſondern Umſtände und Fälle theils für Sich allein, theils gemeinſchaftlich mit dem Königl. Provinzial-Schul- collegium, Ihre bereitwillige Mitwirkung zur Förderung des öffent- lichen Unterrichts in der Gymnaſtik reſſortmäßig zu bethätigen. Ich ſehe daher dem ausführlichen Berichte der Königl. Regierung über alles Weſentliche, was Dieſelbe in der fraglichen Beziehung während des laufenden Jahres in Ihrem Geſchäftskreiſe eingeleitet, angeordnet und ins Leben gerufen hat, binnen der in meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. geſtellten Friſt entgegen. 5. Circ.-Reſcr. v. 22. April 1844 (M.-Bl. S. 128.), betr. die Theilnahme der Schüler an den Turnübungen und die Deckung der aus der Errichtung und Unterhaltung der Turnanſtalten erwachſenden Koſten. Bei der Beſtimmung unter Nr. 5. meiner, die Turn-Angelegen- heiten betreffenden Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. (M.-Bl. S. 35.) hat nicht, wie ich dem Königl. Provinzial-Schulcollegium auf den desfallſigen Bericht vom 6. v. M. hierdurch eröffne, die Abſicht obgewaltet, daß erſt eine poſitive Erklärung von Seiten der Eltern oder ihrer Stellvertreter darüber abgewartet werden ſoll, ob ſie die Theilnahme ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen an den ſchon be- ſtehenden oder noch zu errichtenden Turnanſtalten wollen. Da zufolge der Allerh. Ordre vom 6. Juli 1842. die Leibesübungen als ein noth- wendiger und unentbehrlicher Beſtandtheil der männlichen Erziehung in den Königlichen Staaten förmlich anerkannt werden ſollen, ſo folgt hieraus, daß auch die Theilnahme an dieſen Uebungen von allen Schülern als Regel vorauszuſetzen und nur auf die motivirte Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß ſie die Theil- nahme ihrer Angehörigen nicht wollen, eine desfallſige Dispenſation und zwar in ähnlicher Art zu ertheilen iſt, wie dies bei einzelnen andern Unterrichts-Gegenſtänden, namentlich unter gewiſſen Bedingungen auch bei einem integrirenden Theile des Gymnaſial-Unterrichts, dem Griechiſchen, geſchieht. Obwohl mit Grund zu erwarten iſt, daß die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/315
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/315>, abgerufen am 25.11.2024.