des laufenden Jahres eingeleitet, angeordnet und wirklich ins Leben gerufen ist, sehe ich binnen zehn Monaten entgegen.
4. Circ.-Rescr. v. 24. März 1844. (M.-Bl. S. 127.), betr. die Mitwirkung der Regierungen bei Errichtung von Turnanstalten für den Unterricht in der Gymnastik.
Die Königl. Regierung hat in dem Berichte vom 22. v. M. die Ansicht ausgesprochen, daß Sie Sich, weil nach der Bestimmung unter Nr. 3. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. (M.-Bl. S. 35.) die Einführung der Gymnastik für jetzt nur auf die Jugend in den Städten beschränkt und vorläufig mit jedem Gymnasium, jeder höheren Stadtschule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanstalt verbunden werden soll, außer Stande gesetzt sehe, Ihrer Seits zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in der Gymnastik ressortmäßig mitzuwirken. Mit dieser Ansicht kann ich mich nicht einverstanden erklären. Der landesväterlichen Absicht Sr. Majestät des Königs gemäß, soll zunächst der Jugend in den Städten Gelegenheit gegeben werden, an dem Unterrichte in der Gymnastik Antheil nehmen zu können. Es ent- spricht dieser Allerhöchsten Bestimmung, daß der gedachte Unterricht nicht bloß auf die Städte, wo sich ein Gymnasium oder eine höhere Stadtschule befindet, die zur Entlassungs-Prüfung ihrer Schüler nach der desfallsigen Instruction vom 8. März 1832. (Ann. S. 104 ff.) berechtigt ist, zu beschränken, sondern auch auf die Städte auszudehnen ist, welche noch nicht im Besitze einer solcher vollständigen höheren Bürger- und Realschule sind. Ferner kann in Folge der Festsetzung unter Nr. 4. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. in Städten, wo wegen örtlicher Verhältnisse, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Ursachen nicht für jedes Gymnasium und jede höhere Bürgerschule die Errichtung einer besonderen, nur für die Jugend der betreffenden Schule bestimmten Turnanstalt aus- führbar ist, eine und dieselbe Turnanstalt zugleich für ein Gym- nasium und eine höhere Bürgerschule und nöthigenfalls selbst für mehrere Schulen dieser Art zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt und eingerichtet werden. Da endlich nach den Bestimmungen unter Nr. 11. und 12. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. auch solchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur durch Privatlehrer und in Privatschulen erhalten, der Zutritt zu den öffentlichen gymnastischen Anstalten ausnahmsweise gestattet, und der
des laufenden Jahres eingeleitet, angeordnet und wirklich ins Leben gerufen iſt, ſehe ich binnen zehn Monaten entgegen.
4. Circ.-Reſcr. v. 24. März 1844. (M.-Bl. S. 127.), betr. die Mitwirkung der Regierungen bei Errichtung von Turnanſtalten für den Unterricht in der Gymnaſtik.
Die Königl. Regierung hat in dem Berichte vom 22. v. M. die Anſicht ausgeſprochen, daß Sie Sich, weil nach der Beſtimmung unter Nr. 3. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. (M.-Bl. S. 35.) die Einführung der Gymnaſtik für jetzt nur auf die Jugend in den Städten beſchränkt und vorläufig mit jedem Gymnaſium, jeder höheren Stadtſchule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanſtalt verbunden werden ſoll, außer Stande geſetzt ſehe, Ihrer Seits zur Förderung des öffentlichen Unterrichts in der Gymnaſtik reſſortmäßig mitzuwirken. Mit dieſer Anſicht kann ich mich nicht einverſtanden erklären. Der landesväterlichen Abſicht Sr. Majeſtät des Königs gemäß, ſoll zunächſt der Jugend in den Städten Gelegenheit gegeben werden, an dem Unterrichte in der Gymnaſtik Antheil nehmen zu können. Es ent- ſpricht dieſer Allerhöchſten Beſtimmung, daß der gedachte Unterricht nicht bloß auf die Städte, wo ſich ein Gymnaſium oder eine höhere Stadtſchule befindet, die zur Entlaſſungs-Prüfung ihrer Schüler nach der desfallſigen Inſtruction vom 8. März 1832. (Ann. S. 104 ff.) berechtigt iſt, zu beſchränken, ſondern auch auf die Städte auszudehnen iſt, welche noch nicht im Beſitze einer ſolcher vollſtändigen höheren Bürger- und Realſchule ſind. Ferner kann in Folge der Feſtſetzung unter Nr. 4. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. in Städten, wo wegen örtlicher Verhältniſſe, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Urſachen nicht für jedes Gymnaſium und jede höhere Bürgerſchule die Errichtung einer beſonderen, nur für die Jugend der betreffenden Schule beſtimmten Turnanſtalt aus- führbar iſt, eine und dieſelbe Turnanſtalt zugleich für ein Gym- naſium und eine höhere Bürgerſchule und nöthigenfalls ſelbſt für mehrere Schulen dieſer Art zur gemeinſchaftlichen Benutzung beſtimmt und eingerichtet werden. Da endlich nach den Beſtimmungen unter Nr. 11. und 12. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. auch ſolchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur durch Privatlehrer und in Privatſchulen erhalten, der Zutritt zu den öffentlichen gymnaſtiſchen Anſtalten ausnahmsweiſe geſtattet, und der
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des laufenden Jahres eingeleitet, angeordnet und wirklich ins Leben
gerufen iſt, ſehe ich binnen zehn Monaten entgegen.
4. Circ.-Reſcr. v. 24. März 1844. (M.-Bl. S. 127.), betr.
die Mitwirkung der Regierungen bei Errichtung von Turnanſtalten
für den Unterricht in der Gymnaſtik.
Die Königl. Regierung hat in dem Berichte vom 22. v. M. die
Anſicht ausgeſprochen, daß Sie Sich, weil nach der Beſtimmung unter
Nr. 3. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. (M.-Bl. S. 35.)
die Einführung der Gymnaſtik für jetzt nur auf die Jugend in den
Städten beſchränkt und vorläufig mit jedem Gymnaſium, jeder höheren
Stadtſchule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanſtalt verbunden
werden ſoll, außer Stande geſetzt ſehe, Ihrer Seits zur Förderung
des öffentlichen Unterrichts in der Gymnaſtik reſſortmäßig mitzuwirken.
Mit dieſer Anſicht kann ich mich nicht einverſtanden erklären. Der
landesväterlichen Abſicht Sr. Majeſtät des Königs gemäß, ſoll zunächſt
der Jugend in den Städten Gelegenheit gegeben werden, an dem
Unterrichte in der Gymnaſtik Antheil nehmen zu können. Es ent-
ſpricht dieſer Allerhöchſten Beſtimmung, daß der gedachte Unterricht
nicht bloß auf die Städte, wo ſich ein Gymnaſium oder eine höhere
Stadtſchule befindet, die zur Entlaſſungs-Prüfung ihrer Schüler nach
der desfallſigen Inſtruction vom 8. März 1832. (Ann. S. 104 ff.)
berechtigt iſt, zu beſchränken, ſondern auch auf die Städte auszudehnen
iſt, welche noch nicht im Beſitze einer ſolcher vollſtändigen höheren
Bürger- und Realſchule ſind. Ferner kann in Folge der Feſtſetzung
unter Nr. 4. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. in Städten,
wo wegen örtlicher Verhältniſſe, wegen unzureichender Mittel oder
wegen anderer erheblichen Urſachen nicht für jedes Gymnaſium und
jede höhere Bürgerſchule die Errichtung einer beſonderen, nur für
die Jugend der betreffenden Schule beſtimmten Turnanſtalt aus-
führbar iſt, eine und dieſelbe Turnanſtalt zugleich für ein Gym-
naſium und eine höhere Bürgerſchule und nöthigenfalls ſelbſt für
mehrere Schulen dieſer Art zur gemeinſchaftlichen Benutzung beſtimmt
und eingerichtet werden. Da endlich nach den Beſtimmungen unter
Nr. 11. und 12. meiner Circular-Verfügung vom 7. v. M. auch
ſolchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur
durch Privatlehrer und in Privatſchulen erhalten, der Zutritt zu den
öffentlichen gymnaſtiſchen Anſtalten ausnahmsweiſe geſtattet, und der
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/314>, abgerufen am 22.11.2024.
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