Das Ministerium überläßt dem Königl. Consistorium auch aus den Nummern 2. bis 10. dasjenige, was für diese wichtige Angelegenheit unter den dortigen Verhältnissen fördersam wirken möchte, durch all- gemeine Mittheilung weiter bekannt zu machen.
15. Rescr. v. 8. Novbr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 796.), betr. den verbotenen Besuch der Schankstätten von Seiten der Gym- nasiasten und Schüler.
Die unterzeichneten Ministerien finden die, von der Königl. Re- gierung in dem Berichte vom 19. August c. aufgestellten Bedenken, weshalb dieselbe sich zur Gewährung des Antrages des Königl. Pro- vinzial-Schulcollegii in Stettin, den Caffetiers, Schank- und Gast- wirthen in N. N. die Aufnahme von Gymnasiasten ganz zu unter- sagen, nicht für ermächtigt hält, hinreichend begründet. Zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes wird es aber genügen, wenn das Verbot, Schüler in Schankstätten zu dulden, auf die Fälle, wo die Schüler nicht in Gesellschaft ihrer Eltern, Lehrer oder Vormünder, beschränkt, und -- worauf es überhaupt ankommt -- das sogenannte Schnapsen der Schüler möglichst verhütet wird.
16. Rescr. v. 17. Decbr. 1832. (Neigeb. Gymn. S. 203.), betr. die Beaufsichtigung der Gymnasiasten, welche nicht im elterlichen Hause wohnen.
Das Ministerium findet die von dem Königl. Schulcollegio der Provinz Brandenburg mit dem Berichte vom 7. d. M. im Entwurf eingereichte Verfügung, betreffend die Beaufsichtigung derjenigen Gym- nasiasten, welche nicht im elterlichen Hause wohnen, durchaus zweck- mäßig, und beauftragt das Königl. Schulcollegium, den Directoren sämmtlicher Gymnasien seines Bezirks diese Verfügung zur Befolgung und Mittheilung an die Eltern und Vormünder der gedachten Schüler zugehen zu lassen, auch nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß bei den Gymnasien eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Beauf- sichtigung solcher Schüler, deren Eltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, Statt finde.
Entwurf zu einer Verfügung wegen Beaufsichtigung solcher Zöglinge der Gymnasien, welche nicht im elterlichen Hause wohnen.
1) In Gymnasien und ähnliche höhere Lehranstalten können nur solche junge Leute aufgenommen werden, welche unter der Aufsicht ihrer Eltern, Vormünder oder anderer zur Erziehung junger Leute
Das Miniſterium überläßt dem Königl. Conſiſtorium auch aus den Nummern 2. bis 10. dasjenige, was für dieſe wichtige Angelegenheit unter den dortigen Verhältniſſen förderſam wirken möchte, durch all- gemeine Mittheilung weiter bekannt zu machen.
15. Reſcr. v. 8. Novbr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 796.), betr. den verbotenen Beſuch der Schankſtätten von Seiten der Gym- naſiaſten und Schüler.
Die unterzeichneten Miniſterien finden die, von der Königl. Re- gierung in dem Berichte vom 19. Auguſt c. aufgeſtellten Bedenken, weshalb dieſelbe ſich zur Gewährung des Antrages des Königl. Pro- vinzial-Schulcollegii in Stettin, den Caffetiers, Schank- und Gaſt- wirthen in N. N. die Aufnahme von Gymnaſiaſten ganz zu unter- ſagen, nicht für ermächtigt hält, hinreichend begründet. Zur Erreichung des beabſichtigten Zweckes wird es aber genügen, wenn das Verbot, Schüler in Schankſtätten zu dulden, auf die Fälle, wo die Schüler nicht in Geſellſchaft ihrer Eltern, Lehrer oder Vormünder, beſchränkt, und — worauf es überhaupt ankommt — das ſogenannte Schnapſen der Schüler möglichſt verhütet wird.
16. Reſcr. v. 17. Decbr. 1832. (Neigeb. Gymn. S. 203.), betr. die Beaufſichtigung der Gymnaſiaſten, welche nicht im elterlichen Hauſe wohnen.
Das Miniſterium findet die von dem Königl. Schulcollegio der Provinz Brandenburg mit dem Berichte vom 7. d. M. im Entwurf eingereichte Verfügung, betreffend die Beaufſichtigung derjenigen Gym- naſiaſten, welche nicht im elterlichen Hauſe wohnen, durchaus zweck- mäßig, und beauftragt das Königl. Schulcollegium, den Directoren ſämmtlicher Gymnaſien ſeines Bezirks dieſe Verfügung zur Befolgung und Mittheilung an die Eltern und Vormünder der gedachten Schüler zugehen zu laſſen, auch nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß bei den Gymnaſien eine den örtlichen Verhältniſſen angemeſſene Beauf- ſichtigung ſolcher Schüler, deren Eltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, Statt finde.
Entwurf zu einer Verfügung wegen Beaufſichtigung ſolcher Zöglinge der Gymnaſien, welche nicht im elterlichen Hauſe wohnen.
1) In Gymnaſien und ähnliche höhere Lehranſtalten können nur ſolche junge Leute aufgenommen werden, welche unter der Aufſicht ihrer Eltern, Vormünder oder anderer zur Erziehung junger Leute
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Das Miniſterium überläßt dem Königl. Conſiſtorium auch aus den
Nummern 2. bis 10. dasjenige, was für dieſe wichtige Angelegenheit
unter den dortigen Verhältniſſen förderſam wirken möchte, durch all-
gemeine Mittheilung weiter bekannt zu machen.
15. Reſcr. v. 8. Novbr. 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 796.),
betr. den verbotenen Beſuch der Schankſtätten von Seiten der Gym-
naſiaſten und Schüler.
Die unterzeichneten Miniſterien finden die, von der Königl. Re-
gierung in dem Berichte vom 19. Auguſt c. aufgeſtellten Bedenken,
weshalb dieſelbe ſich zur Gewährung des Antrages des Königl. Pro-
vinzial-Schulcollegii in Stettin, den Caffetiers, Schank- und Gaſt-
wirthen in N. N. die Aufnahme von Gymnaſiaſten ganz zu unter-
ſagen, nicht für ermächtigt hält, hinreichend begründet. Zur Erreichung
des beabſichtigten Zweckes wird es aber genügen, wenn das Verbot,
Schüler in Schankſtätten zu dulden, auf die Fälle, wo die Schüler
nicht in Geſellſchaft ihrer Eltern, Lehrer oder Vormünder, beſchränkt,
und — worauf es überhaupt ankommt — das ſogenannte Schnapſen
der Schüler möglichſt verhütet wird.
16. Reſcr. v. 17. Decbr. 1832. (Neigeb. Gymn. S. 203.),
betr. die Beaufſichtigung der Gymnaſiaſten, welche nicht im elterlichen
Hauſe wohnen.
Das Miniſterium findet die von dem Königl. Schulcollegio der
Provinz Brandenburg mit dem Berichte vom 7. d. M. im Entwurf
eingereichte Verfügung, betreffend die Beaufſichtigung derjenigen Gym-
naſiaſten, welche nicht im elterlichen Hauſe wohnen, durchaus zweck-
mäßig, und beauftragt das Königl. Schulcollegium, den Directoren
ſämmtlicher Gymnaſien ſeines Bezirks dieſe Verfügung zur Befolgung
und Mittheilung an die Eltern und Vormünder der gedachten Schüler
zugehen zu laſſen, auch nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, daß bei
den Gymnaſien eine den örtlichen Verhältniſſen angemeſſene Beauf-
ſichtigung ſolcher Schüler, deren Eltern oder Vormünder nicht am
Orte wohnen, Statt finde.
Entwurf zu einer Verfügung wegen Beaufſichtigung ſolcher Zöglinge
der Gymnaſien, welche nicht im elterlichen Hauſe wohnen.
1) In Gymnaſien und ähnliche höhere Lehranſtalten können nur
ſolche junge Leute aufgenommen werden, welche unter der Aufſicht
ihrer Eltern, Vormünder oder anderer zur Erziehung junger Leute
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/296>, abgerufen am 23.11.2024.
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