Aufenthalt in den Trink- und Spielstuben gestattet, noch auch viel weniger geistige Getränke, namentlich Branntwein, verabreicht werden.
Abschrift vorstehender Verfügung an sämmtliche Herren Super- intendenten und Schul-Inspectoren mit dem Auftrage, die Herren Geistlichen und Schullehrer Ihres Aufsichtskreises anzuweisen, den Zweck der angeordneten Maaßregel durch ihre Einwirkung als Seel- sorger auf die Eltern und als Lehrer auf die Jugend möglichst zu unterstützen, und durch alle in den Grenzen ihres Amtes liegenden Mittel nach Kräften dazu mitzuwirken, daß die Jugend vor dem ver- derblichen Einflusse solcher Vergnügungen, welche die rohe Sinnlichkeit aufregen, oder durch den Anblick böser Beispiele der Erwachsenen das jugendliche Herz schon frühe mit dem Laster befreunden, wenigstens so lange als möglich, und bis eine größere Reife der Geistes- und Herzensbildung die Gefahren eines solchen Einflusses zu schwächen im Stande ist, bewahrt werde. Es sind hierbei besonders die Tage im Auge zu behalten, welche zu einem übermäßigen Genuß gemeinsamer Vergnügungen am meisten Veranlassung geben, Festtage überhaupt, das Fastnachts-, Ernte- und Kirmeßfest besonders, an manchen Orten auf dem platten Lande auch größere Hochzeits- und Kindtaufsfeste. Die Herren Geistlichen werden bei ihren Confirmanden, die Lehrer bei ihren Schülern, nicht ermangeln, kurz vor dem Eintritt solcher Tage ihre Catechumenen und Schüler durch freundlich-ernste Ansprache gegen jedes Uebermaaß und jede Unanständigkeit beim Genusse der sich ihnen darbietenden Vergnügungen, gegen die Theilnahme an solchen Vergnügungen, die entweder für die Sittlichkeit überhaupt, oder doch die der Kinder gefährlich sind, zu verwarnen, und sie möglichst gegen den verderblichen Einfluß der dabei vorkommenden bösen Beispiele im Voraus zu verwahren. Noch sicherer wird von den Herren Geistlichen dieser Zweck durch ihre seelsorgerische Einwirkung auf die Eltern er- reicht werden. -- Sollte diesem Zwecke von Schank- und Gastwirthen auf eine, der vorstehenden Circular-Verordnung an die Landräthe zuwiderlaufende Weise entgegengewirkt werden, so werden die Herren Geistlichen aufgefordert, hiervon der Ortspolizei- und nach Umständen der landräthlichen Behörde Anzeige zu machen.
13. Circ.-Rescr. vom 11. Juli 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 720.), betr. die Besserung verwahrloseter Kinder.
In der Circular-Verfügung d. d. 30. November 1825., betreffend
Aufenthalt in den Trink- und Spielſtuben geſtattet, noch auch viel weniger geiſtige Getränke, namentlich Branntwein, verabreicht werden.
Abſchrift vorſtehender Verfügung an ſämmtliche Herren Super- intendenten und Schul-Inſpectoren mit dem Auftrage, die Herren Geiſtlichen und Schullehrer Ihres Aufſichtskreiſes anzuweiſen, den Zweck der angeordneten Maaßregel durch ihre Einwirkung als Seel- ſorger auf die Eltern und als Lehrer auf die Jugend möglichſt zu unterſtützen, und durch alle in den Grenzen ihres Amtes liegenden Mittel nach Kräften dazu mitzuwirken, daß die Jugend vor dem ver- derblichen Einfluſſe ſolcher Vergnügungen, welche die rohe Sinnlichkeit aufregen, oder durch den Anblick böſer Beiſpiele der Erwachſenen das jugendliche Herz ſchon frühe mit dem Laſter befreunden, wenigſtens ſo lange als möglich, und bis eine größere Reife der Geiſtes- und Herzensbildung die Gefahren eines ſolchen Einfluſſes zu ſchwächen im Stande iſt, bewahrt werde. Es ſind hierbei beſonders die Tage im Auge zu behalten, welche zu einem übermäßigen Genuß gemeinſamer Vergnügungen am meiſten Veranlaſſung geben, Feſttage überhaupt, das Faſtnachts-, Ernte- und Kirmeßfeſt beſonders, an manchen Orten auf dem platten Lande auch größere Hochzeits- und Kindtaufsfeſte. Die Herren Geiſtlichen werden bei ihren Confirmanden, die Lehrer bei ihren Schülern, nicht ermangeln, kurz vor dem Eintritt ſolcher Tage ihre Catechumenen und Schüler durch freundlich-ernſte Anſprache gegen jedes Uebermaaß und jede Unanſtändigkeit beim Genuſſe der ſich ihnen darbietenden Vergnügungen, gegen die Theilnahme an ſolchen Vergnügungen, die entweder für die Sittlichkeit überhaupt, oder doch die der Kinder gefährlich ſind, zu verwarnen, und ſie möglichſt gegen den verderblichen Einfluß der dabei vorkommenden böſen Beiſpiele im Voraus zu verwahren. Noch ſicherer wird von den Herren Geiſtlichen dieſer Zweck durch ihre ſeelſorgeriſche Einwirkung auf die Eltern er- reicht werden. — Sollte dieſem Zwecke von Schank- und Gaſtwirthen auf eine, der vorſtehenden Circular-Verordnung an die Landräthe zuwiderlaufende Weiſe entgegengewirkt werden, ſo werden die Herren Geiſtlichen aufgefordert, hiervon der Ortspolizei- und nach Umſtänden der landräthlichen Behörde Anzeige zu machen.
13. Circ.-Reſcr. vom 11. Juli 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 720.), betr. die Beſſerung verwahrloſeter Kinder.
In der Circular-Verfügung d. d. 30. November 1825., betreffend
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Aufenthalt in den Trink- und Spielſtuben geſtattet, noch auch viel
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Abſchrift vorſtehender Verfügung an ſämmtliche Herren Super-
intendenten und Schul-Inſpectoren mit dem Auftrage, die Herren
Geiſtlichen und Schullehrer Ihres Aufſichtskreiſes anzuweiſen, den
Zweck der angeordneten Maaßregel durch ihre Einwirkung als Seel-
ſorger auf die Eltern und als Lehrer auf die Jugend möglichſt zu
unterſtützen, und durch alle in den Grenzen ihres Amtes liegenden
Mittel nach Kräften dazu mitzuwirken, daß die Jugend vor dem ver-
derblichen Einfluſſe ſolcher Vergnügungen, welche die rohe Sinnlichkeit
aufregen, oder durch den Anblick böſer Beiſpiele der Erwachſenen das
jugendliche Herz ſchon frühe mit dem Laſter befreunden, wenigſtens
ſo lange als möglich, und bis eine größere Reife der Geiſtes- und
Herzensbildung die Gefahren eines ſolchen Einfluſſes zu ſchwächen im
Stande iſt, bewahrt werde. Es ſind hierbei beſonders die Tage im
Auge zu behalten, welche zu einem übermäßigen Genuß gemeinſamer
Vergnügungen am meiſten Veranlaſſung geben, Feſttage überhaupt,
das Faſtnachts-, Ernte- und Kirmeßfeſt beſonders, an manchen Orten
auf dem platten Lande auch größere Hochzeits- und Kindtaufsfeſte.
Die Herren Geiſtlichen werden bei ihren Confirmanden, die Lehrer
bei ihren Schülern, nicht ermangeln, kurz vor dem Eintritt ſolcher
Tage ihre Catechumenen und Schüler durch freundlich-ernſte Anſprache
gegen jedes Uebermaaß und jede Unanſtändigkeit beim Genuſſe der ſich
ihnen darbietenden Vergnügungen, gegen die Theilnahme an ſolchen
Vergnügungen, die entweder für die Sittlichkeit überhaupt, oder doch
die der Kinder gefährlich ſind, zu verwarnen, und ſie möglichſt gegen
den verderblichen Einfluß der dabei vorkommenden böſen Beiſpiele im
Voraus zu verwahren. Noch ſicherer wird von den Herren Geiſtlichen
dieſer Zweck durch ihre ſeelſorgeriſche Einwirkung auf die Eltern er-
reicht werden. — Sollte dieſem Zwecke von Schank- und Gaſtwirthen
auf eine, der vorſtehenden Circular-Verordnung an die Landräthe
zuwiderlaufende Weiſe entgegengewirkt werden, ſo werden die Herren
Geiſtlichen aufgefordert, hiervon der Ortspolizei- und nach Umſtänden
der landräthlichen Behörde Anzeige zu machen.
13. Circ.-Reſcr. vom 11. Juli 1828. (v. K. Ann. B. 12.
S. 720.), betr. die Beſſerung verwahrloſeter Kinder.
In der Circular-Verfügung d. d. 30. November 1825., betreffend
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/290>, abgerufen am 22.11.2024.
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