häuslichen Aufsicht bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach- theiligen Einfluß auf die in den Gymnasien aufrecht zu erhaltende gute Disciplin üben. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, hinsichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen:
1) Jeder Schüler eines Gymnasii muß, wenn seine Eltern, Vor- münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnasii wohnen, von diesen zur besonderen Fürsorge einem tüchtigen Aufseher übergeben sein, der dem Director oder Rector des Gymnasii bei der Aufnahme des Schülers namhaft zu machen ist, und welcher über seinen Privat- fleiß und sein sittliches Betragen außer der Schule eine ernste und gewissenhafte Aufsicht zu führen hat.
2) Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector des Gymnasii die Wohnung, welche er in der Stadt zu beziehen ge- denkt, bei seiner Aufnahme anzuzeigen.
3) In einem Wirthshause zu wohnen oder seine Kost an der Wirthstafel zu nehmen, ist keinem solchen Schüler verstattet.
4) Er darf während seines Aufenthalts am Gymnasio nicht seinen Aufseher oder seine Wohnung wechseln ohne vorherige Anzeige bei dem Director und Rector des Gymnasii und ohne ausdrückliche Ge- nehmigung desselben.
Das Königl. Consistorium wird beauftragt, diese Anordnung durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu lassen, und derselben gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gymnasien seines Bezirks zu verfügen, und zugleich sämmtlichen Gymnasial-Lehrern auf eine angemessene Weise zu empfehlen, daß sie auch auf das Betragen ihrer Schüler außerhalb der Schule, so weit es nur immerhin möglich ist, ihre Aufmerksamkeit und Sorgfalt richten, wie sie denn allerdings befugt sind, dieselben wegen ihres unsittlichen und anstößigen Benehmens außerhalb der Schule zur Ver- antwortung zu ziehen. Die Lehrer, besonders aber die Directoren der Gymnasien, welche in dieser Aufsicht sich vortheilhaft auszeichnen, werden vom Ministerium besonders berücksichtigt werden, so wie dasselbe dagegen vernachlässigte Aufsicht nachdrücklich rügen wird.
4. Circ.-Rescr. v. 14. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 824.), betr. die Verhütung des heimlichen Verkehrs der Sym- nasiasten und Schüler mit Schauspielergesellschaften.
Da in kurzer Zeit an zwei Orten Gymnasiasten heimlich zu con-
häuslichen Aufſicht bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach- theiligen Einfluß auf die in den Gymnaſien aufrecht zu erhaltende gute Disciplin üben. Das Miniſterium ſieht ſich daher veranlaßt, hinſichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen:
1) Jeder Schüler eines Gymnaſii muß, wenn ſeine Eltern, Vor- münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnaſii wohnen, von dieſen zur beſonderen Fürſorge einem tüchtigen Aufſeher übergeben ſein, der dem Director oder Rector des Gymnaſii bei der Aufnahme des Schülers namhaft zu machen iſt, und welcher über ſeinen Privat- fleiß und ſein ſittliches Betragen außer der Schule eine ernſte und gewiſſenhafte Aufſicht zu führen hat.
2) Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector des Gymnaſii die Wohnung, welche er in der Stadt zu beziehen ge- denkt, bei ſeiner Aufnahme anzuzeigen.
3) In einem Wirthshauſe zu wohnen oder ſeine Koſt an der Wirthstafel zu nehmen, iſt keinem ſolchen Schüler verſtattet.
4) Er darf während ſeines Aufenthalts am Gymnaſio nicht ſeinen Aufſeher oder ſeine Wohnung wechſeln ohne vorherige Anzeige bei dem Director und Rector des Gymnaſii und ohne ausdrückliche Ge- nehmigung deſſelben.
Das Königl. Conſiſtorium wird beauftragt, dieſe Anordnung durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu laſſen, und derſelben gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der Gymnaſien ſeines Bezirks zu verfügen, und zugleich ſämmtlichen Gymnaſial-Lehrern auf eine angemeſſene Weiſe zu empfehlen, daß ſie auch auf das Betragen ihrer Schüler außerhalb der Schule, ſo weit es nur immerhin möglich iſt, ihre Aufmerkſamkeit und Sorgfalt richten, wie ſie denn allerdings befugt ſind, dieſelben wegen ihres unſittlichen und anſtößigen Benehmens außerhalb der Schule zur Ver- antwortung zu ziehen. Die Lehrer, beſonders aber die Directoren der Gymnaſien, welche in dieſer Aufſicht ſich vortheilhaft auszeichnen, werden vom Miniſterium beſonders berückſichtigt werden, ſo wie daſſelbe dagegen vernachläſſigte Aufſicht nachdrücklich rügen wird.
4. Circ.-Reſcr. v. 14. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 824.), betr. die Verhütung des heimlichen Verkehrs der Sym- naſiaſten und Schüler mit Schauſpielergeſellſchaften.
Da in kurzer Zeit an zwei Orten Gymnaſiaſten heimlich zu con-
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häuslichen Aufſicht bisweilen auf Abwege gerathen und einen nach-
theiligen Einfluß auf die in den Gymnaſien aufrecht zu erhaltende
gute Disciplin üben. Das Miniſterium ſieht ſich daher veranlaßt,
hinſichtlich der gedachten Schüler Folgendes anzuordnen:
1) Jeder Schüler eines Gymnaſii muß, wenn ſeine Eltern, Vor-
münder oder Pfleger nicht an dem Orte des Gymnaſii wohnen, von
dieſen zur beſonderen Fürſorge einem tüchtigen Aufſeher übergeben
ſein, der dem Director oder Rector des Gymnaſii bei der Aufnahme
des Schülers namhaft zu machen iſt, und welcher über ſeinen Privat-
fleiß und ſein ſittliches Betragen außer der Schule eine ernſte und
gewiſſenhafte Aufſicht zu führen hat.
2) Ein jeder der gedachten Schüler hat dem Director oder Rector
des Gymnaſii die Wohnung, welche er in der Stadt zu beziehen ge-
denkt, bei ſeiner Aufnahme anzuzeigen.
3) In einem Wirthshauſe zu wohnen oder ſeine Koſt an der
Wirthstafel zu nehmen, iſt keinem ſolchen Schüler verſtattet.
4) Er darf während ſeines Aufenthalts am Gymnaſio nicht ſeinen
Aufſeher oder ſeine Wohnung wechſeln ohne vorherige Anzeige bei
dem Director und Rector des Gymnaſii und ohne ausdrückliche Ge-
nehmigung deſſelben.
Das Königl. Conſiſtorium wird beauftragt, dieſe Anordnung
durch die Amtsblätter öffentlich bekannt machen zu laſſen, und derſelben
gemäß das weiter Erforderliche an die Directoren und Rectoren der
Gymnaſien ſeines Bezirks zu verfügen, und zugleich ſämmtlichen
Gymnaſial-Lehrern auf eine angemeſſene Weiſe zu empfehlen, daß
ſie auch auf das Betragen ihrer Schüler außerhalb der Schule, ſo
weit es nur immerhin möglich iſt, ihre Aufmerkſamkeit und Sorgfalt
richten, wie ſie denn allerdings befugt ſind, dieſelben wegen ihres
unſittlichen und anſtößigen Benehmens außerhalb der Schule zur Ver-
antwortung zu ziehen. Die Lehrer, beſonders aber die Directoren
der Gymnaſien, welche in dieſer Aufſicht ſich vortheilhaft auszeichnen,
werden vom Miniſterium beſonders berückſichtigt werden, ſo wie daſſelbe
dagegen vernachläſſigte Aufſicht nachdrücklich rügen wird.
4. Circ.-Reſcr. v. 14. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8.
S. 824.), betr. die Verhütung des heimlichen Verkehrs der Sym-
naſiaſten und Schüler mit Schauſpielergeſellſchaften.
Da in kurzer Zeit an zwei Orten Gymnaſiaſten heimlich zu con-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/274>, abgerufen am 22.11.2024.
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