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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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sehung des Etats- und Rechnungswesens der Kirchen, Schulen und
Stiftungen in allen Städten, in welchen entweder die Städteordnung
vom 19. November 1808. oder die revidirte Städteordnung vom
17. März 1831. eingeführt ist, folgende Grundsätze weiter zur
Anwendung.

a. Der §. 698. Th. II. Tit. 11. des Allgem. Landrechts ver-
ordnet, daß die Rechnungen der Kirchen, über welche Magistraten
oder Communen in den Städten das Patronatrecht zusteht, an das
Consistorium zur Revision, und wenn die jährliche Einnahme
über 500 Rthlr. beträgt, weiter an die Ober-Rechenkammer eingesendet
werden sollen. In ähnlicher Weise wurde im Jahre 1798. die Ein-
sendung der Etats solcher Kirchen zur Bestätigung der aufsehenden
Behörde gefordert (Nov. Corp. Const. March. de 1798. Nr. 47.
pag.
1669.). Erstere Bestimmung schreibt sich aus dem Jahre 1768.
her (Nov. Corp. Const. March. Tom. IV. pag. 3098.) und hängt
mit der damaligen Städteverfassung genau zusammen, indem den da-
maligen städtischen Behörden die Vertretung der Rechte der Commune
nur in einem beschränkten Umfange, und unter genauer Controlle der
landesherrlichen Behörden gestattet war.

Durch die Einführung der Städteordnung hat jene aus der ehe-
maligen städtischen Verfassung hergeleitete Beschränkung des städtischen
Patronats wieder aufgehört, und die städtischen Communen sind in
Ansehung der Vermögensverwaltung der unter ihrem Patronat stehen-
den Kirchen wieder in das Verhältniß zurückgetreten, in welchem alle
übrigen Privatpatrone der kirchlichen Aufsichtsbehörde gegenüber stehen.

Dieses Verhältniß bezeichnen die §§. 688 -- 697. Th. II. Tit. 11.
d. Allgem. Landrechts.

Die Abnahme der Rechnungen erfolgt hiernach ordentlicher
Weise durch den Patron. Die kirchliche Aufsichtsbehörde nimmt von
der gehörigen Abnahme der Rechnungen durch das Organ des Super-
intendenten bei Gelegenheit der Kirchenvisitation Kenntniß, von welchem
ihr ein Rechnungs-Extract eingesendet wird.

Eine Veränderung dieser Verfahrungsweise ist seit der Publication
des Allgem. Landrechts meistentheils nur insofern üblich geworden, als
von den Kirchen Privat-Patronats alljährlich ein Rechnungs-Extract
eingesandt wird, desgleichen eine Abschrift der erst nach Einführung
des Allgem. Landrechts üblich gewordenen Etats zur Einsicht.

ſehung des Etats- und Rechnungsweſens der Kirchen, Schulen und
Stiftungen in allen Städten, in welchen entweder die Städteordnung
vom 19. November 1808. oder die revidirte Städteordnung vom
17. März 1831. eingeführt iſt, folgende Grundſätze weiter zur
Anwendung.

a. Der §. 698. Th. II. Tit. 11. des Allgem. Landrechts ver-
ordnet, daß die Rechnungen der Kirchen, über welche Magiſtraten
oder Communen in den Städten das Patronatrecht zuſteht, an das
Conſiſtorium zur Reviſion, und wenn die jährliche Einnahme
über 500 Rthlr. beträgt, weiter an die Ober-Rechenkammer eingeſendet
werden ſollen. In ähnlicher Weiſe wurde im Jahre 1798. die Ein-
ſendung der Etats ſolcher Kirchen zur Beſtätigung der aufſehenden
Behörde gefordert (Nov. Corp. Const. March. de 1798. Nr. 47.
pag.
1669.). Erſtere Beſtimmung ſchreibt ſich aus dem Jahre 1768.
her (Nov. Corp. Const. March. Tom. IV. pag. 3098.) und hängt
mit der damaligen Städteverfaſſung genau zuſammen, indem den da-
maligen ſtädtiſchen Behörden die Vertretung der Rechte der Commune
nur in einem beſchränkten Umfange, und unter genauer Controlle der
landesherrlichen Behörden geſtattet war.

Durch die Einführung der Städteordnung hat jene aus der ehe-
maligen ſtädtiſchen Verfaſſung hergeleitete Beſchränkung des ſtädtiſchen
Patronats wieder aufgehört, und die ſtädtiſchen Communen ſind in
Anſehung der Vermögensverwaltung der unter ihrem Patronat ſtehen-
den Kirchen wieder in das Verhältniß zurückgetreten, in welchem alle
übrigen Privatpatrone der kirchlichen Aufſichtsbehörde gegenüber ſtehen.

Dieſes Verhältniß bezeichnen die §§. 688 — 697. Th. II. Tit. 11.
d. Allgem. Landrechts.

Die Abnahme der Rechnungen erfolgt hiernach ordentlicher
Weiſe durch den Patron. Die kirchliche Aufſichtsbehörde nimmt von
der gehörigen Abnahme der Rechnungen durch das Organ des Super-
intendenten bei Gelegenheit der Kirchenviſitation Kenntniß, von welchem
ihr ein Rechnungs-Extract eingeſendet wird.

Eine Veränderung dieſer Verfahrungsweiſe iſt ſeit der Publication
des Allgem. Landrechts meiſtentheils nur inſofern üblich geworden, als
von den Kirchen Privat-Patronats alljährlich ein Rechnungs-Extract
eingeſandt wird, desgleichen eine Abſchrift der erſt nach Einführung
des Allgem. Landrechts üblich gewordenen Etats zur Einſicht.

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[256/0270] ſehung des Etats- und Rechnungsweſens der Kirchen, Schulen und Stiftungen in allen Städten, in welchen entweder die Städteordnung vom 19. November 1808. oder die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. eingeführt iſt, folgende Grundſätze weiter zur Anwendung. a. Der §. 698. Th. II. Tit. 11. des Allgem. Landrechts ver- ordnet, daß die Rechnungen der Kirchen, über welche Magiſtraten oder Communen in den Städten das Patronatrecht zuſteht, an das Conſiſtorium zur Reviſion, und wenn die jährliche Einnahme über 500 Rthlr. beträgt, weiter an die Ober-Rechenkammer eingeſendet werden ſollen. In ähnlicher Weiſe wurde im Jahre 1798. die Ein- ſendung der Etats ſolcher Kirchen zur Beſtätigung der aufſehenden Behörde gefordert (Nov. Corp. Const. March. de 1798. Nr. 47. pag. 1669.). Erſtere Beſtimmung ſchreibt ſich aus dem Jahre 1768. her (Nov. Corp. Const. March. Tom. IV. pag. 3098.) und hängt mit der damaligen Städteverfaſſung genau zuſammen, indem den da- maligen ſtädtiſchen Behörden die Vertretung der Rechte der Commune nur in einem beſchränkten Umfange, und unter genauer Controlle der landesherrlichen Behörden geſtattet war. Durch die Einführung der Städteordnung hat jene aus der ehe- maligen ſtädtiſchen Verfaſſung hergeleitete Beſchränkung des ſtädtiſchen Patronats wieder aufgehört, und die ſtädtiſchen Communen ſind in Anſehung der Vermögensverwaltung der unter ihrem Patronat ſtehen- den Kirchen wieder in das Verhältniß zurückgetreten, in welchem alle übrigen Privatpatrone der kirchlichen Aufſichtsbehörde gegenüber ſtehen. Dieſes Verhältniß bezeichnen die §§. 688 — 697. Th. II. Tit. 11. d. Allgem. Landrechts. Die Abnahme der Rechnungen erfolgt hiernach ordentlicher Weiſe durch den Patron. Die kirchliche Aufſichtsbehörde nimmt von der gehörigen Abnahme der Rechnungen durch das Organ des Super- intendenten bei Gelegenheit der Kirchenviſitation Kenntniß, von welchem ihr ein Rechnungs-Extract eingeſendet wird. Eine Veränderung dieſer Verfahrungsweiſe iſt ſeit der Publication des Allgem. Landrechts meiſtentheils nur inſofern üblich geworden, als von den Kirchen Privat-Patronats alljährlich ein Rechnungs-Extract eingeſandt wird, desgleichen eine Abſchrift der erſt nach Einführung des Allgem. Landrechts üblich gewordenen Etats zur Einſicht.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/270>, abgerufen am 22.11.2024.