f. ein Lehrer der Elementar- oder gem. Bürgerschulen ............ -- Rthlr. 20 Sgr.
10. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.), betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organisation der Ver- waltungsbehörden. (s. Anhang Nr. 16.)
11. Geschäftsinstruction für die Regierungen v. 31. Decbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 821.)
Extractweise.
B. Außer den im §. 17. der Instruction von 1817. aufgeführten Fällen, in welchen die Berichterstattung an die Ministerien nothwendig, wird diese noch angeordnet:
d. 3. über die Gründung neuer und die Erweiterung, Umänderung, Einschränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten, wozu es einer Genehmigung von Seiten des Staates bedarf.
-- Werden Anstalten und Stiftungen, deren Etats-Angelegen- heiten von der Regierung ressortiren, von der Regierung selbst oder durch von Staatswegen angestellte Beamte dergestalt verwaltet, daß weder die Etats gemeinschaftlich mit Communal-Repräsentanten, welchen Namen sie auch haben mögen, zugelegt, noch von diesen die Rechnungen revidirt und monirt werden, so sind sowohl die Etats an die Generalcontrolle, als die Rechnungen an die Oberrechenkammer einzusenden.
12. Dienstinstruction für die Oberpräsidenten v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 1.)
Extractweise.
§. 1. Der Wirkungskreis der Oberpräsidenten in den ihnen an- vertrauten Provinzen umfaßt:
I. Die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht nur die Gesammtheit der Provinz betreffen, sondern die sich auch nur über den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken.
II. Die Oberaufsicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Pro- vinzial-Steuerdirectionen, wo dergleichen bestehen und der General- Commissionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver- hältnisse.
§. 2. In Beziehung auf die den Oberpräsidenten ad 1. über- tragenen Angelegenheiten bilden sie die unmittelbare Instanz, und die
f. ein Lehrer der Elementar- oder gem. Bürgerſchulen ............ — Rthlr. 20 Sgr.
10. Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 5.), betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organiſation der Ver- waltungsbehörden. (ſ. Anhang Nr. 16.)
11. Geſchäftsinſtruction für die Regierungen v. 31. Decbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 821.)
Extractweiſe.
B. Außer den im §. 17. der Inſtruction von 1817. aufgeführten Fällen, in welchen die Berichterſtattung an die Miniſterien nothwendig, wird dieſe noch angeordnet:
d. 3. über die Gründung neuer und die Erweiterung, Umänderung, Einſchränkung oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger Anſtalten, wozu es einer Genehmigung von Seiten des Staates bedarf.
— Werden Anſtalten und Stiftungen, deren Etats-Angelegen- heiten von der Regierung reſſortiren, von der Regierung ſelbſt oder durch von Staatswegen angeſtellte Beamte dergeſtalt verwaltet, daß weder die Etats gemeinſchaftlich mit Communal-Repräſentanten, welchen Namen ſie auch haben mögen, zugelegt, noch von dieſen die Rechnungen revidirt und monirt werden, ſo ſind ſowohl die Etats an die Generalcontrolle, als die Rechnungen an die Oberrechenkammer einzuſenden.
12. Dienſtinſtruction für die Oberpräſidenten v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 1.)
Extractweiſe.
§. 1. Der Wirkungskreis der Oberpräſidenten in den ihnen an- vertrauten Provinzen umfaßt:
I. Die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht nur die Geſammtheit der Provinz betreffen, ſondern die ſich auch nur über den Bereich einer Regierung hinaus erſtrecken.
II. Die Oberaufſicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Pro- vinzial-Steuerdirectionen, wo dergleichen beſtehen und der General- Commiſſionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver- hältniſſe.
§. 2. In Beziehung auf die den Oberpräſidenten ad 1. über- tragenen Angelegenheiten bilden ſie die unmittelbare Inſtanz, und die
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f. ein Lehrer der Elementar- oder gem.
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betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organiſation der Ver-
waltungsbehörden. (ſ. Anhang Nr. 16.)
11. Geſchäftsinſtruction für die Regierungen v. 31. Decbr.
1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 821.)
Extractweiſe.
B. Außer den im §. 17. der Inſtruction von 1817. aufgeführten
Fällen, in welchen die Berichterſtattung an die Miniſterien nothwendig,
wird dieſe noch angeordnet:
d. 3. über die Gründung neuer und die Erweiterung, Umänderung,
Einſchränkung oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger
Anſtalten, wozu es einer Genehmigung von Seiten des Staates
bedarf.
— Werden Anſtalten und Stiftungen, deren Etats-Angelegen-
heiten von der Regierung reſſortiren, von der Regierung ſelbſt oder
durch von Staatswegen angeſtellte Beamte dergeſtalt verwaltet, daß
weder die Etats gemeinſchaftlich mit Communal-Repräſentanten,
welchen Namen ſie auch haben mögen, zugelegt, noch von dieſen die
Rechnungen revidirt und monirt werden, ſo ſind ſowohl die Etats
an die Generalcontrolle, als die Rechnungen an die Oberrechenkammer
einzuſenden.
12. Dienſtinſtruction für die Oberpräſidenten v. 31. Decbr.
1825. (G.-S. pro 1826. S. 1.)
Extractweiſe.
§. 1. Der Wirkungskreis der Oberpräſidenten in den ihnen an-
vertrauten Provinzen umfaßt:
I. Die eigene Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche
nicht nur die Geſammtheit der Provinz betreffen, ſondern die ſich
auch nur über den Bereich einer Regierung hinaus erſtrecken.
II. Die Oberaufſicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Pro-
vinzial-Steuerdirectionen, wo dergleichen beſtehen und der General-
Commiſſionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver-
hältniſſe.
§. 2. In Beziehung auf die den Oberpräſidenten ad 1. über-
tragenen Angelegenheiten bilden ſie die unmittelbare Inſtanz, und die
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/252>, abgerufen am 16.02.2025.
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