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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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I. Die Leitung und Beaufsichtigung des öffentlichen
Unterrichts.

1. conf. zu §. 3. 9. und 12. etc. etc. Abthl. 1.

2. Cab.-O. v. 27. Octbr. 1810. (G. S. S. 3.), betr. die
Verfassung der obersten Staatsbehörden.

Extractweise.

Die Abtheilung für den Cultus und den öffentlichen Unterricht
hat zum Wirkungskreise alles, was als Religionsübung, Erziehung
und Bildung für Wissenschaft und Kunst ein Gegenstand der Fürsorge
des Staats ist. Namentlich gehören dahin: 1) Alle Rechte der obersten
Aufsicht und Fürsorge des Staats in Beziehung auf Religionsübung
(jus circa sacra), wie diese Rechte das Allgemeine Landrecht bestimmt,
ohne Unterschied der Glaubensverwandten. 2) Nach Maaßgabe der
den verschiedenen Religionsparteien zugestandenen Verfassung auch die
Consistorialrechte (jus sacrorum), namentlich in Absicht der Protestanten
nach Anleitung des Allgemeinen Landrechts. 3) Der Vortrag im
Staatsrath wegen Tolerirung einzelner Secten und die Ausübung der
dieserhalb bestimmten Grundsätze. 4) Die Aufsicht auf die Juden in
Absicht ihres Gottesdienstes. 5) Der Religionsunterricht bei der Er-
ziehung. 6) Alle höhern wissenschaftlichen und Kunstvereine, welche vom
Staat unterstützt werden, die Academie der Wissenschaften und Künste,
imgleichen die Bauacademie zu Berlin, insoweit der Staat sich eine
Einwirkung auf solche vorbehalten hat, oder sie durch neue Constitu-
tionen festsetzt, in jedem Fall aber ihre Fonds und deren Verwendung.
7) Alle Lehranstalten, Universitäten, Gymnasien, gelehrte, Elementar-,
Bürger-, Industrie- und Kunstschulen, ohne Unterschied der Religion.

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I. Die Leitung und Beaufſichtigung des öffentlichen
Unterrichts.

1. conf. zu §. 3. 9. und 12. ꝛc. ꝛc. Abthl. 1.

2. Cab.-O. v. 27. Octbr. 1810. (G. S. S. 3.), betr. die
Verfaſſung der oberſten Staatsbehörden.

Extractweiſe.

Die Abtheilung für den Cultus und den öffentlichen Unterricht
hat zum Wirkungskreiſe alles, was als Religionsübung, Erziehung
und Bildung für Wiſſenſchaft und Kunſt ein Gegenſtand der Fürſorge
des Staats iſt. Namentlich gehören dahin: 1) Alle Rechte der oberſten
Aufſicht und Fürſorge des Staats in Beziehung auf Religionsübung
(jus circa sacra), wie dieſe Rechte das Allgemeine Landrecht beſtimmt,
ohne Unterſchied der Glaubensverwandten. 2) Nach Maaßgabe der
den verſchiedenen Religionsparteien zugeſtandenen Verfaſſung auch die
Conſiſtorialrechte (jus sacrorum), namentlich in Abſicht der Proteſtanten
nach Anleitung des Allgemeinen Landrechts. 3) Der Vortrag im
Staatsrath wegen Tolerirung einzelner Secten und die Ausübung der
dieſerhalb beſtimmten Grundſätze. 4) Die Aufſicht auf die Juden in
Abſicht ihres Gottesdienſtes. 5) Der Religionsunterricht bei der Er-
ziehung. 6) Alle höhern wiſſenſchaftlichen und Kunſtvereine, welche vom
Staat unterſtützt werden, die Academie der Wiſſenſchaften und Künſte,
imgleichen die Bauacademie zu Berlin, inſoweit der Staat ſich eine
Einwirkung auf ſolche vorbehalten hat, oder ſie durch neue Conſtitu-
tionen feſtſetzt, in jedem Fall aber ihre Fonds und deren Verwendung.
7) Alle Lehranſtalten, Univerſitäten, Gymnaſien, gelehrte, Elementar-,
Bürger-, Induſtrie- und Kunſtſchulen, ohne Unterſchied der Religion.

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[[227]/0241] I. Die Leitung und Beaufſichtigung des öffentlichen Unterrichts. 1. conf. zu §. 3. 9. und 12. ꝛc. ꝛc. Abthl. 1. 2. Cab.-O. v. 27. Octbr. 1810. (G. S. S. 3.), betr. die Verfaſſung der oberſten Staatsbehörden. Extractweiſe. Die Abtheilung für den Cultus und den öffentlichen Unterricht hat zum Wirkungskreiſe alles, was als Religionsübung, Erziehung und Bildung für Wiſſenſchaft und Kunſt ein Gegenſtand der Fürſorge des Staats iſt. Namentlich gehören dahin: 1) Alle Rechte der oberſten Aufſicht und Fürſorge des Staats in Beziehung auf Religionsübung (jus circa sacra), wie dieſe Rechte das Allgemeine Landrecht beſtimmt, ohne Unterſchied der Glaubensverwandten. 2) Nach Maaßgabe der den verſchiedenen Religionsparteien zugeſtandenen Verfaſſung auch die Conſiſtorialrechte (jus sacrorum), namentlich in Abſicht der Proteſtanten nach Anleitung des Allgemeinen Landrechts. 3) Der Vortrag im Staatsrath wegen Tolerirung einzelner Secten und die Ausübung der dieſerhalb beſtimmten Grundſätze. 4) Die Aufſicht auf die Juden in Abſicht ihres Gottesdienſtes. 5) Der Religionsunterricht bei der Er- ziehung. 6) Alle höhern wiſſenſchaftlichen und Kunſtvereine, welche vom Staat unterſtützt werden, die Academie der Wiſſenſchaften und Künſte, imgleichen die Bauacademie zu Berlin, inſoweit der Staat ſich eine Einwirkung auf ſolche vorbehalten hat, oder ſie durch neue Conſtitu- tionen feſtſetzt, in jedem Fall aber ihre Fonds und deren Verwendung. 7) Alle Lehranſtalten, Univerſitäten, Gymnaſien, gelehrte, Elementar-, Bürger-, Induſtrie- und Kunſtſchulen, ohne Unterſchied der Religion. 15*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [227]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/241>, abgerufen am 23.11.2024.