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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auf Niederlassung in andern Departements und auf Gegenstände des
Handels beziehen. In religiöser Hinsicht stehen sie unter einem in
Bonn residirenden sogenannten Consistorium. In Hinsicht ihrer Schulen
sind sie nach der französischen Gesetzgebung den Christen gleich gehalten,
indem diese keine Confessionsschulen kennt, sondern nur gemein-
schaftliche Elementarschulen
, ohne Rücksicht auf Confession
und ohne Einfluß der Geistlichkeit auf dieselben. Factisch hat sich
jedoch -- wenigstens in den Rhein-Departements -- die Sache ganz
anders gestellt, indem fortwährend Confessionsschulen bestanden haben.

Die Beschränkungen der Juden nach Preußischen Staatsprincipien
bestehen bloß darin, daß sie kein Amt bekleiden können, und ohne spe-
cielle Erlaubniß nicht in andre Provinzen und Districte, wo eine ab-
weichende Gesetzgebung gilt, überziehen dürfen. Es dürfte daher die
Frage, ob sie gleiche Berechtigung mit den Christen an den Gemeine-
kassen haben, im Allgemeinen zu bejahen sein. In Beziehung auf
die Beisteuer zu den Schullasten sind indessen drei Fälle zu unter-
scheiden:

1. Es steht den Juden frei, ihre schulpflichtigen Kinder in die
christlichen Schulen zu schicken, und sie thun es auch. In diesem
Falle zahlen sie Schulgeld in gleichem Maaße, wie die christlichen
Eltern, und ihre armen Kinder werden behandelt, wie die Kinder
armer Christen.

2. Es steht ihnen frei, ihre Kinder in christliche Schulen zu
schicken; sie thun es aber nicht, sondern ziehen es vor, einen eigenen
Lehrer zu halten. In diesem Falle können sie unseres Bedünkens
keinen Anspruch an die Gemeindekasse weder zur Unterhaltung des
Lehrers, noch zur Zahlung des Schulgeldes für arme Kinder machen.
Sie sind alsdann in gleichem Falle mit christlichen Eltern, welche
ihren Kindern Hausunterricht ertheilen lassen, ohne von der Commune
dazu eine Unterstützung zu erhalten.

3. Sie sind bereit, ihre Kinder den christlichen Schulen des
Orts zu übergeben, diese können sie aber aus Mangel an Raum,
oder wegen zu großer Anzahl christlicher Kinder nicht aufnehmen.
In diesem Falle ist unsers Erachtens die betreffende Gemeine ver-
pflichtet, ihnen zur Unterhaltung einer eigenen Schule, da sie dieselbe
zu errichten gezwungen sind, nach Verhältniß der Bevölkerung gleiche

auf Niederlaſſung in andern Departements und auf Gegenſtände des
Handels beziehen. In religiöſer Hinſicht ſtehen ſie unter einem in
Bonn reſidirenden ſogenannten Conſiſtorium. In Hinſicht ihrer Schulen
ſind ſie nach der franzöſiſchen Geſetzgebung den Chriſten gleich gehalten,
indem dieſe keine Confeſſionsſchulen kennt, ſondern nur gemein-
ſchaftliche Elementarſchulen
, ohne Rückſicht auf Confeſſion
und ohne Einfluß der Geiſtlichkeit auf dieſelben. Factiſch hat ſich
jedoch — wenigſtens in den Rhein-Departements — die Sache ganz
anders geſtellt, indem fortwährend Confeſſionsſchulen beſtanden haben.

Die Beſchränkungen der Juden nach Preußiſchen Staatsprincipien
beſtehen bloß darin, daß ſie kein Amt bekleiden können, und ohne ſpe-
cielle Erlaubniß nicht in andre Provinzen und Diſtricte, wo eine ab-
weichende Geſetzgebung gilt, überziehen dürfen. Es dürfte daher die
Frage, ob ſie gleiche Berechtigung mit den Chriſten an den Gemeine-
kaſſen haben, im Allgemeinen zu bejahen ſein. In Beziehung auf
die Beiſteuer zu den Schullaſten ſind indeſſen drei Fälle zu unter-
ſcheiden:

1. Es ſteht den Juden frei, ihre ſchulpflichtigen Kinder in die
chriſtlichen Schulen zu ſchicken, und ſie thun es auch. In dieſem
Falle zahlen ſie Schulgeld in gleichem Maaße, wie die chriſtlichen
Eltern, und ihre armen Kinder werden behandelt, wie die Kinder
armer Chriſten.

2. Es ſteht ihnen frei, ihre Kinder in chriſtliche Schulen zu
ſchicken; ſie thun es aber nicht, ſondern ziehen es vor, einen eigenen
Lehrer zu halten. In dieſem Falle können ſie unſeres Bedünkens
keinen Anſpruch an die Gemeindekaſſe weder zur Unterhaltung des
Lehrers, noch zur Zahlung des Schulgeldes für arme Kinder machen.
Sie ſind alsdann in gleichem Falle mit chriſtlichen Eltern, welche
ihren Kindern Hausunterricht ertheilen laſſen, ohne von der Commune
dazu eine Unterſtützung zu erhalten.

3. Sie ſind bereit, ihre Kinder den chriſtlichen Schulen des
Orts zu übergeben, dieſe können ſie aber aus Mangel an Raum,
oder wegen zu großer Anzahl chriſtlicher Kinder nicht aufnehmen.
In dieſem Falle iſt unſers Erachtens die betreffende Gemeine ver-
pflichtet, ihnen zur Unterhaltung einer eigenen Schule, da ſie dieſelbe
zu errichten gezwungen ſind, nach Verhältniß der Bevölkerung gleiche

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[221/0235] auf Niederlaſſung in andern Departements und auf Gegenſtände des Handels beziehen. In religiöſer Hinſicht ſtehen ſie unter einem in Bonn reſidirenden ſogenannten Conſiſtorium. In Hinſicht ihrer Schulen ſind ſie nach der franzöſiſchen Geſetzgebung den Chriſten gleich gehalten, indem dieſe keine Confeſſionsſchulen kennt, ſondern nur gemein- ſchaftliche Elementarſchulen, ohne Rückſicht auf Confeſſion und ohne Einfluß der Geiſtlichkeit auf dieſelben. Factiſch hat ſich jedoch — wenigſtens in den Rhein-Departements — die Sache ganz anders geſtellt, indem fortwährend Confeſſionsſchulen beſtanden haben. Die Beſchränkungen der Juden nach Preußiſchen Staatsprincipien beſtehen bloß darin, daß ſie kein Amt bekleiden können, und ohne ſpe- cielle Erlaubniß nicht in andre Provinzen und Diſtricte, wo eine ab- weichende Geſetzgebung gilt, überziehen dürfen. Es dürfte daher die Frage, ob ſie gleiche Berechtigung mit den Chriſten an den Gemeine- kaſſen haben, im Allgemeinen zu bejahen ſein. In Beziehung auf die Beiſteuer zu den Schullaſten ſind indeſſen drei Fälle zu unter- ſcheiden: 1. Es ſteht den Juden frei, ihre ſchulpflichtigen Kinder in die chriſtlichen Schulen zu ſchicken, und ſie thun es auch. In dieſem Falle zahlen ſie Schulgeld in gleichem Maaße, wie die chriſtlichen Eltern, und ihre armen Kinder werden behandelt, wie die Kinder armer Chriſten. 2. Es ſteht ihnen frei, ihre Kinder in chriſtliche Schulen zu ſchicken; ſie thun es aber nicht, ſondern ziehen es vor, einen eigenen Lehrer zu halten. In dieſem Falle können ſie unſeres Bedünkens keinen Anſpruch an die Gemeindekaſſe weder zur Unterhaltung des Lehrers, noch zur Zahlung des Schulgeldes für arme Kinder machen. Sie ſind alsdann in gleichem Falle mit chriſtlichen Eltern, welche ihren Kindern Hausunterricht ertheilen laſſen, ohne von der Commune dazu eine Unterſtützung zu erhalten. 3. Sie ſind bereit, ihre Kinder den chriſtlichen Schulen des Orts zu übergeben, dieſe können ſie aber aus Mangel an Raum, oder wegen zu großer Anzahl chriſtlicher Kinder nicht aufnehmen. In dieſem Falle iſt unſers Erachtens die betreffende Gemeine ver- pflichtet, ihnen zur Unterhaltung einer eigenen Schule, da ſie dieſelbe zu errichten gezwungen ſind, nach Verhältniß der Bevölkerung gleiche

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/235>, abgerufen am 24.11.2024.