20. Rescr. v. 30. August 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 732.), betr. die Zulassung der für Inländer zu achtenden Schulamtscandidaten mosaischen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi.
Es unterliegt keinem Bedenken, daß die Königl. wissenschaftlichen Prüfungscommissionen auch die für Inländer zu achtenden Schulamts- candidaten mosaischen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi unter den in dem Reglement vom 20. April 1831. gesetzlich vorge- schriebenen Bedingungen zulassen können, wobei es sich von selbst ver- steht, daß in der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung die christliche Theologie nicht in den Kreis der Prüfungsgegenstände zu ziehen ist. Jedoch haben die Königl. wissenschaftlichen Prüfungscommissionen allen solchen sich zur Prüfung pro facultate docendi meldenden Can- didaten mosaischen Glaubens sogleich zu eröffnen, daß sie in Folge der Cab.-Ordre vom 14. Decbr. 1822. weder zur Abhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Probejahrs, noch zur Anstellung im Lehrfache zugelassen werden könnten.
21. Rescr. v. 4. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 731.). Da die jüdische Elementarschule zu N. von Juden und für Juden ausschließlich gegründet ist, so darf die Regierung dieselbe nur als Privatschule ansehen, und als solche zwar beaufsichtigen, aber nicht in ihre Verfassung eingreifen.
22. Rescr. vom 10. Juli 1837. (Act. des Min. der G., U.- und M.-Ang. Posen. Secten. S. 1. Vol. 2.), betr. die Beaufsichti- gung der jüdischen Schulen durch christliche Geistliche, hinsichtlich der Gebührenberechtigung.
Auf den von dem K. Provinzial-Schul-Collegio an das unter- zeichnete und das K. Min. des J. u. der Pol. gerichteten, von letz- terem zur ressortsmäßigen alleinigen Verfügung hierher abgegebenen Bericht v. 24. Dec. v. J., betr. die Beaufsichtigung der jüdischen Schule in der dortigen Provinz durch die christlichen Geistlichen, findet das un- terzeichnete Min. gegen das von der dortigen K. Reg. beobachtete Verfahren insoweit nichts zu erinnern, als es einen Grund der Billigkeit allerdings für sich hat, den christlichen Pfarrern eine mög- lichste Vermittelung angemessener Remuneration für die Beaufsichtigung jüdischer Schulen, besonders bei einer dadurch entstehenden erheblichen Vermehrung ihrer Mühewaltungen in den von einer stärkeren Zahl
20. Reſcr. v. 30. Auguſt 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 732.), betr. die Zulaſſung der für Inländer zu achtenden Schulamtscandidaten moſaiſchen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi.
Es unterliegt keinem Bedenken, daß die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen auch die für Inländer zu achtenden Schulamts- candidaten moſaiſchen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi unter den in dem Reglement vom 20. April 1831. geſetzlich vorge- ſchriebenen Bedingungen zulaſſen können, wobei es ſich von ſelbſt ver- ſteht, daß in der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung die chriſtliche Theologie nicht in den Kreis der Prüfungsgegenſtände zu ziehen iſt. Jedoch haben die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen allen ſolchen ſich zur Prüfung pro facultate docendi meldenden Can- didaten moſaiſchen Glaubens ſogleich zu eröffnen, daß ſie in Folge der Cab.-Ordre vom 14. Decbr. 1822. weder zur Abhaltung des geſetzlich vorgeſchriebenen Probejahrs, noch zur Anſtellung im Lehrfache zugelaſſen werden könnten.
21. Reſcr. v. 4. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 731.). Da die jüdiſche Elementarſchule zu N. von Juden und für Juden ausſchließlich gegründet iſt, ſo darf die Regierung dieſelbe nur als Privatſchule anſehen, und als ſolche zwar beaufſichtigen, aber nicht in ihre Verfaſſung eingreifen.
22. Reſcr. vom 10. Juli 1837. (Act. des Min. der G., U.- und M.-Ang. Poſen. Secten. S. 1. Vol. 2.), betr. die Beaufſichti- gung der jüdiſchen Schulen durch chriſtliche Geiſtliche, hinſichtlich der Gebührenberechtigung.
Auf den von dem K. Provinzial-Schul-Collegio an das unter- zeichnete und das K. Min. des J. u. der Pol. gerichteten, von letz- terem zur reſſortsmäßigen alleinigen Verfügung hierher abgegebenen Bericht v. 24. Dec. v. J., betr. die Beaufſichtigung der jüdiſchen Schule in der dortigen Provinz durch die chriſtlichen Geiſtlichen, findet das un- terzeichnete Min. gegen das von der dortigen K. Reg. beobachtete Verfahren inſoweit nichts zu erinnern, als es einen Grund der Billigkeit allerdings für ſich hat, den chriſtlichen Pfarrern eine mög- lichſte Vermittelung angemeſſener Remuneration für die Beaufſichtigung jüdiſcher Schulen, beſonders bei einer dadurch entſtehenden erheblichen Vermehrung ihrer Mühewaltungen in den von einer ſtärkeren Zahl
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betr. die Zulaſſung der für Inländer zu achtenden Schulamtscandidaten
moſaiſchen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi.
Es unterliegt keinem Bedenken, daß die Königl. wiſſenſchaftlichen
Prüfungscommiſſionen auch die für Inländer zu achtenden Schulamts-
candidaten moſaiſchen Glaubens zur Prüfung pro facultate docendi
unter den in dem Reglement vom 20. April 1831. geſetzlich vorge-
ſchriebenen Bedingungen zulaſſen können, wobei es ſich von ſelbſt ver-
ſteht, daß in der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung die chriſtliche
Theologie nicht in den Kreis der Prüfungsgegenſtände zu ziehen iſt.
Jedoch haben die Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen
allen ſolchen ſich zur Prüfung pro facultate docendi meldenden Can-
didaten moſaiſchen Glaubens ſogleich zu eröffnen, daß ſie in Folge
der Cab.-Ordre vom 14. Decbr. 1822. weder zur Abhaltung des
geſetzlich vorgeſchriebenen Probejahrs, noch zur Anſtellung im Lehrfache
zugelaſſen werden könnten.
21. Reſcr. v. 4. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 731.).
Da die jüdiſche Elementarſchule zu N. von Juden und für Juden
ausſchließlich gegründet iſt, ſo darf die Regierung dieſelbe nur als
Privatſchule anſehen, und als ſolche zwar beaufſichtigen, aber nicht
in ihre Verfaſſung eingreifen.
22. Reſcr. vom 10. Juli 1837. (Act. des Min. der G., U.-
und M.-Ang. Poſen. Secten. S. 1. Vol. 2.), betr. die Beaufſichti-
gung der jüdiſchen Schulen durch chriſtliche Geiſtliche, hinſichtlich der
Gebührenberechtigung.
Auf den von dem K. Provinzial-Schul-Collegio an das unter-
zeichnete und das K. Min. des J. u. der Pol. gerichteten, von letz-
terem zur reſſortsmäßigen alleinigen Verfügung hierher abgegebenen
Bericht v. 24. Dec. v. J., betr. die Beaufſichtigung der jüdiſchen Schule
in der dortigen Provinz durch die chriſtlichen Geiſtlichen, findet das un-
terzeichnete Min. gegen das von der dortigen K. Reg. beobachtete
Verfahren inſoweit nichts zu erinnern, als es einen Grund der
Billigkeit allerdings für ſich hat, den chriſtlichen Pfarrern eine mög-
lichſte Vermittelung angemeſſener Remuneration für die Beaufſichtigung
jüdiſcher Schulen, beſonders bei einer dadurch entſtehenden erheblichen
Vermehrung ihrer Mühewaltungen in den von einer ſtärkeren Zahl
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/232>, abgerufen am 25.11.2024.
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