folgt von selbst daraus, daß diese Beiträge Communal-Last, und gar nicht von den einzelnen Fällen wirklicher Benutzung der Communal- Schule abhängig sind, wie dies §. 29. Th. II. Tit. 12. des Allg. Landrechts wörtlich ausspricht, und selbst diejenigen Mitglieder der Commune, die keine Kinder haben, dessen ungeachtet zu diesen Bei- trägen verpflichtet, mit denen nur das statt derselben an vielen Com- munal-Schulen noch beibehaltene Schulgeld, als eine allerdings nur bei wirklicher Benutzung der Schule zu gewährende Leistung, nicht verwechselt werden darf. Von einer Bedrückung der jüdischen Ge- meinen durch die Anwendung dieses Grundsatzes kann keinesweges, und noch viel weniger von einer Benachtheiligung derselben gegen christliche Communal-Mitglieder die Rede sein. Denn wo die Com- munal-Schule nach dem System des Allgem. Landrechts durch allge- meine Communal Beiträge unterhalten wird, steht nach §. 32. l. c. gegen Entrichtung derselben jedem Contribuenten das Recht einer übrigens kostenfreien Benutzung der Schule für den Unterricht seiner Kinder zu, und es kommt also nur auf die jüdischen Eltern selbst an, sich statt des Unterrichts ihrer Kinder in eigenen Privatschulen jenes Rechtes zu bedienen, um dadurch den doppelten Aufwand zu vermeiden. Daß in denjenigen seltenen Fällen, wo die Communal-Schule nicht alle Kinder des Orts aufnehmen, und wegen besonderer Localschwie- rigkeiten die dazu nöthige Erweiterung derselben nicht bewerkstelligt werden kann, den jüdischen Gemeinen allenfalls durch besonderes Abkommen die einstweilige Befreiung von den Communal-Schul-Bei- trägen Behufs der Beschaffung des Unterrichts für ihre Kinder in eigenen Privatschulen nachgegeben werden kann, hat das Ministerium bereits in der Verfügung vom 28. Januar c. erklärt, wiederholt aber nochmals, daß dergleichen Bewilligung, zur Vermeidung der sonst un- ausbleiblichen Unordnung im öffentlichen Schulwesen, durchaus nur in wirlich dringenden Nothfällen, nur als temporairer Nothbehelf, und nur mit diesfälliger ausdrücklicher Belehrung aller Interessenten, namentlich auch der unter solchen Umständen sich etablirenden jüdischen Schullehrer, Statt finden darf. Wo sich die jüdischen Communal- Mitglieder außer solchen Fällen, also nur aus eigenem Gutbefinden, für ihre Kinder eigener Privatschulen bedienen wollen, können sie es keinesweges unbillig finden, rücksichtlich der Communal-Schulbeiträge in der nämlichen Weise nach obigem Grundsatze behandelt zu werden,
folgt von ſelbſt daraus, daß dieſe Beiträge Communal-Laſt, und gar nicht von den einzelnen Fällen wirklicher Benutzung der Communal- Schule abhängig ſind, wie dies §. 29. Th. II. Tit. 12. des Allg. Landrechts wörtlich ausſpricht, und ſelbſt diejenigen Mitglieder der Commune, die keine Kinder haben, deſſen ungeachtet zu dieſen Bei- trägen verpflichtet, mit denen nur das ſtatt derſelben an vielen Com- munal-Schulen noch beibehaltene Schulgeld, als eine allerdings nur bei wirklicher Benutzung der Schule zu gewährende Leiſtung, nicht verwechſelt werden darf. Von einer Bedrückung der jüdiſchen Ge- meinen durch die Anwendung dieſes Grundſatzes kann keinesweges, und noch viel weniger von einer Benachtheiligung derſelben gegen chriſtliche Communal-Mitglieder die Rede ſein. Denn wo die Com- munal-Schule nach dem Syſtem des Allgem. Landrechts durch allge- meine Communal Beiträge unterhalten wird, ſteht nach §. 32. l. c. gegen Entrichtung derſelben jedem Contribuenten das Recht einer übrigens koſtenfreien Benutzung der Schule für den Unterricht ſeiner Kinder zu, und es kommt alſo nur auf die jüdiſchen Eltern ſelbſt an, ſich ſtatt des Unterrichts ihrer Kinder in eigenen Privatſchulen jenes Rechtes zu bedienen, um dadurch den doppelten Aufwand zu vermeiden. Daß in denjenigen ſeltenen Fällen, wo die Communal-Schule nicht alle Kinder des Orts aufnehmen, und wegen beſonderer Localſchwie- rigkeiten die dazu nöthige Erweiterung derſelben nicht bewerkſtelligt werden kann, den jüdiſchen Gemeinen allenfalls durch beſonderes Abkommen die einſtweilige Befreiung von den Communal-Schul-Bei- trägen Behufs der Beſchaffung des Unterrichts für ihre Kinder in eigenen Privatſchulen nachgegeben werden kann, hat das Miniſterium bereits in der Verfügung vom 28. Januar c. erklärt, wiederholt aber nochmals, daß dergleichen Bewilligung, zur Vermeidung der ſonſt un- ausbleiblichen Unordnung im öffentlichen Schulweſen, durchaus nur in wirlich dringenden Nothfällen, nur als temporairer Nothbehelf, und nur mit diesfälliger ausdrücklicher Belehrung aller Intereſſenten, namentlich auch der unter ſolchen Umſtänden ſich etablirenden jüdiſchen Schullehrer, Statt finden darf. Wo ſich die jüdiſchen Communal- Mitglieder außer ſolchen Fällen, alſo nur aus eigenem Gutbefinden, für ihre Kinder eigener Privatſchulen bedienen wollen, können ſie es keinesweges unbillig finden, rückſichtlich der Communal-Schulbeiträge in der nämlichen Weiſe nach obigem Grundſatze behandelt zu werden,
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folgt von ſelbſt daraus, daß dieſe Beiträge Communal-Laſt, und
gar nicht von den einzelnen Fällen wirklicher Benutzung der Communal-
Schule abhängig ſind, wie dies §. 29. Th. II. Tit. 12. des Allg.
Landrechts wörtlich ausſpricht, und ſelbſt diejenigen Mitglieder der
Commune, die keine Kinder haben, deſſen ungeachtet zu dieſen Bei-
trägen verpflichtet, mit denen nur das ſtatt derſelben an vielen Com-
munal-Schulen noch beibehaltene Schulgeld, als eine allerdings nur
bei wirklicher Benutzung der Schule zu gewährende Leiſtung, nicht
verwechſelt werden darf. Von einer Bedrückung der jüdiſchen Ge-
meinen durch die Anwendung dieſes Grundſatzes kann keinesweges,
und noch viel weniger von einer Benachtheiligung derſelben gegen
chriſtliche Communal-Mitglieder die Rede ſein. Denn wo die Com-
munal-Schule nach dem Syſtem des Allgem. Landrechts durch allge-
meine Communal Beiträge unterhalten wird, ſteht nach §. 32. l. c.
gegen Entrichtung derſelben jedem Contribuenten das Recht einer
übrigens koſtenfreien Benutzung der Schule für den Unterricht ſeiner
Kinder zu, und es kommt alſo nur auf die jüdiſchen Eltern ſelbſt an,
ſich ſtatt des Unterrichts ihrer Kinder in eigenen Privatſchulen jenes
Rechtes zu bedienen, um dadurch den doppelten Aufwand zu vermeiden.
Daß in denjenigen ſeltenen Fällen, wo die Communal-Schule nicht
alle Kinder des Orts aufnehmen, und wegen beſonderer Localſchwie-
rigkeiten die dazu nöthige Erweiterung derſelben nicht bewerkſtelligt
werden kann, den jüdiſchen Gemeinen allenfalls durch beſonderes
Abkommen die einſtweilige Befreiung von den Communal-Schul-Bei-
trägen Behufs der Beſchaffung des Unterrichts für ihre Kinder in
eigenen Privatſchulen nachgegeben werden kann, hat das Miniſterium
bereits in der Verfügung vom 28. Januar c. erklärt, wiederholt aber
nochmals, daß dergleichen Bewilligung, zur Vermeidung der ſonſt un-
ausbleiblichen Unordnung im öffentlichen Schulweſen, durchaus nur
in wirlich dringenden Nothfällen, nur als temporairer Nothbehelf,
und nur mit diesfälliger ausdrücklicher Belehrung aller Intereſſenten,
namentlich auch der unter ſolchen Umſtänden ſich etablirenden jüdiſchen
Schullehrer, Statt finden darf. Wo ſich die jüdiſchen Communal-
Mitglieder außer ſolchen Fällen, alſo nur aus eigenem Gutbefinden,
für ihre Kinder eigener Privatſchulen bedienen wollen, können ſie es
keinesweges unbillig finden, rückſichtlich der Communal-Schulbeiträge
in der nämlichen Weiſe nach obigem Grundſatze behandelt zu werden,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/222>, abgerufen am 24.11.2024.
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