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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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ſelten eine ganze Gemeine dahinreißt; anderer Uebel, die mit Simultan-
ſchulen verbunden ſind, nicht zu gedenken. Des Königs Majeſtät haben
dieſer Anſicht des Miniſterii in der Cab.-O. v. 4. Octbr. pr. ausdrücklich
beizupflichten geruht. Dergleichen Anſtalten können daher nicht Regel
ſein. Ausnahmen finden ſtatt, wenn entweder die offenbare Noth dazu
drängt, oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entſchließung
der von ihren Seelſorgern berathenen Gemeinen iſt, und von den höheren,
weltlichen und geiſtlichen Behörden genehmigt wird.
5. Cab.-O. v. 23. März 1829. (Neigebaur S. 70.) über Simultan-
ſchulen.
6. Reſcr. v. 16. April 1830. (Neigebaur S. 71.) über den Beſuch des
öffentlichen Gottesdienſtes durch die Schuljugend.
Von gemeinen Schulen.
Aufſicht und Direction derſelben.

§. 12. Gemeine Schulen, die dem erſten Unterrichte der Jugend
gewidmet ſind, ſtehen unter der Direction der Gerichtsobrigkeit eines
jeden Orts, welche dabei die Geiſtlichkeit der Gemeine, zu welcher die
Schule gehört, zuziehen muß.

1. conf. zu A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 113. 143 seq., zu §. 9. d. Tit.
und Abthl. 5. I.
2. Städteordnung v. 19. Novbr. 1808.
Zur Geſchäftsverwaltung in Deputationen ſind geeignet:
b. Schulſachen.
Die Organiſation der Behörde zur Beſorgung der innern Angelegen-
heiten wird beſondern Beſtimmungen vorbehalten. Die äußern Ange-
legenheiten beſorgt ein Magiſtratsmitglied als Obervorſteher mit den
nöthigen Vorſtehern der Burgerſchaft.
3. Reſcr. v. 26. Juni 1811. (v. K. Ann. B. 17. S. 661 seq.) Ver-
ordnung
für die Schuldeputationen nach der Städteordnung.
Nach §. 179. Tit. b. der Städteordnung iſt die Organiſation der
Behörden, welche die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den
Städten übernehmen ſollen, beſondern Beſtimmungen vorbehalten
worden. Dieſe ſind jetzt, durch eine Verordnung des Departements
im Miniſterio des Innern für den Cultus und öffentlichen Unterricht
ergangen, und werden hierdurch zur Ausführung mitgetheilt.
I. Organiſation der ſtädtiſchen Schuldeputationen.
§. 1. Die Schuldeputationen ſollen nach Maaßgabe der Größe
der Städte und des Umfanges ihres Schulweſens beſtehen 1) aus
einem bis höchſtens drei Mitgliedern des Magiſtrats, 2) aus eben
ſo viel Deputirten der Stadtverordneten, 3) einer gleichen Zahl des
Schul- und Erziehungsweſens kundiger Männer, und 4) aus einem
beſondern Vertreter derjenigen Schulen, welche, ungeachtet ſie nicht
ſtädtiſchen Patronats ſind, den Schuldeputationen werden unterge-
ordnet werden. In der Regel werden daher in den großen Städten
9, in den mittlern 6, und in den kleinern Städten 3 Perſonen und
die etwaigen Vertreter derjenigen Schulen, welche nicht ſtädtiſchen
Patronats ſind, die Schuldeputation bilden. Außerdem ſollen in
den größern Städten die Superintendenten, in ſo fern ſie nicht ſchon
zu ordentlichen Mitgliedern der Schuldeputation ernannt ſind, das

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/22>, abgerufen am 20.02.2025.