Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweisung
geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weise für die Ver-
besserung der weiblichen Erziehung zu interessiren suchen. Sie dürfen
deshalb zu den Schulbesuchen nicht immer dieselben Frauen einladen,
sondern können darin abwechseln; die Specialaufsicht über einzelne
Mädchenschulen dürfen sie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer
für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen,
und sie zu Mitvorsteherinnen derselben ernennen.

2. Rescript v. 30. August 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92.
557.), betr. die Unterweisung in Handarbeiten in den Volksschulen
(s. Abthl. 3. I. Nr. 11.)

3. Landtagsabschied für die preuß. Provinzialstände
vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)

(Extractweise.)

D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerksamkeit, welche Unsere getreuen
Stände auf die Bildung des weiblichen Geschlechtes gerichtet haben,
gern anerkennen, so erscheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von
Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den
größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein so dringendes Be-
dürfniß, daß der Antrag auf Unterstützung derselben von Seiten des
Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht
hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre-
rinnen für Elementarschulen unsere Fürsorge noch immer in Anspruch
nimmt.

4. Rescript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19.
S. 714.), betr. die Erstattung der Wittwencassenbeiträge für Lehrer
an städtischen Töchterschulen.

5. Cab.-O. v. 10. Juni 1834., Instruction v. 31. Decbr. 1839.
und Circ.-Rescr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die
Beaufsichtigung der Privatschulen, Privaterziehungsanstalten und Pri-
vatlehrer, so wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.
(s. Anhang Nr. 31.)

6. Rescript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr.
die Beaufsichtigung der Unterrichtsanstalten für junge Mädchen in
Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs-
stücken.

Die Königl. Regierung ist bereits von dem Herrn Minister der

Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweiſung
geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weiſe für die Ver-
beſſerung der weiblichen Erziehung zu intereſſiren ſuchen. Sie dürfen
deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer dieſelben Frauen einladen,
ſondern können darin abwechſeln; die Specialaufſicht über einzelne
Mädchenſchulen dürfen ſie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer
für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen,
und ſie zu Mitvorſteherinnen derſelben ernennen.

2. Reſcript v. 30. Auguſt 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92.
557.), betr. die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volksſchulen
(ſ. Abthl. 3. I. Nr. 11.)

3. Landtagsabſchied für die preuß. Provinzialſtände
vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)

(Extractweiſe.)

D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerkſamkeit, welche Unſere getreuen
Stände auf die Bildung des weiblichen Geſchlechtes gerichtet haben,
gern anerkennen, ſo erſcheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von
Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den
größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein ſo dringendes Be-
dürfniß, daß der Antrag auf Unterſtützung derſelben von Seiten des
Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht
hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre-
rinnen für Elementarſchulen unſere Fürſorge noch immer in Anſpruch
nimmt.

4. Reſcript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19.
S. 714.), betr. die Erſtattung der Wittwencaſſenbeiträge für Lehrer
an ſtädtiſchen Töchterſchulen.

5. Cab.-O. v. 10. Juni 1834., Inſtruction v. 31. Decbr. 1839.
und Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die
Beaufſichtigung der Privatſchulen, Privaterziehungsanſtalten und Pri-
vatlehrer, ſo wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.
(ſ. Anhang Nr. 31.)

6. Reſcript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr.
die Beaufſichtigung der Unterrichtsanſtalten für junge Mädchen in
Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs-
ſtücken.

Die Königl. Regierung iſt bereits von dem Herrn Miniſter der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0202" n="188"/>
Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterwei&#x017F;ung<lb/>
geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Wei&#x017F;e für die Ver-<lb/>
be&#x017F;&#x017F;erung der weiblichen Erziehung zu intere&#x017F;&#x017F;iren &#x017F;uchen. Sie dürfen<lb/>
deshalb zu den Schulbe&#x017F;uchen nicht immer die&#x017F;elben Frauen einladen,<lb/>
&#x017F;ondern können darin abwech&#x017F;eln; die Specialauf&#x017F;icht über einzelne<lb/>
Mädchen&#x017F;chulen dürfen &#x017F;ie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer<lb/>
für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen,<lb/>
und &#x017F;ie zu Mitvor&#x017F;teherinnen der&#x017F;elben ernennen.</p><lb/>
          <p>2. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cript</hi> v. 30. Augu&#x017F;t 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92.<lb/>
557.), betr. die Unterwei&#x017F;ung in Handarbeiten in den Volks&#x017F;chulen<lb/>
(&#x017F;. Abthl. 3. <hi rendition="#aq">I.</hi> Nr. 11.)</p><lb/>
          <p>3. <hi rendition="#g">Landtagsab&#x017F;chied für die preuß. Provinzial&#x017F;tände</hi><lb/>
vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.)</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">(Extractwei&#x017F;e.)</hi> </hi> </p><lb/>
          <p><hi rendition="#aq">D.</hi> 12. Wiewohl Wir die Aufmerk&#x017F;amkeit, welche Un&#x017F;ere getreuen<lb/>
Stände auf die Bildung des weiblichen Ge&#x017F;chlechtes gerichtet haben,<lb/>
gern anerkennen, &#x017F;o er&#x017F;cheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von<lb/>
Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den<lb/>
größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein &#x017F;o dringendes Be-<lb/>
dürfniß, daß der Antrag auf Unter&#x017F;tützung der&#x017F;elben von Seiten des<lb/>
Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht<lb/>
hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre-<lb/>
rinnen für Elementar&#x017F;chulen un&#x017F;ere Für&#x017F;orge noch immer in An&#x017F;pruch<lb/>
nimmt.</p><lb/>
          <p>4. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cript</hi> vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19.<lb/>
S. 714.), betr. die Er&#x017F;tattung der Wittwenca&#x017F;&#x017F;enbeiträge für Lehrer<lb/>
an &#x017F;tädti&#x017F;chen Töchter&#x017F;chulen.</p><lb/>
          <p>5. <hi rendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 10. Juni 1834., <hi rendition="#g">In&#x017F;truction</hi> v. 31. Decbr. 1839.<lb/>
und <hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr</hi>. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die<lb/>
Beauf&#x017F;ichtigung der Privat&#x017F;chulen, Privaterziehungsan&#x017F;talten und Pri-<lb/>
vatlehrer, &#x017F;o wie der Hauslehrer, Erzieher und <hi rendition="#g">Erzieherinnen</hi>.<lb/>
(&#x017F;. Anhang Nr. 31.)</p><lb/>
          <p>6. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cript</hi> v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr.<lb/>
die Beauf&#x017F;ichtigung der Unterrichtsan&#x017F;talten für junge Mädchen in<lb/>
Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs-<lb/>
&#x017F;tücken.</p><lb/>
          <p>Die Königl. Regierung i&#x017F;t bereits von dem Herrn Mini&#x017F;ter der<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[188/0202] Prüfung, Beurtheilung der Arbeiten, der Erziehung und Unterweiſung geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weiſe für die Ver- beſſerung der weiblichen Erziehung zu intereſſiren ſuchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer dieſelben Frauen einladen, ſondern können darin abwechſeln; die Specialaufſicht über einzelne Mädchenſchulen dürfen ſie aber Frauen, die vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Erziehung an den Tag legen, übertragen, und ſie zu Mitvorſteherinnen derſelben ernennen. 2. Reſcript v. 30. Auguſt 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 92. 557.), betr. die Unterweiſung in Handarbeiten in den Volksſchulen (ſ. Abthl. 3. I. Nr. 11.) 3. Landtagsabſchied für die preuß. Provinzialſtände vom 31. Decbr. 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 528.) (Extractweiſe.) D. 12. Wiewohl Wir die Aufmerkſamkeit, welche Unſere getreuen Stände auf die Bildung des weiblichen Geſchlechtes gerichtet haben, gern anerkennen, ſo erſcheint doch das Bedürfniß der Ausbildung von Lehrerinnen für Töchter höherer Stände, an denen es bisher in den größern Städten nicht gefehlt hat, nicht als ein ſo dringendes Be- dürfniß, daß der Antrag auf Unterſtützung derſelben von Seiten des Staats gerechtfertigt gefunden werden möchte, zumal das zeither nicht hinreichend befriedigte Bedürfniß der Bildung von Lehrern und Lehre- rinnen für Elementarſchulen unſere Fürſorge noch immer in Anſpruch nimmt. 4. Reſcript vom 10. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 714.), betr. die Erſtattung der Wittwencaſſenbeiträge für Lehrer an ſtädtiſchen Töchterſchulen. 5. Cab.-O. v. 10. Juni 1834., Inſtruction v. 31. Decbr. 1839. und Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die Beaufſichtigung der Privatſchulen, Privaterziehungsanſtalten und Pri- vatlehrer, ſo wie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. (ſ. Anhang Nr. 31.) 6. Reſcript v. 23. Septbr. 1842. (M.-Bl. S. 341.), betr. die Beaufſichtigung der Unterrichtsanſtalten für junge Mädchen in Erlernung weiblicher Handarbeiten und Anfertigung von Kleidungs- ſtücken. Die Königl. Regierung iſt bereits von dem Herrn Miniſter der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/202
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/202>, abgerufen am 22.11.2024.