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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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schein ein- für allemal 1 Thaler, und für den Unterricht selbst ein
ihren Vermögensumständen angemessener Beitrag, der jedoch nicht
über 20 Sgr. monatlich ansteigen darf, entrichtet werden. Zu dem
Ende müssen sich alle diejenigen, welche an dem Unterricht der Pro-
vinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen Theil nehmen wollen, zunächst
an die Provinzial-Direction wenden, welche den Aufzunehmenden einen
gedruckten Receptionsschein, den Umständen nach entweder gratis oder
gegen Erlegung der obgedachten Gebühren, ertheilen wird.

IX. Die durch die Receptions- und Informations-Gelder ent-
stehende Einnahme soll von der Direction zur General-Kunst-Schulen-
Casse berechnet, und nachdem daraus die speciellen Unterhaltungs-
Kosten für Feuerung, Beleuchtung, Aufwartung und Miethe bestritten
worden, nach ihren pflichtmäßigen Vorschlägen theils zu Prämien für
die vorzüglich fleißigen und geschickten Zöglinge, theils zur extraordi-
nären Remuneration und Aufmunterung derjenigen Lehrer, welche sich
durch Thätigkeit und Gemeinnützigkeit bei Verwaltung ihres Lehr-
amtes auszeichnen, nach der Bestimmung des Curatorii verwandt
werden.

X. Alle zum Zeichnen erforderliche Materialien müssen sich die
Zöglinge der Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen in der Regel
selbst auf ihre eigenen Kosten anschaffen; nur armen, welche ihr Un-
vermögen dazu bescheinigen, besonders wenn sie sich durch Fähigkeit
und Sittlichkeit auszeichnen, sollen die nothwendigen Materialien aus
der Provinzial-Schul-Casse gereicht werden.

XI. Sämmtliche Provinzial-Kunst-Schulen sollen für jetzt mit
den zu ihrer erweiterten Einrichtung erforderlichen Vorbildern, Mo-
dellen, Büchern, Geräthschaften und Utensilien versorgt werden, zu
welchem Ende jede Provinzial-Direction eine Designation davon nach
dem Bedürfniß der ihrer Aufsicht anvertrauten Kunstschule an das
Curatorium einreichen muß, welches autorisirt wird, die dazu erforder-
lichen Kosten aus den Beständen der General-Kunst-Schul-Casse zu
bestreiten. Für die Zukunft aber soll ein aus den geschicktesten Künst-
lern der Kunst- und Bau-Academie eigends dazu zu ernennendes be-
ständiges Comite die den Zeitumständen nach zweckmäßigsten Vorbilder
für die Provinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen vorschlagen, und
theils selbst zeichnen, theils solche nach ihren Erfindungen und An-
gaben durch die geschicktesten Eleven beider Academien zeichnen lassen,

ſchein ein- für allemal 1 Thaler, und für den Unterricht ſelbſt ein
ihren Vermögensumſtänden angemeſſener Beitrag, der jedoch nicht
über 20 Sgr. monatlich anſteigen darf, entrichtet werden. Zu dem
Ende müſſen ſich alle diejenigen, welche an dem Unterricht der Pro-
vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen Theil nehmen wollen, zunächſt
an die Provinzial-Direction wenden, welche den Aufzunehmenden einen
gedruckten Receptionsſchein, den Umſtänden nach entweder gratis oder
gegen Erlegung der obgedachten Gebühren, ertheilen wird.

IX. Die durch die Receptions- und Informations-Gelder ent-
ſtehende Einnahme ſoll von der Direction zur General-Kunſt-Schulen-
Caſſe berechnet, und nachdem daraus die ſpeciellen Unterhaltungs-
Koſten für Feuerung, Beleuchtung, Aufwartung und Miethe beſtritten
worden, nach ihren pflichtmäßigen Vorſchlägen theils zu Prämien für
die vorzüglich fleißigen und geſchickten Zöglinge, theils zur extraordi-
nären Remuneration und Aufmunterung derjenigen Lehrer, welche ſich
durch Thätigkeit und Gemeinnützigkeit bei Verwaltung ihres Lehr-
amtes auszeichnen, nach der Beſtimmung des Curatorii verwandt
werden.

X. Alle zum Zeichnen erforderliche Materialien müſſen ſich die
Zöglinge der Provinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen in der Regel
ſelbſt auf ihre eigenen Koſten anſchaffen; nur armen, welche ihr Un-
vermögen dazu beſcheinigen, beſonders wenn ſie ſich durch Fähigkeit
und Sittlichkeit auszeichnen, ſollen die nothwendigen Materialien aus
der Provinzial-Schul-Caſſe gereicht werden.

XI. Sämmtliche Provinzial-Kunſt-Schulen ſollen für jetzt mit
den zu ihrer erweiterten Einrichtung erforderlichen Vorbildern, Mo-
dellen, Büchern, Geräthſchaften und Utenſilien verſorgt werden, zu
welchem Ende jede Provinzial-Direction eine Deſignation davon nach
dem Bedürfniß der ihrer Aufſicht anvertrauten Kunſtſchule an das
Curatorium einreichen muß, welches autoriſirt wird, die dazu erforder-
lichen Koſten aus den Beſtänden der General-Kunſt-Schul-Caſſe zu
beſtreiten. Für die Zukunft aber ſoll ein aus den geſchickteſten Künſt-
lern der Kunſt- und Bau-Academie eigends dazu zu ernennendes be-
ſtändiges Comité die den Zeitumſtänden nach zweckmäßigſten Vorbilder
für die Provinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen vorſchlagen, und
theils ſelbſt zeichnen, theils ſolche nach ihren Erfindungen und An-
gaben durch die geſchickteſten Eleven beider Academien zeichnen laſſen,

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[127/0141] ſchein ein- für allemal 1 Thaler, und für den Unterricht ſelbſt ein ihren Vermögensumſtänden angemeſſener Beitrag, der jedoch nicht über 20 Sgr. monatlich anſteigen darf, entrichtet werden. Zu dem Ende müſſen ſich alle diejenigen, welche an dem Unterricht der Pro- vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen Theil nehmen wollen, zunächſt an die Provinzial-Direction wenden, welche den Aufzunehmenden einen gedruckten Receptionsſchein, den Umſtänden nach entweder gratis oder gegen Erlegung der obgedachten Gebühren, ertheilen wird. IX. Die durch die Receptions- und Informations-Gelder ent- ſtehende Einnahme ſoll von der Direction zur General-Kunſt-Schulen- Caſſe berechnet, und nachdem daraus die ſpeciellen Unterhaltungs- Koſten für Feuerung, Beleuchtung, Aufwartung und Miethe beſtritten worden, nach ihren pflichtmäßigen Vorſchlägen theils zu Prämien für die vorzüglich fleißigen und geſchickten Zöglinge, theils zur extraordi- nären Remuneration und Aufmunterung derjenigen Lehrer, welche ſich durch Thätigkeit und Gemeinnützigkeit bei Verwaltung ihres Lehr- amtes auszeichnen, nach der Beſtimmung des Curatorii verwandt werden. X. Alle zum Zeichnen erforderliche Materialien müſſen ſich die Zöglinge der Provinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen in der Regel ſelbſt auf ihre eigenen Koſten anſchaffen; nur armen, welche ihr Un- vermögen dazu beſcheinigen, beſonders wenn ſie ſich durch Fähigkeit und Sittlichkeit auszeichnen, ſollen die nothwendigen Materialien aus der Provinzial-Schul-Caſſe gereicht werden. XI. Sämmtliche Provinzial-Kunſt-Schulen ſollen für jetzt mit den zu ihrer erweiterten Einrichtung erforderlichen Vorbildern, Mo- dellen, Büchern, Geräthſchaften und Utenſilien verſorgt werden, zu welchem Ende jede Provinzial-Direction eine Deſignation davon nach dem Bedürfniß der ihrer Aufſicht anvertrauten Kunſtſchule an das Curatorium einreichen muß, welches autoriſirt wird, die dazu erforder- lichen Koſten aus den Beſtänden der General-Kunſt-Schul-Caſſe zu beſtreiten. Für die Zukunft aber ſoll ein aus den geſchickteſten Künſt- lern der Kunſt- und Bau-Academie eigends dazu zu ernennendes be- ſtändiges Comité die den Zeitumſtänden nach zweckmäßigſten Vorbilder für die Provinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen vorſchlagen, und theils ſelbſt zeichnen, theils ſolche nach ihren Erfindungen und An- gaben durch die geſchickteſten Eleven beider Academien zeichnen laſſen,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/141>, abgerufen am 22.11.2024.