Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

beständiger Aufsicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein-
richtung, Fortführung und Verbesserung derselben sich nach möglichsten
Kräften angelegen sein zu lassen; specialiter aber:

2) die Lehrfächer so zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro-
vinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen beabsichtigte Zweck im Ganzen
erreicht, sondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für
welche die Anstalt etablirt ist, besonders Rücksicht genommen und deren
specielle Bedürfnisse vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem
Ende müssen die Provinzial-Directionen nicht nur

3) über die dahin einschlagenden wichtigen Gegenstände sich dem
Befinden nach mit den Magisträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und
Domainen-Kammern in Correspondenz setzen und die zum Besten des
ihnen anvertrauten Instituts gereichenden Resultate bei dem Curatorio
zur weitern Verfügung einreichen; sondern sie müssen auch

4) so oft sie es nöthig und nützlich finden, eine Zusammenkunft
mit Zuziehung der Lehrer veranstalten, um alle die Kunst-Schulen be-
treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinschaftlich zu überlegen. Da-
hin gehört besonders die Bestimmung und Festsetzung der Tage und
Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem
Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigsten zu ertheilen sei, ferner
die Auswahl der zweckmäßigsten Lehrbücher, welche bei dem Unter-
richte zum Grunde zu legen sind. In Ermangelung derselben müssen
die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten
lassen, solchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur
Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von
sämmtlichen Provinzial-Directionen vollständig beisammen sind, ein
zweckmäßiges, für die Absicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet
und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunst-Schulen als Elementar-
buch zum Grunde gelegt werden kann;

5) müssen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunstschule
selbst während des Unterrichts von Zeit zu Zeit persönlich besuchen,
um sich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die
Lehrlinge wirkliche Fortschritte machen, auch demnächst in jedem Jahre
eine öffentliche Prüfung der Eleven veranstalten, ihr selbst beiwohnen
und dafür sorgen, daß zu den öffentlichen Ausstellungen, welche bei der
Academie der Künste zu Berlin gehalten werden, die besten Probe-

beſtändiger Aufſicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein-
richtung, Fortführung und Verbeſſerung derſelben ſich nach möglichſten
Kräften angelegen ſein zu laſſen; specialiter aber:

2) die Lehrfächer ſo zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro-
vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen beabſichtigte Zweck im Ganzen
erreicht, ſondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für
welche die Anſtalt etablirt iſt, beſonders Rückſicht genommen und deren
ſpecielle Bedürfniſſe vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem
Ende müſſen die Provinzial-Directionen nicht nur

3) über die dahin einſchlagenden wichtigen Gegenſtände ſich dem
Befinden nach mit den Magiſträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und
Domainen-Kammern in Correſpondenz ſetzen und die zum Beſten des
ihnen anvertrauten Inſtituts gereichenden Reſultate bei dem Curatorio
zur weitern Verfügung einreichen; ſondern ſie müſſen auch

4) ſo oft ſie es nöthig und nützlich finden, eine Zuſammenkunft
mit Zuziehung der Lehrer veranſtalten, um alle die Kunſt-Schulen be-
treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinſchaftlich zu überlegen. Da-
hin gehört beſonders die Beſtimmung und Feſtſetzung der Tage und
Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem
Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigſten zu ertheilen ſei, ferner
die Auswahl der zweckmäßigſten Lehrbücher, welche bei dem Unter-
richte zum Grunde zu legen ſind. In Ermangelung derſelben müſſen
die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten
laſſen, ſolchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur
Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von
ſämmtlichen Provinzial-Directionen vollſtändig beiſammen ſind, ein
zweckmäßiges, für die Abſicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet
und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunſt-Schulen als Elementar-
buch zum Grunde gelegt werden kann;

5) müſſen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunſtſchule
ſelbſt während des Unterrichts von Zeit zu Zeit perſönlich beſuchen,
um ſich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die
Lehrlinge wirkliche Fortſchritte machen, auch demnächſt in jedem Jahre
eine öffentliche Prüfung der Eleven veranſtalten, ihr ſelbſt beiwohnen
und dafür ſorgen, daß zu den öffentlichen Ausſtellungen, welche bei der
Academie der Künſte zu Berlin gehalten werden, die beſten Probe-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0138" n="124"/>
be&#x017F;tändiger Auf&#x017F;icht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein-<lb/>
richtung, Fortführung und Verbe&#x017F;&#x017F;erung der&#x017F;elben &#x017F;ich nach möglich&#x017F;ten<lb/>
Kräften angelegen &#x017F;ein zu la&#x017F;&#x017F;en; <hi rendition="#aq">specialiter</hi> aber:</p><lb/>
            <p>2) die Lehrfächer &#x017F;o zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro-<lb/>
vinzial-Kun&#x017F;t- und Handwerks-Schulen beab&#x017F;ichtigte Zweck im Ganzen<lb/>
erreicht, &#x017F;ondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für<lb/>
welche die An&#x017F;talt etablirt i&#x017F;t, be&#x017F;onders Rück&#x017F;icht genommen und deren<lb/>
&#x017F;pecielle Bedürfni&#x017F;&#x017F;e vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem<lb/>
Ende mü&#x017F;&#x017F;en die Provinzial-Directionen nicht nur</p><lb/>
            <p>3) über die dahin ein&#x017F;chlagenden wichtigen Gegen&#x017F;tände &#x017F;ich dem<lb/>
Befinden nach mit den Magi&#x017F;träten, Steuer-Räthen und Kriegs- und<lb/>
Domainen-Kammern in Corre&#x017F;pondenz &#x017F;etzen und die zum Be&#x017F;ten des<lb/>
ihnen anvertrauten In&#x017F;tituts gereichenden Re&#x017F;ultate bei dem Curatorio<lb/>
zur weitern Verfügung einreichen; &#x017F;ondern &#x017F;ie mü&#x017F;&#x017F;en auch</p><lb/>
            <p>4) &#x017F;o oft &#x017F;ie es nöthig und nützlich finden, eine Zu&#x017F;ammenkunft<lb/>
mit Zuziehung der Lehrer veran&#x017F;talten, um alle die Kun&#x017F;t-Schulen be-<lb/>
treffende Angelegenheiten mit ihnen gemein&#x017F;chaftlich zu überlegen. Da-<lb/>
hin gehört be&#x017F;onders die Be&#x017F;timmung und Fe&#x017F;t&#x017F;etzung der Tage und<lb/>
Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem<lb/>
Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßig&#x017F;ten zu ertheilen &#x017F;ei, ferner<lb/>
die Auswahl der zweckmäßig&#x017F;ten Lehrbücher, welche bei dem Unter-<lb/>
richte zum Grunde zu legen &#x017F;ind. In Ermangelung der&#x017F;elben mü&#x017F;&#x017F;en<lb/>
die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;olchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur<lb/>
Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von<lb/>
&#x017F;ämmtlichen Provinzial-Directionen voll&#x017F;tändig bei&#x017F;ammen &#x017F;ind, ein<lb/>
zweckmäßiges, für die Ab&#x017F;icht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet<lb/>
und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kun&#x017F;t-Schulen als Elementar-<lb/>
buch zum Grunde gelegt werden kann;</p><lb/>
            <p>5) mü&#x017F;&#x017F;en die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kun&#x017F;t&#x017F;chule<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t während des Unterrichts von Zeit zu Zeit per&#x017F;önlich be&#x017F;uchen,<lb/>
um &#x017F;ich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die<lb/>
Lehrlinge wirkliche Fort&#x017F;chritte machen, auch demnäch&#x017F;t in jedem Jahre<lb/>
eine öffentliche Prüfung der Eleven veran&#x017F;talten, ihr &#x017F;elb&#x017F;t beiwohnen<lb/>
und dafür &#x017F;orgen, daß zu den öffentlichen Aus&#x017F;tellungen, welche bei der<lb/>
Academie der Kün&#x017F;te zu Berlin gehalten werden, die be&#x017F;ten Probe-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0138] beſtändiger Aufſicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein- richtung, Fortführung und Verbeſſerung derſelben ſich nach möglichſten Kräften angelegen ſein zu laſſen; specialiter aber: 2) die Lehrfächer ſo zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro- vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen beabſichtigte Zweck im Ganzen erreicht, ſondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für welche die Anſtalt etablirt iſt, beſonders Rückſicht genommen und deren ſpecielle Bedürfniſſe vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem Ende müſſen die Provinzial-Directionen nicht nur 3) über die dahin einſchlagenden wichtigen Gegenſtände ſich dem Befinden nach mit den Magiſträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und Domainen-Kammern in Correſpondenz ſetzen und die zum Beſten des ihnen anvertrauten Inſtituts gereichenden Reſultate bei dem Curatorio zur weitern Verfügung einreichen; ſondern ſie müſſen auch 4) ſo oft ſie es nöthig und nützlich finden, eine Zuſammenkunft mit Zuziehung der Lehrer veranſtalten, um alle die Kunſt-Schulen be- treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinſchaftlich zu überlegen. Da- hin gehört beſonders die Beſtimmung und Feſtſetzung der Tage und Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigſten zu ertheilen ſei, ferner die Auswahl der zweckmäßigſten Lehrbücher, welche bei dem Unter- richte zum Grunde zu legen ſind. In Ermangelung derſelben müſſen die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten laſſen, ſolchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von ſämmtlichen Provinzial-Directionen vollſtändig beiſammen ſind, ein zweckmäßiges, für die Abſicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunſt-Schulen als Elementar- buch zum Grunde gelegt werden kann; 5) müſſen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunſtſchule ſelbſt während des Unterrichts von Zeit zu Zeit perſönlich beſuchen, um ſich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die Lehrlinge wirkliche Fortſchritte machen, auch demnächſt in jedem Jahre eine öffentliche Prüfung der Eleven veranſtalten, ihr ſelbſt beiwohnen und dafür ſorgen, daß zu den öffentlichen Ausſtellungen, welche bei der Academie der Künſte zu Berlin gehalten werden, die beſten Probe-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/138
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/138>, abgerufen am 22.11.2024.