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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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I. Allgemeine Bestimmungen über Unterrichtsgegen-
stände, Lehrmittel, Schulangelegenheiten etc.

1. Conf. zu §. 9. und §. 56. Abthl. I.

2. Anweisung für die Schullehrer in den Land- und niedern
Stadtschulen zu zweckmäßiger Besorgung des Unterrichts der ihnen
anvertrauten Jugend. (Neigeb. S. 71.)

Einleitung.

Jeder christlich gesinnte Unterthan wird aus
dem im Jahr 1788 den 9. Juli erschienenen Religions-Edict, und
aus den nachmaligen Veranstaltungen, mit freudigem Dank erkannt
haben, daß es Seiner Königlichen Majestät, unsers allergnädigsten
Herrn, ernstlicher und unabänderlicher Wille ist, so viel Monarchen
dazu thun können, in seinem Lande wahre Erkenntniß Gottes in
Christo, und ächte Gottseligkeit auszubreiten. Besonders müssen alle
christliche Eltern ihren Landesherrn segnen, wenn sie sehen, wie sehr
es ihm anliegt, daß ihre Kinder von der zartesten Jugend an, sowohl
zu den für ihren Stand und Beruf nöthigen Kenntnissen angeführt,
als auch vorzüglich mit der heiligen Schrift und dem in derselben ent-
haltenen einzigen Weg zu ihrem wahren Heil hinlänglich bekannt
gemacht, und also nicht nur zu nützlichen Gliedern der menschlichen
Gesellschaft, sondern auch zu Mitgenossen der durch Christum erwor-
benen ewigen Seligkeit erzogen werden. Eben diese wahrhaft landes-
väterliche Gesinnung ist es, welche den Monarchen bewogen hat, die
hier folgende nähere Anweisung für die Lehrer in sämmtlichen Evan-
gelisch-Lutherischen Land- und niedern Stadt-Schulen, zu zweckmäßiger
Besorgung des Unterrichts, abfassen zu lassen; in welcher ihnen die-

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I. Allgemeine Beſtimmungen über Unterrichtsgegen-
ſtände, Lehrmittel, Schulangelegenheiten etc.

1. Conf. zu §. 9. und §. 56. Abthl. I.

2. Anweiſung für die Schullehrer in den Land- und niedern
Stadtſchulen zu zweckmäßiger Beſorgung des Unterrichts der ihnen
anvertrauten Jugend. (Neigeb. S. 71.)

Einleitung.

Jeder chriſtlich geſinnte Unterthan wird aus
dem im Jahr 1788 den 9. Juli erſchienenen Religions-Edict, und
aus den nachmaligen Veranſtaltungen, mit freudigem Dank erkannt
haben, daß es Seiner Königlichen Majeſtät, unſers allergnädigſten
Herrn, ernſtlicher und unabänderlicher Wille iſt, ſo viel Monarchen
dazu thun können, in ſeinem Lande wahre Erkenntniß Gottes in
Chriſto, und ächte Gottſeligkeit auszubreiten. Beſonders müſſen alle
chriſtliche Eltern ihren Landesherrn ſegnen, wenn ſie ſehen, wie ſehr
es ihm anliegt, daß ihre Kinder von der zarteſten Jugend an, ſowohl
zu den für ihren Stand und Beruf nöthigen Kenntniſſen angeführt,
als auch vorzüglich mit der heiligen Schrift und dem in derſelben ent-
haltenen einzigen Weg zu ihrem wahren Heil hinlänglich bekannt
gemacht, und alſo nicht nur zu nützlichen Gliedern der menſchlichen
Geſellſchaft, ſondern auch zu Mitgenoſſen der durch Chriſtum erwor-
benen ewigen Seligkeit erzogen werden. Eben dieſe wahrhaft landes-
väterliche Geſinnung iſt es, welche den Monarchen bewogen hat, die
hier folgende nähere Anweiſung für die Lehrer in ſämmtlichen Evan-
geliſch-Lutheriſchen Land- und niedern Stadt-Schulen, zu zweckmäßiger
Beſorgung des Unterrichts, abfaſſen zu laſſen; in welcher ihnen die-

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[[99]/0113] I. Allgemeine Beſtimmungen über Unterrichtsgegen- ſtände, Lehrmittel, Schulangelegenheiten etc. 1. Conf. zu §. 9. und §. 56. Abthl. I. 2. Anweiſung für die Schullehrer in den Land- und niedern Stadtſchulen zu zweckmäßiger Beſorgung des Unterrichts der ihnen anvertrauten Jugend. (Neigeb. S. 71.) Einleitung. Jeder chriſtlich geſinnte Unterthan wird aus dem im Jahr 1788 den 9. Juli erſchienenen Religions-Edict, und aus den nachmaligen Veranſtaltungen, mit freudigem Dank erkannt haben, daß es Seiner Königlichen Majeſtät, unſers allergnädigſten Herrn, ernſtlicher und unabänderlicher Wille iſt, ſo viel Monarchen dazu thun können, in ſeinem Lande wahre Erkenntniß Gottes in Chriſto, und ächte Gottſeligkeit auszubreiten. Beſonders müſſen alle chriſtliche Eltern ihren Landesherrn ſegnen, wenn ſie ſehen, wie ſehr es ihm anliegt, daß ihre Kinder von der zarteſten Jugend an, ſowohl zu den für ihren Stand und Beruf nöthigen Kenntniſſen angeführt, als auch vorzüglich mit der heiligen Schrift und dem in derſelben ent- haltenen einzigen Weg zu ihrem wahren Heil hinlänglich bekannt gemacht, und alſo nicht nur zu nützlichen Gliedern der menſchlichen Geſellſchaft, ſondern auch zu Mitgenoſſen der durch Chriſtum erwor- benen ewigen Seligkeit erzogen werden. Eben dieſe wahrhaft landes- väterliche Geſinnung iſt es, welche den Monarchen bewogen hat, die hier folgende nähere Anweiſung für die Lehrer in ſämmtlichen Evan- geliſch-Lutheriſchen Land- und niedern Stadt-Schulen, zu zweckmäßiger Beſorgung des Unterrichts, abfaſſen zu laſſen; in welcher ihnen die- 7*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [99]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/113>, abgerufen am 22.12.2024.