werden jedoch abwechselnd, je nachdem sich die Lehrer dazu eignen, polnisch und deutsch übersetzt, und auch mittelst derselben Sprache erklärt. Beim Unterricht in der polnischen Sprache und Literatur bleibt das Polnische Unterrichtssprache; bei der Mathematik und Physik, sowie beim Unterricht im Französischen, kann dasselbe auch in den oberen Klassen angewendet werden.
3) In wie weit diese Bestimmungen auch auf das Gymnasium zu Lissa und die Kreisschule zu Krotoschin Anwendung finden sollen, dar- über wird die Bestimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung des neuen Gymnasiums erfolgt, und der Einfluß erkannt sein wird, den dasselbe auf jene Anstalten äußert. Indeß soll einstweilen auch bei dem Gymnasium zu Lissa und der Kreisschule zu Krotoschin mög- lichst auf die Anstellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge- nommen werden.
Indem die in vorstehender Instruction enthaltenen Bestimmungen von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlassenen Vorschriften über den Gebrauch der deutschen und polnischen Sprache in den Unterrichts-Anstalten der Provinz treten, ist es nicht die Ab- sicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzustellen; viel- mehr bleibt es vorbehalten, diese Instruction jederzeit nach den bei ihrer Ausführung zu sammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen Theilen aufzuheben oder zu modificiren.
19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843. S. 1.), betr. die Anstellung der Directoren und Lehrer an Gymnasien, Seminaren etc.
Wir etc. verordnen zur nähern Bestimmung der Vorschriften der Dienstinstruction für die Provinzialconsistorien v. 23. Octbr. 1817. §. 6. und 7., der Regierungsinstruction vom nämlichen Tage §. 18. lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An- stellung der Directoren und Lehrer der Gymnasien, der Schullehrer- seminare und der zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realschulen, unter Aufhebung der bisher bestandenen theilweisen Suspension dieser Vorschriften, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt.
§. 1.
Das Recht zur Anstellung und Beförderung der Lehrer an den
werden jedoch abwechſelnd, je nachdem ſich die Lehrer dazu eignen, polniſch und deutſch überſetzt, und auch mittelſt derſelben Sprache erklärt. Beim Unterricht in der polniſchen Sprache und Literatur bleibt das Polniſche Unterrichtsſprache; bei der Mathematik und Phyſik, ſowie beim Unterricht im Franzöſiſchen, kann daſſelbe auch in den oberen Klaſſen angewendet werden.
3) In wie weit dieſe Beſtimmungen auch auf das Gymnaſium zu Liſſa und die Kreisſchule zu Krotoſchin Anwendung finden ſollen, dar- über wird die Beſtimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung des neuen Gymnaſiums erfolgt, und der Einfluß erkannt ſein wird, den daſſelbe auf jene Anſtalten äußert. Indeß ſoll einſtweilen auch bei dem Gymnaſium zu Liſſa und der Kreisſchule zu Krotoſchin mög- lichſt auf die Anſtellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge- nommen werden.
Indem die in vorſtehender Inſtruction enthaltenen Beſtimmungen von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlaſſenen Vorſchriften über den Gebrauch der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz treten, iſt es nicht die Ab- ſicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzuſtellen; viel- mehr bleibt es vorbehalten, dieſe Inſtruction jederzeit nach den bei ihrer Ausführung zu ſammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen Theilen aufzuheben oder zu modificiren.
19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843. S. 1.), betr. die Anſtellung der Directoren und Lehrer an Gymnaſien, Seminaren ꝛc.
Wir ꝛc. verordnen zur nähern Beſtimmung der Vorſchriften der Dienſtinſtruction für die Provinzialconſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. §. 6. und 7., der Regierungsinſtruction vom nämlichen Tage §. 18. lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An- ſtellung der Directoren und Lehrer der Gymnaſien, der Schullehrer- ſeminare und der zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realſchulen, unter Aufhebung der bisher beſtandenen theilweiſen Suſpenſion dieſer Vorſchriften, auf den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums, was folgt.
§. 1.
Das Recht zur Anſtellung und Beförderung der Lehrer an den
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werden jedoch abwechſelnd, je nachdem ſich die Lehrer dazu eignen,
polniſch und deutſch überſetzt, und auch mittelſt derſelben Sprache
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bleibt das Polniſche Unterrichtsſprache; bei der Mathematik und Phyſik,
ſowie beim Unterricht im Franzöſiſchen, kann daſſelbe auch in den
oberen Klaſſen angewendet werden.
3) In wie weit dieſe Beſtimmungen auch auf das Gymnaſium zu
Liſſa und die Kreisſchule zu Krotoſchin Anwendung finden ſollen, dar-
über wird die Beſtimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung
des neuen Gymnaſiums erfolgt, und der Einfluß erkannt ſein wird,
den daſſelbe auf jene Anſtalten äußert. Indeß ſoll einſtweilen auch
bei dem Gymnaſium zu Liſſa und der Kreisſchule zu Krotoſchin mög-
lichſt auf die Anſtellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge-
nommen werden.
Indem die in vorſtehender Inſtruction enthaltenen Beſtimmungen
von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlaſſenen
Vorſchriften über den Gebrauch der deutſchen und polniſchen Sprache
in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz treten, iſt es nicht die Ab-
ſicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzuſtellen; viel-
mehr bleibt es vorbehalten, dieſe Inſtruction jederzeit nach den bei
ihrer Ausführung zu ſammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren
Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen
Theilen aufzuheben oder zu modificiren.
19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843.
S. 1.), betr. die Anſtellung der Directoren und Lehrer an Gymnaſien,
Seminaren ꝛc.
Wir ꝛc. verordnen zur nähern Beſtimmung der Vorſchriften der
Dienſtinſtruction für die Provinzialconſiſtorien v. 23. Octbr. 1817.
§. 6. und 7., der Regierungsinſtruction vom nämlichen Tage §. 18.
lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An-
ſtellung der Directoren und Lehrer der Gymnaſien, der Schullehrer-
ſeminare und der zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten höheren
Bürger- und Realſchulen, unter Aufhebung der bisher beſtandenen
theilweiſen Suſpenſion dieſer Vorſchriften, auf den Antrag Unſeres
Staatsminiſteriums, was folgt.
§. 1.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/109>, abgerufen am 22.11.2024.
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