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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Landtage versammelt gewesenen Stände ausgesprochenen landesväter-
lichen Absicht entspreche, so wird mit Allerhöchster Genehmigung dem
Königl. Provinzial-Schulcollegium und den Königl. Regierungen der
Provinz Posen in Beziehung auf die Anwendung der deutschen und
polnischen Sprache in den Unterrichts-Anstalten der Provinz nach-
folgende Instruction ertheilt.

I. Landschulen.

1) In allen Landschulen, welche sowohl von Kindern deutscher
als polnischer Abkunft in bedeutender Anzahl besucht werden, sollen,
soweit die erforderliche Anzahl von Schulamtscandidaten vorhanden
ist, nur solche Lehrer angestellt werden, welche sich bei dem Unterrichte
sowohl des Deutschen, als des Polnischen mit Fertigkeit bedienen
können.

2) Die Lehrer müssen in diesen Schulen von beiden Sprachen in
der Weise Gebrauch machen, daß jedes Kind den Unterricht in seiner
Muttersprache empfängt.

3) In Schulen, welche vorherrschend von polnischen Kindern be-
sucht werden, ist die polnische Sprache, und in Schulen, in welchen
sich vorherrschend deutsche Kinder befinden, ist die deutsche Sprache
Haupt-Unterrichtssprache.

4) Da die Kenntniß der deutschen Sprache den polnischen Ein-
wohnern der Provinz in allen Lebensverhältnissen fast unentbehrlich
ist, und deshalb in vielen polnischen Gemeinden die Lehrer auch schon
bisher auf den Wunsch der Eltern im Deutschen unterrichtet und die
Kinder im Deutschsprechen geübt haben; so soll die deutsche Sprache
in allen Schulen Unterrichtsgegenstand sein. Ebenso soll auch in
vorherrschend deutschen Gemeinden der Lehrer Unterricht im Polnischen
ertheilen, wenn es von den Eltern der Kinder gewünscht wird.

II. Städtische Schulen.

1) In den städtischen Schulen ist der Gebrauch der Unterrichts-
sprache nach der überwiegenden Abstammung und dem Bedürfniß der
sie besuchenden Kinder zu bestimmen. Auch bei diesen Schulen sind,
so viel als möglich, solche Lehrer anzustellen, welche beide Sprachen
verstehen.

2) In den oberen Klassen aller städtischen Schulen muß bei dem
hierfür insbesondere sprechenden Bedürfniß des Gewerbe- und Handels-
standes der Unterricht in deutscher Sprache ertheilt, und dafür gesorgt

Landtage verſammelt geweſenen Stände ausgeſprochenen landesväter-
lichen Abſicht entſpreche, ſo wird mit Allerhöchſter Genehmigung dem
Königl. Provinzial-Schulcollegium und den Königl. Regierungen der
Provinz Poſen in Beziehung auf die Anwendung der deutſchen und
polniſchen Sprache in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz nach-
folgende Inſtruction ertheilt.

I. Landſchulen.

1) In allen Landſchulen, welche ſowohl von Kindern deutſcher
als polniſcher Abkunft in bedeutender Anzahl beſucht werden, ſollen,
ſoweit die erforderliche Anzahl von Schulamtscandidaten vorhanden
iſt, nur ſolche Lehrer angeſtellt werden, welche ſich bei dem Unterrichte
ſowohl des Deutſchen, als des Polniſchen mit Fertigkeit bedienen
können.

2) Die Lehrer müſſen in dieſen Schulen von beiden Sprachen in
der Weiſe Gebrauch machen, daß jedes Kind den Unterricht in ſeiner
Mutterſprache empfängt.

3) In Schulen, welche vorherrſchend von polniſchen Kindern be-
ſucht werden, iſt die polniſche Sprache, und in Schulen, in welchen
ſich vorherrſchend deutſche Kinder befinden, iſt die deutſche Sprache
Haupt-Unterrichtsſprache.

4) Da die Kenntniß der deutſchen Sprache den polniſchen Ein-
wohnern der Provinz in allen Lebensverhältniſſen faſt unentbehrlich
iſt, und deshalb in vielen polniſchen Gemeinden die Lehrer auch ſchon
bisher auf den Wunſch der Eltern im Deutſchen unterrichtet und die
Kinder im Deutſchſprechen geübt haben; ſo ſoll die deutſche Sprache
in allen Schulen Unterrichtsgegenſtand ſein. Ebenſo ſoll auch in
vorherrſchend deutſchen Gemeinden der Lehrer Unterricht im Polniſchen
ertheilen, wenn es von den Eltern der Kinder gewünſcht wird.

II. Städtiſche Schulen.

1) In den ſtädtiſchen Schulen iſt der Gebrauch der Unterrichts-
ſprache nach der überwiegenden Abſtammung und dem Bedürfniß der
ſie beſuchenden Kinder zu beſtimmen. Auch bei dieſen Schulen ſind,
ſo viel als möglich, ſolche Lehrer anzuſtellen, welche beide Sprachen
verſtehen.

2) In den oberen Klaſſen aller ſtädtiſchen Schulen muß bei dem
hierfür insbeſondere ſprechenden Bedürfniß des Gewerbe- und Handels-
ſtandes der Unterricht in deutſcher Sprache ertheilt, und dafür geſorgt

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[92/0106] Landtage verſammelt geweſenen Stände ausgeſprochenen landesväter- lichen Abſicht entſpreche, ſo wird mit Allerhöchſter Genehmigung dem Königl. Provinzial-Schulcollegium und den Königl. Regierungen der Provinz Poſen in Beziehung auf die Anwendung der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz nach- folgende Inſtruction ertheilt. I. Landſchulen. 1) In allen Landſchulen, welche ſowohl von Kindern deutſcher als polniſcher Abkunft in bedeutender Anzahl beſucht werden, ſollen, ſoweit die erforderliche Anzahl von Schulamtscandidaten vorhanden iſt, nur ſolche Lehrer angeſtellt werden, welche ſich bei dem Unterrichte ſowohl des Deutſchen, als des Polniſchen mit Fertigkeit bedienen können. 2) Die Lehrer müſſen in dieſen Schulen von beiden Sprachen in der Weiſe Gebrauch machen, daß jedes Kind den Unterricht in ſeiner Mutterſprache empfängt. 3) In Schulen, welche vorherrſchend von polniſchen Kindern be- ſucht werden, iſt die polniſche Sprache, und in Schulen, in welchen ſich vorherrſchend deutſche Kinder befinden, iſt die deutſche Sprache Haupt-Unterrichtsſprache. 4) Da die Kenntniß der deutſchen Sprache den polniſchen Ein- wohnern der Provinz in allen Lebensverhältniſſen faſt unentbehrlich iſt, und deshalb in vielen polniſchen Gemeinden die Lehrer auch ſchon bisher auf den Wunſch der Eltern im Deutſchen unterrichtet und die Kinder im Deutſchſprechen geübt haben; ſo ſoll die deutſche Sprache in allen Schulen Unterrichtsgegenſtand ſein. Ebenſo ſoll auch in vorherrſchend deutſchen Gemeinden der Lehrer Unterricht im Polniſchen ertheilen, wenn es von den Eltern der Kinder gewünſcht wird. II. Städtiſche Schulen. 1) In den ſtädtiſchen Schulen iſt der Gebrauch der Unterrichts- ſprache nach der überwiegenden Abſtammung und dem Bedürfniß der ſie beſuchenden Kinder zu beſtimmen. Auch bei dieſen Schulen ſind, ſo viel als möglich, ſolche Lehrer anzuſtellen, welche beide Sprachen verſtehen. 2) In den oberen Klaſſen aller ſtädtiſchen Schulen muß bei dem hierfür insbeſondere ſprechenden Bedürfniß des Gewerbe- und Handels- ſtandes der Unterricht in deutſcher Sprache ertheilt, und dafür geſorgt

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/106>, abgerufen am 25.11.2024.